Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230808/2/Gf/La

Linz, 21.12.2001

VwSen-230808/2/Gf/La Linz, am 21. Dezember 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung der C G, vertreten durch Dipl.-Ing. H G, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf vom 23. November 2001, Zl. Sich96-102-2001, wegen einer Übertretung des Meldegesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Die Berufungswerberin hat weder einen Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 45 Abs. 1 Z.1 VStG; § 66 Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf vom 23. Oktober 2000, Zl. Sich96-102-2001, wurde über die Rechtsmittelwerberin eine Geldstrafe in Höhe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 3 Tage) verhängt, weil sie als Gewerbetreibende in ihrem Beherbergungsbetrieb mehrfach Gästeblätter unvollständig ausgefüllt und nicht vom Meldepflichtigen unterschreiben lassen habe; dadurch habe sie eine Übertretung des § 7 Abs. 5 des Meldegesetzes, BGBl.Nr. 9/1992, i.d.F. BGBl.Nr. I 28/2001 (im Folgenden: MeldeG), begangen, weshalb sie nach § 22 Abs. 1 Z. 5 MeldeG zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses ihr am 26. November 2001 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 10. Dezember 2001 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Kirchdorf zu Zl. Sich96-102-2001; im Übrigen konnte gemäß § 51e Abs. 2 Z. 1 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 22 Abs. 1 Z. 5 i.V.m. § 7 Abs. 5 MeldeG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10.000 S zu bestrafen, der als Inhaber eines Beherbergungsbetriebes Gästeblätter unvollständig ausfüllt.

Nach § 44a Z. 1 VStG muss der Spruch des Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat enthalten; eine in diesem Zusammenhang unabdingbare Voraussetzung ist nach der insoweit ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Festlegung der Tatzeit.

3.2. Diesem letztgenannten Erfordernis wird der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses - nur dieser vermag in Rechtskraft zu erwachsen, sodass ein entsprechender Hinweis auf die Tatzeit bloß in der Begründung von vornherein nicht hinreicht - offenkundig nicht gerecht, wenn sich darin überhaupt keine Angabe der Tatzeit findet.

Dies wiegt im gegenständlichen Fall umso schwerer, wenn und weil die belangte Behörde der Beschwerdeführerin gerade die Begehung eines fortgesetzten Deliktes anlasten wollte (vgl. S. 4 des Straferkenntnisses).

Da zwischenzeitlich bereits Verfolgungsverjährung eingetreten ist, kam eine dementsprechende Spruchkorrektur durch den Oö. Verwaltungssenat schon aus diesem Grund nicht in Betracht.

3.3. Vielmehr war der gegenständlichen Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG schon aus diesem Grunde stattzugeben, der angefochtene Bescheid aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG aufzuheben, ohne dass auf das Vorbringen der Rechtsmittelwerberin inhaltlich eingegangen zu werden brauchte.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. G r o f

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