Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230819/2/SR/An

Linz, 03.09.2002

VwSen-230819/2/SR/An Linz, am 3. September 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung des M P, geb, L, W, wh, gegen den Bescheid des Polizeidirektors der Stadt Linz vom 4. Juli 2002, Zl. S-20335/02-2, wegen Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlagen:

§ 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Bescheid des Polizeidirektors der Stadt Linz vom 4. Juli 2002, Zl. S-20.335/02-2, wurde der Einspruch des Berufungswerbers (im Folgenden: Bw) gegen die Strafverfügung des Polizeidirektors der Stadt Linz vom 24. Mai 2002, Zl. S-20.335/02-2, als verspätet zurückgewiesen.

2. Gegen diesen, dem Bw am 12. Juli 2002 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende rechtzeitig eingebrachte Berufung.

Aufgrund der Berufungsangaben hat die Behörde erster Instanz den Bw geladen. Bei der niederschriftlichen Befragung vor der Behörde hat der Bw am 27. August 2002 ausgeführt, dass er zum Zeitpunkt der Hinterlegung der gegenständlichen Strafverfügung nicht ortsabwesend gewesen wäre, jedoch den Briefkasten vermutlich nicht jeden Tag überprüft habe.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bundespolizeidirektion Linz, Zl. S-20.335/02-2.

Aus der Aktenlage war der entscheidungswesentliche Sachverhalt hinreichend zu klären und da sich die vorliegende Berufung lediglich gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs.4 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG ist ein Einspruch gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung zu erheben.

4.2. Im gegenständlichen Fall wurde dem Bw die o.a. Strafverfügung am 31. Mai 2002 durch Hinterlegung zugestellt.

Dass anlässlich dieser Zustellung Mängel aufgetreten wären, wird letztlich auch nicht vom Rechtsmittelwerber bei der niederschriftlichen Befragung vor der Behörde erster Instanz behauptet. Im Gegenteil, der Bw hat ausdrücklich ausgeführt, dass er zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Strafverfügung nicht ortsabwesend gewesen ist.

Die 2-Wochenfrist begann daher am 31. Mai 2002 zu laufen und endete gemäß § 49 Abs.1 VStG mit Ablauf des 14. Juni 2002. Der erst am 18. Juni 2002 zur Post gebrachte Einspruch (siehe Poststempel vom 18. Juni 2002) erweist sich sohin als verspätet.

Ein nicht rechtzeitiger Einspruch ist mit Bescheid zurückzuweisen. Voraussetzung für die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet ist allein die Versäumung der Rechtsmittelfrist und nicht auch ein Verschulden der Partei an der Verspätung. Ein solches Verschulden wäre erst bei der Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag von Belang (VwGH 11.7.1998, 88/10/0113).

4.3. Wie dargelegt, hat der Bw den Einspruch gegen die o.a. Strafverfügung verspätet eingebracht. Die Berufung war daher gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. S t i e r s c h n e i d e r

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