Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230814/8/Fra/Ka

Linz, 16.08.2002

VwSen-230814/8/Fra/Ka Linz, am 16. August 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn OS, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. GK, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 30.4.2002, Sich96-34-2002/Wim, betreffend Übertretungen des Art. IX Abs.1 Z4 EGVG, nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Berufungsverhandlung am 6. August 2002, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu zahlen.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z1 und 3 VStG; § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw)

a) wegen Übertretung des Art. IX Abs.1 Z4 EGVG eine Geldstrafe von 1.000 Euro (EFS 168 Stunden),

b) wegen Übertretung des Art. IX Abs.1 Z4 letzter Satz EGVG eine Geldstrafe von 500 Euro (EFS 84 Stunden) und

c) wegen Übertretung des Art.IX Abs.1 Z4 letzter Satz EGVG eine Geldstrafe von 500 Euro (EFS 84 Stunden) verhängt, weil er

a) vor dem 7.3.2001 in seiner Funktion "als Warenhändler (An- und Verkauf) von Militaria, Büchern und Armbanduhren" (laut Visitenkarte) zumindest 10 Bücher "Freispruch für Hitler" von Gerhard Honsik und 7 Bücher "Kardinalfragen zur Zeitgeschichte" an Aussteller bzw Händler auf dem Welser Flohmarkt veräußert und dadurch nationalsozialistisches Gedankengut im Sinne des Verbotsgesetzes, StGBl.Nr.13/1945, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl.Nr.25/1947, verbreitet hat;

b) im Linz Kleinanzeiger-Magazin "Kontakt" im November 2000 zweimal, davon einmal in der Ausgabe vom 9.11.2000 sowie im Web www.korrekt.co.at Bücher von "Van Helsing", "Honsik", "Irving", "P.K. Weiss", "Gary Allen", "Frank Swoboda", "Fröhlich" und "Schwaiger" zum Kauf angeboten und dadurch wiederholt versucht hat, nationalsozialistisches Gedankengut im Sinne des Verbotsgesetzes, StGBl.Nr. 13/1945, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl.Nr. 25/1947, zu verbreiten;

c) folgende Literatur und Devotionalien, nämlich 3 Bücher "Kardinalfragen der Zeitgeschichte", 1 Buch "Chronik der Apokalypse", 4 Ausgaben "Inter Info" 267, 268, 269 und 270, 2 Ausgaben "National Journal" sowie Visitenkarten und Kopien mit z.T. revisionistischen bzw ausländerfeindlichen Textinhalten, somit einschlägige Literatur und Devotionalien mit nationalsozialistischem Inhalt, welche (von ihm) bis 3.9.2001 nicht verkauft bzw eingetauscht werden konnten am 3.9.2001 in seinem Zimmer im Wohnhaus G, zwecks späterem Verkauf vorrätig gehalten und somit wiederholt versucht hat, nationalsozialistisches Gedankengut im Sinne des Verbotsgesetzes, StGBl.Nr.13/1945, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl.Nr.25/1947, zu verbreiten.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG jeweils 10 % der verhängten Geldstrafen als Verfahrenskostenbeiträge vorgeschrieben.

Außerdem wurde folgender Verfallsausspruch getroffen:

Folgende Literatur und Devotionalien, nämlich 3 Bücher "Kardinalfragen der Zeitgeschichte", 1 Buch "Chronik der Apokalypse", 4 Ausgaben "Inter Info" 267, 268, 269 und 270, 2 Ausgaben "National Journal" sowie Visitenkarten und Kopien mit z.T. revisionistischen bzw ausländerfeindlichen Textinhalten werden gemäß Art.IX Abs.1 Z4 EGVG, BGBl.Nr.50/1991 idgF, für verfallen erklärt.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den angewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung:

Unter dem Aspekt der unrichtigen Tatsachenfeststellung und unrichtigen Beweiswürdigung bemängelt der Bw, dass ihm im Punkt b) des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfen werde, er hätte versucht, ein Buch von "Frank Swoboda" zum Kauf anzubieten und dadurch versucht, Gedankengut im Sinne des Verbotsgesetzes zu verbreiten. Im Punkt c) des angefochtenen Straferkenntnisses werde ihm vorgeworfen, dass Buch "Chronik der Apokalypse" vorrätig gehalten zu haben. Dieses Buch sei aber von Frank Swoboda. Diese Vorgangsweise widerspreche den Grundsetzen der Logik. Entweder bestrafe man ihn für den Versuch, ein Buch, welches er in Händen habe, zu verkaufen oder man bestrafe ihn dafür, dieses Buch in Händen zu haben! Der Bw bringt weiters vor, es sei unrichtig und im Akteninhalt in keiner einzigen Position die Feststellung gedeckt, dass es sich bei den Ausgaben der "Inter Info" um nationalsozialistisches Gedankengut handle.

Nach Auffassung des Bw sei die Feststellung, dass bei ihm Visitenkarten und Kopien mit zum Teil "revisionistischen bzw ausländerfeindlichen" Textinhalten gefunden werden konnte, unklar und nicht nachvollziehbar. Die belangte Behörde habe sich nicht annähernd die Mühe gemacht, diese Begriffe zu konkretisieren und zu erklären, was sie unter "revisionistisch" verstehe. Das Wort "Revision" stehe im juristischen Sprachgebrauch für Überprüfung, also eine neue Sicht bisheriger Ansichten, Urteile, Erkenntnisse usw. Nach der Beweiswürdigung im angefochtenen Straferkenntnis vertrete die belangte Behörde die Ansicht, einmal getroffene Ansichten über geschichtliche Abläufe seien sakrosankt, so wie beispielsweise die Dogmen der katholischen Kirche, die ein Nachdenken über eine Überprüfung gewisser Glaubenssätze verbieten.

Unter dem Aspekt der unrichtigen rechtlichen Beurteilung bringt der Bw vor, dass sich das angefochtene Straferkenntnis aus einem Spruch bestehend aus den Positionen a) bis c) zusammensetze. An diesen Spruch knüpfe die Behörde die Positionen a) bis c) mit dem Titel "Verwaltungsübertretungen nach §§ ........"

Ohne rechtliche Würdigung dieser Paragrafen werden "daher" Strafen von a) bis c) verhängt. Diese Strafen beziehen sich auf überlappende Tatbestände, somit verstoße die Behörde gegen den Grundsatz "ne bis in idem". So werde er für den Versuch, ein Buch zu verkaufen bestraft und gleichzeitig für den Besitz dieses Buches neuerlich bestraft. Die Behörde habe sich nicht die Mühe gemacht, einzelne Autoren, die sie aus dem Strafakt abgeschrieben hat, einzelnen Buchtiteln zuzuordnen, wodurch es zu dieser Doppelbestrafung gekommen ist, andererseits zum Ausspruch über den Verfall von Spielapparaten, mit denen er nationalsozialistisches Gedankengut verbreitet hätte.

Der Bw bemängelt weiters, dass die Behörde keine rechtliche Würdigung des von ihr festgestellten Sachverhaltes vorgenommen habe. Es werde ihm mit keinem einzigen Wort konkret vorgeworfen, für welche Tathandlung er welche Strafe erhalte bzw warum diese oder jene Tathandlung von der Behörde als strafbar im Sinne der angezogenen Gesetzesstellen angesehen werden bzw wurde. Diese Spezifizierung könne durch den Hinweis auf die zitierten Artikel des EGVG nicht ersetzt werden. Die belangte Behörde habe sich nicht die Mühe gemacht, die Beilage ./2 in der Sachverhaltsmitteilung der Sicherheitsdirektion für das Bundesland OÖ. zu lesen bzw darauf Bezug zu nehmen. Die Behörde habe sich mit seiner Rechtfertigung im Strafakt nicht auseinandergesetzt, sondern sei völlig aus der Luft gegriffen von einem Geständnis ausgegangen, was in der Rechtsordnung keine Deckung finde. Da sich diese Beilage ./2 nun im Akt befinde, agiere er nicht in der selben Art und Weise, sondern nehme Bezug auf diese Beilage und führe im Zuge der Rechtsrüge aus:

In der Beilage ./2 werde mit keinem einzigen Wort auf die "Inter Info" eingegangen. Warum dieses Informationsblatt nationalsozialistisch sein solle und zu beschlagnahmen ist, sei unerfindlich. Die Behörde habe keine Feststellungen darüber getroffen und habe auch keinen Rechtsgrund genannt, auf den sie die Verurteilung seiner Person betreffend "Inter Info" stütze bzw warum diese "Inter Info" nationalsozialistisch sein solle.

David Irving werde in einer Art und Weise beschrieben, die nach seiner Überzeugung demnach nicht geeignet ist, seine Verurteilung zu begründen. Was er mit Dr. Karl Steinhauser zu tun habe soll und warum er wegen seiner Aktivitäten strafrechtlich zu belangen sein soll, bleibe unerfindlich und sei nicht nachvollziehbar. Grotesk wie die Vorwürfe betreffend "Inter Info" und deren Beschlagnahme erscheine auch die Zitierung der Betätigung des Herrn Schweiger im Zuge der in Deutschland genehmigten politischen Partei NPD und die Inkriminierung seiner Artikel, die er in deren Zeitung veröffentlicht haben soll.

Das Studium der Beilage B in der Sachverhaltsmitteilung der Sicherheitsdirektion für das Bundesland rufe Erinnerungen wach an Grundbegriffe wie Pressefreiheit, Meinungsfreiheit, Versammlungsfreiheit, die von mutigen Vorfahren im Jahre 1948 erkämpft wurden und ihren formellen Niederschlag in Staatsgrundgesetzen gefunden haben. Da keine rechtliche Würdigung einzelner inkriminierter Sachverhalte vorgenommen wurde, die Punkt für Punkt zuzuordnen wären, sei eine Überprüfung nicht möglich.

Unter dem Aspekt der Mangelhaftigkeit und Unvollständigkeit des Verfahrens bringt der Bw vor, dass als Begründung für die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen einfach auf die Anzeige der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oö., welche am 11.7.2001 unter der Zahl I-82/01 an die Staatsanwaltschaft Wels erstattet worden ist, verwiesen wird. Mangelhaftigkeit und Unvollständigkeit deshalb, weil die Behörde ohne jede Begründung behauptet, die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen seien aufgrund der Anzeige vom 11.7.2001 erwiesen. Die Staatsanwaltschaft Wels habe die Anzeige zurückgelegt, weil eben nichts erwiesen war. Er erachte sich durch die Vorgangsweise der Behörde für beschwert, die schlicht und einfach Art. IX. Abs.1 Z4 EGVG zitiert und daran praktisch ex cathedra entscheidet, die "Inter Info" beinhalte nationalsozialistisches Gedankengut. Wie oberflächlich dieser Bescheid ausgeführt wurde, ergebe sich auch aus der Formulierung auf Seite 3, vorletzter Satz: "Der Ausspruch über den Verfall der angeführten Spielapparate gründet sich auf die zitierte Gesetzesstelle". Im gesamten Akt habe er bzw sein Rechtsfreund nichts über nationalsozialistische Spielapparate gefunden bzw wurde weder von der Sicherheitsdirektion für Oö. noch von der Staatsanwaltschaft Wels der Vorwurf erhoben, er hätte Spielapparate zur Verbreitung nationalsozialistischen Gedankengutes in Verkehr gesetzt oder gar betrieben oder diese zum Weiterverkauf in seiner Wohnung gehortet. Die Behörde habe sich nicht einmal die Mühe gemacht zu behaupten, sie habe ihre Verurteilung auf Beilage ./2 der Sachverhaltsdarstellung vom 11.7.2001 bezogen. Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland OÖ. habe in ihrer Sachverhaltsdarstellung am 11.7.2001 das Wort "Anzeige" nicht gebraucht, weil es der Staatsanwaltschaft Wels die Beurteilung überlassen wollte. Bei der belangten Behörde sei diese Sachverhaltsdarstellung automatisch eine Anzeige und sei diese Anzeige nach Ansicht der belangten Behörde ausreichend, ihm eine Wiederbetätigung im Sinne des Verbotsgesetzes zu unterstellen.

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Ausgaben der "Inter Info" um Ns-Gedankengut handelt, lässt sich aus dem Akt nicht entnehmen. Insofern ist das Vorbringen des Bw plausibel. Die Formulierungen "revisionistische bzw. ausländerfeindliche Textinhalte" im Punkt c) des angefochtenen Schuldspruches verstoßen gegen das Bestimmtheitsgebot im Sinne des § 44a Z.1 VStG. Insofern ist der Bw mit seinem Vorbringen im Recht. Die Behörde hat nicht, wie dies nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich wäre, - weder im Spruch noch in der Begründung - festgestellt, was sie unter diesen Begriffen versteht. Ein weiterer Verstoß gegen das Konkretisierungsgebot des § 44a, Z.1 VStG ist durch die Formulierung "zum Teil" zu konstatieren. Mit dieser Umschreibung kann keine Zuordnung zu den vorangeführten Visitenkarten und Kopien vorgenommen werden. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 44a Z. 1 leg.cit ist jedoch der Spruch eines Straferkenntnisses so hinreichend zu konkretisieren, dass über den Inhalt dessen, was dem Beschuldigten zum Vorwurf gemacht wird, kein Zweifel bestehen kann. Diese Konkretisierung liegt hier nicht vor.

Weiters ist der Bw mit seinem Vorwurf im Recht, als lit. b) des angefochtenen Straferkenntnisses unbestimmt von "Büchern" spricht. Wie viele Bücher von den dort genannten Autoren der Bw zum Kauf angeboten hat, geht nicht hervor. Es wird auch nicht eine Zuordnung zu einzelnen Buchtiteln vorgenommen. Auch was die Tatzeit anlangt, ist dieser Spruchpunkt zu wenig konkret insoferne, als einerseits zwar in ausreichend bestimmter Weise auf den 9.11.2000 verwiesen wird, andererseits aber auch davon die Rede ist, das der Bw "zweimal" im November 2000 die angeführten Bücher zum Kauf angeboten hat. Ein konkreter zweiter Tatzeitpunkt wird im Schuldspruch nicht genannt. Dies wäre jedoch gemäß § 22 VStG erforderlich gewesen.

Grundsätzlich und generell ist auszuführen, dass der Spruch eines Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat alle Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes enthalten muss. Die Regelung des § 44a Z.1 VstG erfordert somit, die als erwiesen angenommene Tat im Spruch entsprechend zu konkretisieren, wozu es der Anführung aller Tatbestandsmerkmale bedarf, die zur Individualisierung und Konkretisierung des Verhaltens erforderlich ist. Dies bedeutet, dass die Sachverhaltselemente im Spruch des Straferkenntnisses derart festgestellt werden müssen, dass unmissverständlich klargestellt ist, welche Tat als erwiesen angenommen wird. Der Spruch ist so hinreichend zu konkretisieren, dass über den Inhalt dessen, was dem Beschuldigten zum Vorwurf gemacht wird, kein Zweifel bestehen kann. Diese Kriterien hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtssprechung entwickelt. Der Spruch muss geeignet sein, den Bestraften rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (VwGH, verstärkter Senat, vom 3.10.1985, Slg1194A).

Im Punkt a) wird dem Bw vorgeworfen vor dem 7.3.2001 bestimmte Bücher veräußert zu haben. Diese Umschreibung schützt den Bw rechtlich nicht davor, (theoretisch) neuerlich zur Verantwortung gezogen zu werden. Dieselben Überlegungen treffen auf b) des angefochtenen Schuldspruches mit Umschreibung "im November 2000 zweimal ..." zu. Es hätte der zweite Tag im November 2000 sowie der Tag, an dem der Bw im Web Bücher angeboten hat, konkretisiert werden müssen. Gegen einen unbestimmten Tatzeitpunkt ist der Bw nicht in der Lage, sich ausreichend zu verteidigen.

Aus der Umschreibung im Punkt c) des angefochtenen Straferkenntnisses, nämlich "Visiten und Kopien" sowie "zum Teil revisionistische bzw. ausländerfeindlichen Textinhalten" geht nicht - wie oben bereits erwähnt - hervor, welchen Inhalt die Visitenkarten und Kopien aufgewiesen haben, andererseits ist durch die Umschreibung "zum Teil" sowie "bzw." keine Zuordnung zu den zitierten Visitenkarten und Kopien möglich.

Im Punkt b) des angefochtenen Schuldspruches werden lediglich Autoren angeführt. Es wird dem Bw zur Last gelegt, dass er Bücher von diesen Autoren zum Kauf angeboten hat. Dieser Vorwurf wäre dann ausreichend substanziiert, wenn gesichert erscheine, dass sämtliche Bücher der gesamten Autoren NS-Gedankengut beinhalten. Aufgrund der im Akt einliegenden Abhandlung des Bundesministerium für Inneres ist zwar als gesichert anzusehen, dass die vorhin genannten Autoren Bücher und Artikel mit revisionistischen, NS-verharmlosenden bzw. NS-verteidigenden, ausländerfeindlichen, antisemitischen und rassistischen Inhalten veröffentlicht haben. Im angefochtenen Schuldspruch wurde jedoch kein einziges Buch bzw. Artikel, geschweige den Passagen bestimmter Bücher zitiert. Dieser Schuldspruch könnte somit nur dann als ausreichend substanziiert angesehen werden, wenn gesichert wäre, dass sämtliche Bücher der dort zitierten Autoren NS-Gedankengut im Sinne des Verbotsgesetzes enthalten. Recherchen darüber wurden nicht vorgenommen.

In Punkt c) des angefochtenen Schuldspruches wird dem Bw zur Last gelegt, die genannte Literatur und Devotionalien mit nationalsozialistischen Inhalt zwecks späteren Verkaufes Vorräte gehalten zu haben. Aus welchen Beweismitteln der für ein Verwaltungsstrafverfahren sichere Schluss gezogen werden könnte, dass der Bw die vorrätig gehaltenen Unterlagen später verkaufen wollte, ist nicht ersichtlich. Ein Beweis dafür liegt nicht vor.

Zusammenfassend ist daher auch festzustellen, dass das angefochtene Straferkenntnis nicht nur wesentliche Spruchmängel aufweist, sondern auch hinsichtlich der Punkte b) und c) keine gesicherten nachvollziehbaren Beweisergebnisse erkennen lässt, sodass auch die erforderlichen Tatsachenfeststellungen nicht hinreichend getroffen wurden.

Aus den genannte Gründen war spruchgemäß zu entscheiden:

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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