Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230822/3/WEI/Ni VwSen230823/3/WEI/Ni VwSen230824/3/WEI/Ni

Linz, 25.11.2003

VwSen-230822/3/WEI/Ni VwSen-230823/3/WEI/Ni VwSen-230824/3/WEI/Ni

Linz, am 25. November 2003

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufungen des Ing. J B, und des B R, alle vertreten durch Rechtsanwälte, gegen die Straferkenntnisse des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 26. und 23. August 2002, Zlen. 101-6/3-10-330133582 und 101-6/3-9-330131819, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Art IX Abs 1 Z 3 EGVG (idF BGBl Nr. 143/1992 und BGBl I Nr. 63/1997) und § 7 VStG zu Recht erkannt:

I. Den Berufungen wird Folge gegeben, die angefochtenen Straferkenntnisse werden aufgehoben und die Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

II. Die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten der Strafverfahren entfällt.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991; § 66 Abs 1 VStG 1991.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis vom 26. August 2002, Zl. 101-6/3-10-330133582, zugestellt am 30. August 2002, wurde der Berufungswerber J B (im Folgenden nur ErstBw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"I. Tatbeschreibung:

Herr Ing. J B, wohnhaft M, E, hat als Türsteher im Lokal 'T G B' der Fa. R und S OEG, L verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass er am 07.07.2001 um ca. 23:00 Uhr Herrn Dr. M C, Herrn Botschaftsrat O E und Herrn Dr. U C vorsätzlich den Zutritt zum obzit. Lokal mit den Worten 'Ausländer sind nicht erlaubt' und in der Folge nachdem Dr. C seinen österreichischen Personalausweis vorzeigte - mit den Worten 'Schwarze sind nicht erlaubt' verwehrt hat. Herr Ing. B hat den obzitierten Personen ohne ersichtlichen Grund (waren nicht angetrunken, ordentlich gekleidet, das Fassungsvermögen des Lokals war nicht erschöpft) allein aufgrund ihrer Rasse und Hautfarbe gehindert, einen für den allgemeinen öffentlichen Gebrauch bestimmten Ort - nämlich 'T G B' - zu betreten."

Dadurch erachtete die belangte Behörde Art IX Abs 1 Z 3 EGVG als verletzte Rechtsvorschrift und verhängte wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von 750 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 231 Stunden. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG 75 Euro (10 % der Geldstrafe) vorgeschrieben.

1.2. Mit dem Straferkenntnis vom 23. August 2002, Zl. 101-6/3-9-330131819, wurde der Berufungswerber M S (im Folgenden nur ZweitBw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"I. Tatbeschreibung:

Herr M S, wohnhaft L hat als Geschäftsführer der Fa. S & R OEG, L aufgrund seiner Dienstanweisung, Ausländer und Schwarze nicht ins Lokal 'T G B' L einzulassen, folgende Verwaltungsübertretung vorsätzlich veranlasst:

Am 07.07.2001 um ca. 23:00 Uhr hat der Türsteher des Lokales 'T G B', Herrn Ing. B J, Herrn Dr. M C, Herrn Botschaftsrat O E und Herrn Dr. U C vorsätzlich den Zutritt zum Lokal verweigert. Der Türsteher verweigerte zunächst den Zutritt mit der Auskunft: 'Ausländer sind nicht erlaubt.'. Als Dr. C seinen österreichischen Personalausweis vorzeigte, wurde der Zutritt mit den Worten 'Schwarze sind nicht erlaubt' verwehrt. Dadurch wurden die oben angeführten Personen ohne ersichtlichen Grund (sie waren nicht angetrunken; waren ordentlich gekleidet und das Fassungsvermögen des Lokales war nicht erschöpft) allein auf Grund ihrer Rasse und Hautfarbe gehindert, einen für den allgemeinen öffentlichen Gebrauch bestimmten Ort zu betreten."

1.3. Mit dem gleichbezeichneten Straferkenntnis vom 23. August 2002, Zl. 101-6/3-9-330131819, wurde der Berufungswerber R (im Folgenden nur DrittBw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"I. Tatbeschreibung:

Herr B R, wohnhaft N hat als Geschäftsführer der Fa. S & R OEG, L aufgrund seiner Dienstanweisung, Ausländer und Schwarze nicht ins Lokal 'T G B' L einzulassen, folgende Verwaltungsübertretung vorsätzlich veranlasst:

Am 07.07.2001 um ca. 23:00 Uhr hat der Türsteher des Lokales 'T G B', Herrn Ing. B J, Herrn Dr. M C, Herrn Botschaftsrat O E und Herrn Dr. U C vorsätzlich den Zutritt zum Lokal verweigert. Der Türsteher verweigerte zunächst den Zutritt mit der Auskunft: 'Ausländer sind nicht erlaubt.'. Als Dr. C seinen österreichischen Personalausweis vorzeigte, wurde der zutritt mit den Worten 'Schwarze sind nicht erlaubt' verwehrt. Dadurch wurden die oben angeführten Personen ohne ersichtlichen Grund (sie waren nicht angetrunken; waren ordentlich gekleidet und das Fassungsvermögen des Lokales war nicht erschöpft) allein auf Grund ihrer Rasse und Hautfarbe gehindert, einen für den allgemeinen öffentlichen Gebrauch bestimmten Ort zu betreten."

1.4. In den gegen die Geschäftsführer der S & R OEG ergangenen gleichlautenden Straferkenntnissen vom 23. August 2002, beide zugestellt am 29. August 2002, erachtete die belangte Strafbehörde den Art IX Abs 1 Z 3 EGVG iVm § 7 VStG als verletzte Rechtsvorschrift und verhängte jeweils eine Geldstrafe von 750 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 231 Stunden. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurden je 75 Euro vorgeschrieben.

1.5 Gegen diese Straferkenntnisse richten sich die rechtsfreundlich vertretenen Berufungen der Beschuldigten je vom 9. September 2002. Die Berufung des ErstBw wurde am 11. September 2002 und die gemeinsame Berufung des ZweitBw und DrittBw am 10. September 2002 bei der belangten Behörde rechtzeitig eingebracht. Alle Bw beantragen die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Einstellung des Strafverfahrens.

1.6. Der erkennende Verwaltungssenat hat die gegenständlichen Berufungsverfahren wegen gleichgelagerter Sach- und Rechtslage zur gemeinsamen Behandlung und Entscheidung verbunden.

2. Aus der Aktenlage ergibt sich der folgende wesentliche S a c h v e r h a l t:

2.1. Die Abgeordnete zum Nationalrat T S gab mit handschriftlicher Telefaxeingabe vom 8. Juni 2001 der BPD L bekannt, dass am 7. Juli 2001 um ca 23.00 Uhr der Delegierte zum Bundeskongress der Grünen Dr. M C in Begleitung von Botschaftsrat O E und Dr. U C dem Linzer Lokal G B in der Landstraße einen Besuch abstatten wollte. Der Türsteher hätte den Zutritt mit der Begründung, "Ausländer sind nicht erlaubt", verwehrt. Um weiteren Schwierigkeiten vorzubeugen, hätte Dr. C seinen österreichischen Personalausweis gezeigt, worauf der Türsteher mit der Bemerkung, "Schwarze sind nicht erlaubt", reagierte. Dieser hätte auch erklärt, dass dies eine ausdrückliche Anweisung des Chefs sei.

2.2. Nach der zuständigkeitshalber erfolgten Weiterleitung dieser Anzeige an die belangte Behörde, veranlasste diese die Einvernahme des ErstBw im Rechtshilfeweg durch die BH Linz-Land. Der ErstBw erklärte, dass die Vorwürfe nicht der Wahrheit entsprächen und es nicht sein persönliches Interesse sein könne, solche Äußerungen zu tätigen. Er kündigte eine schriftliche Stellungnahme an (Niederschrift vom 14.11.2001). In dieser Stellungnahme vom 23. November 2001 schilderte der ErstBw zunächst näher die im Lokal "T G B" der S & R OEG übliche und vom niveauvollen Publikum geschätzte Art der Begrüßung, wonach er als "Empfangsherr" den Gästen die Tür geöffnet, sie persönlich mit einem "hand shake" begrüßt und in das Lokal hereinhofiert hätte.

Zur Tatzeit versah der ErstBw seinen Dienst als "Empfangsherr". Von der Geschäftsleitung wäre er damals aufmerksam gemacht worden, dass unter den Gästen Gruppen mit kriminellen Absichten zu finden wären, weshalb er den Auftrag erhielt, aufmerksam zu sein und in nächster Zeit nur jenes farbige Publikum zuzulassen, das zum Stammpublikum zählte, um nicht den mühsam aufgebauten Ruf des Lokals zu riskieren.

In der gegenständlichen Nacht wären drei unbekannte und bunt gekleidete Herren beim Eingang zum Lokal "T G B" erschienen, wobei die Zeit in Wahrheit ca. 02:00 Uhr am Morgen wenn nicht später gewesen wäre, weil der ErstBw schon an die nahende Sperrstunde dachte. Wie üblich hätte er den Herren seine Hand zur persönlichen Begrüßung angeboten, die allerdings nur einer der drei Herren, der schon älter mit leicht grauem Haar aussah, erwiderte. Die beiden anderen Herren hätten sich eigenartigerweise stumm im Hintergrund in der Nähe von Schautafeln im Abstand von einigen Metern aufgehalten und keine Absicht zum Tanz und zur Unterhaltung im Lokal gezeigt. Darüber hinaus hätten diese Herren Sonnenbrillen getragen. Auf Grund dieses unüblichen Erscheinungsbildes habe der ErstBw die Herren auf höfliche Art aufmerksam gemacht, dass er sie nicht in das Lokal lassen dürfe und um deren Verständnis gebeten. Die behauptete Art der Zutrittsverweigerung müsse er zurückweisen. Dies wäre absolut nicht sein Stil und Äußerungen dieser Art stünden ihm auch nicht zu. Der Sprecher der Herren hätte ihn mit suggestiver und feindseliger Fragestellung unter Druck zu setzen versucht. Er hätte ihm dann kurz Einblick in ein in der Kürze nicht identifizierbares Dokument gewährt. Zeitgleich wären nach Haus gehende Gäste zu verabschieden gewesen. Als die drei Herren gingen, fühlte sich der ErstBw irgendwie erleichtert, weil er das Gefühl gehabt hätte, dass sie nicht mit guten Absichten gekommen waren. Die Geschäftsleitung hätte er umgehend informiert. Erst im Nachhinein hätte man erfahren, dass es sich um bekannte Persönlichkeiten handelte. Für die Missverständnisse wolle man sich entschuldigen. Unverständlich erscheine aber, dass die Herren nicht verdeutlichen konnten, Gäste in L zu sein und sich das Lokal gerne einmal ansehen wollen. Das sei üblicherweise der Weg, den Gäste aus aller Welt wählen. Hätten sich diese Herren deklariert, wären keine Zweifel über ihre Absichten aufgetaucht und sie wären ins Lokal hineingebeten worden. Der ErstBw hält sein diplomatisches Verhalten keinesfalls mit einer Verwaltungsübertretung vereinbar.

2.3. Die belangte Behörde hat zunächst Herrn Dr. U C, L, zur Sache einvernommen, ohne die Belehrungspflichten des § 50 AVG 1991 zu beachten und iSd § 14 Abs 2 Z 2 AVG zu verdeutlichen, in welcher Eigenschaft er vernommen wurde (vgl dazu die Niederschrift vom 11.02.2002).

Dr. U C gab an, dass er mit seinen Jugendfreunden Dr. C und Herrn O E, die damals zum Bundeskongress der Grünen im L D geladen waren, ein Wiedersehen feiern wollte. Da Dr. U C schon einmal in der ihm gefallen haben den G B gewesen wäre, hätte er mit seinen Begleitern gegen 21.00 Uhr das Lokal zum ersten Mal aufgesucht. Er hätte ein nigerianisches Sommerhemd und normale Sommerhosen getragen. Auch seine Freunde wären sommerlich, aber nicht auffällig gekleidet gewesen. Sonnenbrillen hätte niemand gehabt, er trage nur eine gewöhnliche Korrekturbrille. Vom Türsteher wären sie höflich, aber nicht mit Handschlag begrüßt worden. Als sie das Lokal betreten wollten, hätte der Türsteher gesagt: "Ausländer sind nicht erlaubt". Auf Nachfrage von Dr. C hätte er geantwortet, dass dies eine Anweisung vom Chef sei. Dr. U C habe vorgeschlagen zu gehen, worauf sie das I P am H aufsuchten. Um ca. 24.00 Uhr hätten sie sich noch einmal zur G B begeben, weil Dr. C die Sache noch einmal vor Ort bereden wollte. Dieser hätte sich dabei persönlich vorgestellt und seinen Ausweis vorgewiesen, worauf der Türsteher gesagt hätte: "Schwarze sind nicht erlaubt". Daraufhin wären sie total geschockt und sprachlos gewesen. Der Türsteher hätte dabei kühl und sicher gewirkt und die Situation wäre ihm nicht unangenehm oder peinlich gewesen. Während des Gesprächs verließen und betraten Leute ohne Handschlag oder Verabschiedung des Türstehers das Lokal. Dr. C teilte seinen Begleitern mit, dass er die Sache beim Kongress am nächsten Tag vorbringen werde.

Dr. U C wusste weiter zu berichten, dass Herr E schon früher einmal in der G B gewesen wäre und sie ihm gut gefallen hätte. Die Herren wären weder angetrunken, noch sonst in irgendeiner Weise auffällig gewesen und hätten einen korrekten höflichen Umgangston gewählt. Das Verhalten des Türstehers hätte Dr. U C persönlich zutiefst beleidigt und wegen der mangelnden Sensibilität und Menschenkenntnis geschockt.

2.4. Die Bezirkshauptmannschaft Bregenz hat am 28. Februar 2002 Herrn Dr. M C im Rechtshilfeweg als Zeugen einvernommen. Dieser gab an, dass er am 7. Juli 2001 mit O E und Dr. U C am Bundeskongress der Grünen gewesen wäre. Gegen 21.00 Uhr hätten sie beschlossen, noch etwas im Lokal "T G B" zu trinken. Als sie dort eintrafen, hätte der Türsteher sofort gesagt, dass Ausländer nicht ins Lokal hineinkommen. Daraufhin wären sie gegangen und hätten ein anderes Lokal in der Nähe besucht. Gegen 23.00 Uhr hätten sie es nochmals versucht, aber der Türsteher hätte abermals mit dem Hinweis, dass Ausländer nicht erlaubt seien, den Zutritt verweigert. Daraufhin hätte der Zeuge Dr. C seinen österreichischen Personalausweis vorgewiesen und gesagt, dass er Österreicher wäre. Der Türsteher hätte geantwortet, dass Schwarze hier nicht erwünscht wären. Der Zeuge erklärte, dass dies nicht in Ordnung wäre, worauf der Türsteher bemerkt hätte, dass er wisse, dass dies rassistisch sei, er habe jedoch die Anweisung vom Chef. Darauf wären sie gegangen.

Die Kleidung wäre sportlich gewesen, der Zeuge hätte ein buntes Hemd und eine schwarze Hose angehabt. Sonnenbrillen hätte niemand getragen. Dr. U C hätte eine normale optische Brille gehabt. Zur Zeit der Einlassverweigerung schloss der Zeuge aus, dass eine solche um 02.00 Uhr stattgefunden haben könnte, weil man am Morgen wegen des Kongresses aufstehen musste. An die Begrüßung durch den Türsteher konnte sich der Zeuge nicht mehr erinnern. Er wüsste nur, dass er ihm zur Verabschiedung die Hand gegeben hätte.

Der Türsteher hätte den Eintritt nur auf Grund der Hautfarbe verweigert, da er Anweisung vom Chef gehabt hätte, keine Schwarzen ins Lokal zu lassen. Andere Personen hätten ungehindert Zutritt gehabt. Der Türsteher hätte den emotionalen Eindruck auf den Zeugen gemacht, einen Befehl auszuführen. Er wäre sich seiner Handlung sicher bewusst gewesen und der Zeuge glaube nicht, dass es ihm leid tat.

Weitere Zeugen für den Vorfall gäbe es nicht.

Herr O E konnte nicht mehr befragt werden, weil er bereits in sein Heimatland zurückgekehrt war (vgl Aktenvermerk vom 07.08.2002).

2.5. Der ErstBw wurde am 26. August 2002 zu den Beweisaufnahmen ergänzend von der belangten Behörde einvernommen. Zum Zeitpunkt des behaupteten ersten Versuchs eines Lokalbesuchs um 21.00 Uhr meinte der ErstBw, dass diese Aussage nicht der Wahrheit entsprechen könnte, weil er in den Sommermonaten Juli und August den Dienst erst zwischen 21.30 Uhr und 22.00 Uhr angetreten hätte. Im Sommer suchten die Gäste erst später Tanzlokale auf, weil sie zuvor in Gastgärten wären. Der ErstBw bezweifelte, dass die Herren zwei Mal zum Lokal kamen, weil er in diesem Fall eventuell gute Absichten hätte erkennen und sie hätte eintreten lassen können. Er gibt weiter zu bedenken, dass sich die Herren bezüglich des zweiten Besuchszeitpunktes uneinig waren. Er wüsste mit Sicherheit, dass es 02.00 Uhr früh war, weil die ersten Gäste (Zwei-Uhr-Heimgeher) bereits auf dem Nachhauseweg gewesen wären.

Der ErstBw bezweifelte, ob Dr. U C den Wortwechsel zwischen ihm und dem graumelierten Dr. C verstehen konnte, weil er sich mit Botschaftsrat O E im Hintergrund gehalten hätte und sie nicht laut gesprochen hätten. Die von Dr. C behaupteten Aussagen hätte er als Empfangsherr des Lokals "T G B" so nicht gemacht. Vielmehr habe er die Herren im Auftrag seines Dienstgebers höflichst gebeten, das Lokal nicht zu betreten, was absolut nicht als vorsätzliche rassistische Handlung gewertet werden könnte. Sein infolge des unüblichen Auftretens der drei Herren sehr vorsichtiges Verhalten und die eingetretenen Missverständnisse wolle man wie schon früher nochmals entschuldigen. Diese Herren hätten aber auf Grund ihrer Ausbildung und politischen Tätigkeit klar und deutlich darstellen können, dass sie ein sog "kleines Wiedersehen" feiern und daher einen angenehmen Abend in der G B verbringen wollten.

2.6. Im gleichgelagerten Strafverfahrensakt zur Zahl 101-6/3-9-330131819 der belangten Behörde gegen die persönlich haftenden Gesellschafter der S & R OEG (ZweitBw und DrittBw) erstatteten diese Herren durch ihre rechtsfreundliche Vertretung zunächst zur Telefaxanzeige vom 8. Juli 2001 die Stellungnahme vom 4. Oktober 2001. Darin wird zunächst betont, dass man auf ein gehobenes und gepflegtes Publikum Wert lege. Die Auswahl der Gäste erfolge dabei nicht nach Rasse, Hautfarbe oder Abstammung, sondern nach dem Auftreten, dem äußeren Erscheinungsbild und der Auslastung des Lokals. Es gäbe keine generelle Weisung, ausländische oder farbige Gäste nicht ins Lokal zu lassen. Zum Beweis werde man noch schriftliche Bestätigungen von Gästen übermitteln. Der Türsteher des Lokals sei kein "muskelbepackter Schläger" mit der Aufgabe Leute einzuschüchtern, sondern ein 35jähriger Maturant mit gepflegten Umgangsformen, der tagsüber in verantwortlicher Stellung tätig sei und sich als "Empfang" verstünde.

Im fraglichen Zeitraum wäre ein strengeres Vorgehen geboten gewesen, weil Gäste des Lokals Tage zuvor den Hinweis gegeben hätten, dass Schwarzafrikaner versucht hätten, im Lokal Drogen zu verkaufen. Deshalb habe man den Türsteher beauftragt, besonderes Augenmerk darauf zu legen, in nächster Zeit in erster Linie nur jenes farbige Publikum ins Lokal zu lassen, das bereits zu den Stammgästen zählt. Erfahrungsgemäß unterblieben dann Versuche, einen Ort für den Drogenabsatz zu erschließen, schon nach relativ kurzer Zeit wieder.

Zum Vorfall selbst wiederholen der ZweitBw und DrittBw im Wesentlichen die Darstellung des ErstBw. Dieser hätte es damals wegen des Erscheinungsbildes im Zweifel für besser gehalten, den Zutritt zu verweigern. Die im Nachhinein betrachtet distinguierten Herren wären sicherlich nicht erfreut gewesen. Von einem der Herren wäre durch provokant suggestive Fragestellung versucht worden, den ErstBw zu einer diskriminierenden Äußerung zu verleiten. Der ErstBw hätte aber glaubhaft versichert, dass er den offenbar gewünschten Antworten auszuweichen versuchte und die vorgeworfenen Äußerungen keinesfalls machte. Weisungen entgegen Art IX Abs Z 3 EGVG hätte die Geschäftsleitung nicht erteilt, sondern vielmehr Vorsorge getroffen, dass solche Vorwürfe gegen das Lokal nicht erhoben werden können.

2.7. Mit Urkundenvorlage vom 30. Oktober 2001 wurden zehn formularmäßige Bestätigungen von ausländischen Stammgästen vorgelegt, die sich selbst als arabische, dunkle oder südländische Typen bezeichneten und bestätigten, dass weder sie noch ihre Freunde jemals wegen ihrer Abstammung oder Hautfarbe vom Besuch des "G" abgehalten worden seien. Außerdem wurde ein Aktenvermerk des Rechtsvertreters vom 11. Oktober 2001 über ein Telefonat mit dem Redakteur einer Videoproduktionsfirma W B, G, vorgelegt, der ein Video für den Sender A produzieren wollte, um die Geschäftsführung mit dem Vorwurf des Rassismus konfrontieren zu können. Zwei Iraker und zwei Schwarzafrikaner wären ins Lokal geschickt und mit versteckter Kamera gefilmt worden. Da die Männer anstandslos eingelassen und ihnen Getränke serviert worden wären, war die Brisanz nicht mehr gegeben. Mit diesen Unterlagen sollte die Verantwortung der beschuldigten Geschäftsführer gestützt und deren Glaubwürdigkeit unterstrichen werden.

Mit weiterer Stellungnahme vom 20. August 2002 äußerten sich die beschul-digten Geschäftsführer zu den Einvernahmen der Zeugen. Die Aussagen der Zeugen Dr. U C und Dr. M C wären nicht geeignet, ihre Verantwortung zu widerlegen. Dr. C wäre nach seinen eigenen Angaben früher schon Gast im Lokal gewesen, was die Verantwortung geradezu stütze, dass es keine generelle Weisung gäbe, farbiges Publikum nicht ins Lokal zu lassen. Die Darstellung des J B wäre glaubwürdig. Dieser habe es von seinem Auftreten nicht nötig, farbigen Gästen mit Sprüchen wie "Schwarze dürfen nicht ins Lokal" o.ä. den Zutritt zu verwehren. Dass für die Betroffenen subjektiv ein solcher Eindruck entstand und die abweisenden Worte im negativen Sinne generalisierend missinterpretiert worden wären, könnte bedauerlicherweise nicht verhindert werden. Die vorgelegten Bestätigungen von Gästen und der Aktenvermerk vom 11. Oktober 2001 zeigten deutlich, dass der Grund für den Nichteinlass der nicht zum Stammpublikum zählenden Zeugen nur die Vorsicht vor strafbaren Handlungen war, die Gäste als unangenehm und störend empfunden haben. Für den Fall weiterer Zweifel an der Glaubwürdigkeit ihrer Darstellung beantragten die Geschäftsführer die Einvernahme des Zeugen W B zum Inhalt des vom Rechtsvertreter angefertigten Aktenvermerks vom 11. Oktober 2001.

Der Rechtsvertreter legte weiter eine Bestätigung vom 20. August 2002 vor, in der er selbst nach Einsichtnahme in den Akt zur Gründung der Firma S & R OEG bestätigte, dass bei den Gesprächen die Geschäftsführungsagenden im Wesentlichen so abgegrenzt worden wären, dass der DrittBw für den operativen Barbetrieb und die damit zusammenhängenden Befugnisse und der ZweitBw für die Linie des Lokals, was das Auftreten den Stil und die Gästeschaft betrifft, verantwortlich sein sollten. Auf einen schriftlichen Vertrag zur Kompetenzverteilung sei zur Wahrung einer gewissen Flexibilität verzichtet worden.

2.8. Die belangte Behörde hat in weiterer Folge die angefochtenen Straferkenntnisse erlassen, in denen sie die Aussagen der beteiligten Personen wörtlich wiedergab und danach beweiswürdigend feststellte, dass der im Spruch dargestellte Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erwiesen wäre.

Auf Grund der glaubwürdigen und übereinstimmenden Aussagen der Zeugen Dr. U C und Dr. M C wäre davon auszugehen, dass am 7. Juli 2001 der Zutritt mit den Worten "Schwarze sind nicht erlaubt" verwehrt wurde. Die Aussage des ErstBw erachtete die belangte Behörde zwar ausdrücklich als nicht glaubwürdig, stellte aber dennoch im Hinblick auf seine Aussage, von der Geschäftsleitung den Auftrag erhalten zu haben, in der nächsten Zeit in erster Linie nur jenes farbige Publikum einzulassen, das zum Stammpublikum zählte, fest, dass die Verweigerung des Zutritts eben aus diesem Grund erfolgte. Auch wäre nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass Menschen nicht ohne triftigen Grund eine Anzeige mit derart schwerwiegenden Vorwürfen erstatten würden und dabei auch Unterstellungen über sich ergehen lassen müssten. Das Gefühl, die Herren wären nicht mit guten Absichten gekommen, hätte der ErstBw nicht weiter erklären können. Seine Aussage wäre im Hinblick auf seine eigenen Interessen in dieser Angelegenheit weniger glaubwürdig als jene der Zeugen Dr. U C und Dr. M C zu beurteilen.

Den Zeugen wäre auf Grund ihrer Hautfarbe der Zutritt zum Lokal verwehrt worden. Der ErstBw hätte lediglich versucht, durch Schutzbehauptungen von seiner rassistisch motivierten Handlungsweise abzulenken. Auch wenn er eine Dienstanweisung hatte, wäre es ihm selbst darauf angekommen, farbigen Personen nur auf Grund ihrer Hautfarbe den Zutritt zum Lokal zu verweigern. Über die Bedeutung von Diskriminierung und Rassismus hätte er wegen seines sehr guten Bildungsniveaus (Matura) genau Bescheid gewusst.

Auch in Bezug auf den ZweitBw und den DrittBw erachtete die belangte Behörde die Motivlage für offenkundig. Der Befürchtung der Geschäftsführer, das Lokal hätte ohne die Order an den Türsteher zum Drogenabsatz von farbigen Drogendealern benützt werden können, kommentierte die belangte Behörde so, dass der ZweitBw und der DrittBw anscheinend vom Vorurteil ausgingen, dass sich ein Großteil der Farbigen mit Drogendealen Geld verdient. Zum Vorbringen der Geschäftsführung in Bezug auf Gästeauswahl meinte die belangte Behörde, dass erst die dem Türsteher gegebene Anweisung eine Personengruppe, nämlich alle farbigen Personen, die dem Türsteher nicht bekannt waren, am Zutritt hinderte. Weitere Beweisanträge für den Zutritt von farbigen Personen zu anderen Zeitpunkten wären nicht entscheidungsrelevant.

In der Sache ging die belangte Behörde bei beiden beschuldigten Geschäftsführern von (bedingt vorsätzlicher) Anstiftung gemäß dem § 7 Fall 1 VStG zum Delikt nach Art IX Abs 1 Z 3 EGVG aus. Durch die Anweisung, nur farbiges Stammpublikum einzulassen, hätten es beide Geschäftsführer für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass Personen nur auf Grund ihrer Hautfarbe der Zutritt ins Lokal "T G B" verweigert werde. Damit wäre die gegenständliche Verwaltungsübertretung auch hinsichtlich der subjektiven Tatbestandsmäßigkeit als erwiesen anzusehen.

2.9. In den gleichgelagerten Berufungen wird Aktenwidrigkeit, unrichtige und unvollständige Beweiswürdigung und inhaltliche Rechtswidrigkeit gerügt. Im Wesentlichen wiederholen und vertiefen die Berufungen den schon bisher vertretenen Standpunkt. Zu bedenken wird gegeben, dass die einleitende Sachverhaltsdarstellung nicht von den Betroffenen, sondern von T S, einer Mandatarin der Grünen, stammt, wobei politische Programme eine Rolle spielen könnten. Wie die Zeugen auch angegeben hätten, habe eine sachliche ruhige Debatte stattgefunden, die vom Türsteher nicht einfach mit den Worten "Schwarze sind nicht erlaubt" abgewürgt worden wäre. Die Beweiswürdigung der Strafbehörde wäre doch etwas einfach und starr, wenn auf Seite 7 des Straferkenntnisses die Rede davon ist, dass Menschen nicht ohne triftigen Grund derart schwerwiegende Vorwürfe erheben. Dabei werde übersehen, dass es sich um Personen, die im politischen Leben stehen, handelte. Geradezu grotesk mute es an, dass der Zeuge Dr. C eine unterschwellige Auseinandersetzung bestritt. Warum kehrten die Herren dann nach eigenen Angaben zwei oder drei Stunden nach der ersten Abweisung zurück, um die Sache vor Ort zu bereden. Die Frage wird aufgeworfen, ob das Gespräch bei der ersten Zutrittsverweigerung vielleicht noch zu wenig Stoff für den Bundeskongress der Grünen geboten hätte. Die Worte des Dr. U C, "Wir standen total geschockt da und waren sprachlos." wirkten schlicht übertrieben und politisch überspitzt. Dies entspräche nicht ganz dem Bild eines Politikers in der Öffentlichkeit. Vielmehr gewänne dadurch die Aussage des ErstBw, wonach er sich erleichtert fühlte, als die drei Herren wieder gingen, weil er das Gefühl hatte, dass sie nicht mit guten Absichten gekommen waren, an Glaubwürdigkeit. Dieser sollte offenkundig durch suggestive und feindselige Fragestellung unter Druck gesetzt und zu der erwünschten Äußerung verleitet werden, damit die Angelegenheit am Bundeskongress der Grünen als weiterer Fall für eine nicht funktionierende Ausländerintegration aufgezeigt hätte werden können. Dass dabei genau jene Fragen gestellt wurden, welche die dem ErstBw unterstellte Antwort suggerieren sollten, zeigte die Aussage des Zeugen Dr. C, wonach der ErstBw erklärt habe, er wisse die Einlassverwehrung sei rassistisch, er habe jedoch die Dienstanweisung erhalten. Eine solche Antwort setzte eine ganz gezielt in diese Richtung gestellte Frage voraus. Daraus wäre klar ersichtlich, worauf das Ziel gerichtet war und dass entsprechende Vorhalte gemacht worden sind, weshalb die Erleichterung des ErstBw verständlich gewesen wäre, als die drei Herren gingen. Die belangte Behörde hätte bei ihrer Ausgangsposition jedenfalls den beantragten Zeugen B vernehmen müssen, der als Mitglied eines Reporterteams die tatsächlichen Verhältnisse beim Einlass ins Lokal ohne politische Motivation objektiv schildern hätte können.

Die von der belangten Behörde unterstellte Motivlage wird von allen Bw "aufs Entschiedenste" zurückgewiesen. Der Vorwurf, dass nur primitive Vorurteile über schwarze Drogendealer umgesetzt wurden, wäre haltlos. Aus wiederkehrenden Medienberichten habe sich ergeben, dass die auch stark in Händen Farbiger befindliche Drogenszene in regelmäßigen Abständen, vor allem aus dem Wiener Raum gesteuert, versuchte, den oberösterreichischen Markt und L zu infiltrieren. Aus einem Anlassfall heraus hätte man dann eben entsprechend gehandelt. Die belangte Strafbehörde bleibe für ihren Vorwurf jede Begründung schuldig. Es gebe auch keine entsprechenden Verfahrensergebnisse. Zusammenfassend könne bei Festhalten am Akteninhalt und mängelfreier Sachverhaltsermittlung gesagt werden, dass der erhobene Vorwurf als haltlos angenommen und das Verfahren eingestellt hätte werden müssen.

3.1. Das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenats hat nach dem Studium der vorgelegten Verwaltungsakten festgestellt, dass auf Grund der aktenkundigen Beweislage die tatsächlichen Annahmen der belangten Behörde vor dem Hintergrund des Prinzips "in dubio pro reo" und teilweise auch die rechtlichen Ausführungen unhaltbar sind und die angefochtenen Straferkenntnisse daher schon nach der Aktenlage aufzuheben sind.

3.2. Der erkennende Verwaltungssenat kann der belangten Behörde in der Beurteilung der aktenkundigen Beweisergebnisse nicht beipflichten. Die Strafbehörde hat einfach den Aussagen der offenbar nicht unbefangenen Zeugen Dr. U C und Dr. M C Glauben geschenkt und eine rassistische Motivlage unterstellt, ohne die naheliegenden Bedenken zu hegen, die nach Ansicht des erkennenden Mitglieds des Oö. Verwaltungssenats in den oben wiedergegebenen Berufungsausführungen weitgehend zutreffend zum Ausdruck kommen.

Zunächst kann der Oö. Verwaltungssenat zwar die Überlegung der belangten Behörde noch nachvollziehen, dass Menschen nicht ohne triftigen Grund eine solche Anzeige erstatten und gewisse Beschwernisse der Mitwirkung in einem Strafverfahren auf sich nehmen würden. Daraus aber auf die uneingeschränkte Richtigkeit der Angaben der betroffenen Zeugen zu schließen, erscheint doch ziemlich einseitig und somit nicht vertretbar. Der triftige Grund muss nämlich nicht unbedingt wahre Betroffenheit sein. Er könnte durchaus auch in der von der Berufung aufgezeigten Motivation liegen, einen Diskriminierungsfall zu provozieren und politisch zu verwerten. Immerhin hat Frau T S, eine bekannte und für Probleme der Ausländerintegration zuständige Grüne Funktionärin, die Anzeige erstattet. Deshalb bedarf es einer kritischen Würdigung der Zeugenaussagen unter sachlicher Berücksichtigung der Verantwortung der Berufungswerber.

3.3. Die Pauschalmeinung der belangten Behörde (vgl Straferkenntnis, Seite 7), dass der ErstBw nur durch Schutzbehauptungen von seiner rassistisch motivierten Handlungsweise abzulenken versuchte und keine andere Motivation glaubwürdig darstellen hätte können, trifft nach Ausweis der Aktenlage nicht zu. Der ErstBw hat vielmehr den sachlichen Grund für ein strengeres Vorgehen bei der Gästeauswahl am 7. Juli 2001 in Übereinstimmung mit dem ZweitBw und dem DrittBw dargelegt. Die aus Sicherheitsgründen ergangene Anweisung der Geschäftsleitung, in der nächsten Zeit in erster Linie nur farbiges Stammpublikum ins Lokal "T G B" zu lassen, sollte dem von Gästen kurze Zeit zuvor aufgezeigten Problem des Drogenverkaufs durch Schwarzafrikaner im Lokal begegnen. Demnach war das von den Geschäftsführern unwiderlegt vorgebrachte Motiv die Sorge, das Lokal könnte ein Umschlagplatz für Drogen und damit die wirtschaftliche Existenz gefährdet werden. Es kann überhaupt nicht zweifelhaft sein, dass bei dieser Ausgangssituation eine verschärfte Zugangskontrolle bezüglich jener Personen, die auf den ersten Blick - also rein äußerlich und oberflächlich betrachtet - als Drogendealer in Betracht kommen könnten, der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers entspricht und daher vollkommen legitim erscheint.

Wenn die belangte Behörde diese Motivlage der Geschäftsführung der S & R OEG für nicht glaubhaft hielt, hätte sie geeignete Ermittlungen durchführen müssen, um die Verantwortung der beschuldigten Geschäftsführer widerlegen zu können. Solche Beweisergebnisse sind aber nicht aktenkundig. Die belangte Behörde hat sich damit begnügt, die Aussagen der Herren Dr. U C und Dr. M C auszuwerten. Irgendwelche weiteren Ermittlungen wurden nicht veranlasst. Den Aussagen der genannten Herren kann zu der von der Geschäftsführung der S & R OEG vorgebrachten Motivlage nichts Wesentliches entnommen werden. Deshalb musste die belangte Behörde in der Begründung ihrer Straferkenntnisse zur angeblich offenkundigen Motivlage (vgl Straferkenntnisse, Seite 8) den Geschäftsführern unterstellen, sie gingen anscheinend vom Vorurteil aus, dass ein Grossteil der Farbigen sich mit Drogendealen Geld verdient. Auf einer derart vagen Grundlage dürfen aber in einem rechtsstaatlichen Strafverfahren keine Feststellungen zum Nachteil des Beschuldigten getroffen werden. Wie dem Oö. Verwaltungssenat abgesehen von vereinzelten Medienberichten auch aus fremdenpolizeilichen Akten bekannt ist, kommt es in Österreich immer wieder vor, dass Schwarzafrikaner mit Drogen dealen. Deshalb erscheint es unangebracht, ohne jeden weiteren Anhaltspunkt mit dem von der belangten Behörde formulierten Vorurteil die Verantwortung der Berufungswerber zu verwerfen.

3.4. Die belangte Behörde hat in diesem Zusammenhang auch ignoriert, dass die Aussage des Dr. U C, wonach er selbst und seines Wissens auch O E schon früher Gast in der G B waren und es ihnen gefallen hätte, gegen die These von der rassistisch motivierten Einlassverweigerung spricht, zumal kein vernünftiger Grund dafür ersichtlich ist, dass man ausgerechnet am 7. Juli 2001 schwarze Menschen aus rassistischen Motiven benachteiligen wollte und zuvor nicht.

Die belangte Behörde hat die vorgelegten Bestätigungen von ausländischen Gästen mit der Bemerkung gering geschätzt, dass es sich dabei um keine Farbigen handelte. Entgegen der Ansicht der belangten Strafbehörde erscheint es für die Beweisfrage einer rassistischen Motivation aber keineswegs von vornherein irrelevant, ob zu einem früheren Zeitpunkt farbige Personen Zutritt zum Lokal hatten oder nicht. Der ZweitBw und DrittBw haben in diesem Zusammenhang mit Recht gerügt, dass die belangte Behörde bei ihrer Ausgangsposition den namhaft gemachten Zeugen B hätte hören müssen, der offenbar als Mitglied eines Reporterteams zur gepflogenen Gästeauswahl relevante Angaben hätte machen können. Die belangte Behörde hat davon in vorgreifender Beweiswürdigung zum Nachteil der Beschuldigten abgesehen.

3.5. Aus den Schilderungen des ErstBw und der Zeugen Dr. U C und Dr. M C über den Ablauf des Gesprächs in der Nacht vom 7. auf den 8. Juli 2001 kann der Oö. Verwaltungssenat jedenfalls nicht erkennen, dass die Darstellung der Zeugen glaubhafter wäre, als jene des ErstBw. Die Kleidung der Herren wird wohl sportlich und bunt gewesen sein. Ob sie nun Sonnenbrillen trugen oder nicht, dem ErstBw erschien ihr Auftreten und ihr Erscheinungsbild ungewöhnlich und sie wirkten auf ihn nicht wie Gäste, die an Tanz und Unterhaltung interessiert sind. Insofern irrte der ErstBw, der durch die Anweisung der Geschäftleitung gewarnt war und wohl übersensibel reagierte. Der ErstBw bedauerte zwar die mit seiner besonderen Vorsicht zusammenhängenden Missverständnisse, kritisierte aber mit Recht, dass die Herren nicht in der Lage waren, sich offen zu deklarieren und bekannt zu geben, ein kleines Wiedersehen in der G B feiern zu wollen. Der nur ganz kurz gewährte Einblick in ein Dokument hätte dem ErstBw eine Identifizierung des Dr. C nicht ermöglicht.

Das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenats geht mit den Berufungen davon aus, dass das Gespräch zwischen dem ErstBw und Dr. C nicht ganz kurz, sondern eher eine Art Debatte gewesen sein dürfte. Dies entspricht der Darstellung des ErstBw und legt die Aussage des Zeugen Dr. U C, wonach Dr. C die Sache noch einmal vor Ort bereden wollte, nahe. Dieser Zeuge attestierte dem ErstBw auch eine höfliche Begrüßung und sprach auch allgemein von einem korrekten höflichen Umgangston. Dr. C konnte sich zwar an die Begrüßung nicht mehr erinnern, will aber dem ErstBw zum Abschied sogar die Hand gereicht haben, obwohl er über die angeblich rassistisch motivierte Abweisung nicht erfreut sein konnte und den Türsteher so einschätzte, dass es ihm nicht leid tat.

Die pauschale Abweisung "Schwarze sind nicht erlaubt" scheint in diesem Zusammenhang eher nicht so plausibel, weil damit das Gespräch wohl rasch beendet gewesen wäre. Ebenso wenig plausibel ist das Leugnen einer unterschwelligen Auseinandersetzung durch Dr. C. Obwohl die Angaben der beiden Zeugen über die abweisende Wortwahl des ErstBw auffallend gleich waren, hat nur Dr. C behauptet, dass der ErstBw auf sein Nachfragen gesagt haben soll, er wisse dass die Einlassverwehrung rassistisch sei, er habe jedoch die Dienstanweisung vom Chef. Der Zeuge Dr. U C, der nach eigener Darstellung alles mitgehört hatte, bestätigte diese Äußerung nicht ausdrücklich, obwohl sie besonders einprägsam die rassistische Gesinnung hinter der Abweisung zum Ausdruck brächte. Selbst in der Anzeige der Frau Abgeordneten T S ist davon überraschenderweise nicht die Rede.

Für das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenats erscheint die Argumentation des ErstBw plausibel, wonach Dr. C ihn durch suggestive und feindselige Rhetorik unter Druck gesetzt und versucht hätte, ihm tendenziöse Äußerungen zu entlocken. Denn diese angebliche Antwort des ErstBw deutet auf eine entsprechend suggestive Fragestellung des Zeugen Dr. C hin. Möglicherweise war dieser Zeuge tatsächlich bemüht, aus der ihm widerfahrenen Abweisung einen politisch brisanten Fall zu konstruieren, den er aus Anlass des Bundeskongresses der Grünen eingehend auswerten konnte. Vielleicht hat er auf Grund seiner Erwartungshaltung die "erwünschte" Antwort dem ErstBw suggeriert und schließlich selbst daran geglaubt, sie erhalten zu haben. Dass der ErstBw bei seinem auch von der belangten Behörde betonten guten Bildungsniveau (HTL-Matura) sich zu einer derartig tendenziösen Äußerung hätte hinreißen lassen, erscheint dem gegenüber nicht allzu wahrscheinlich. Auch die Erleichterung des ErstBw, nachdem die drei Herren gegangen waren, wird unter diesen Umständen verständlich.

Wenn der ErstBw, der auch die ihm zugeschriebene Phrase "Schwarze sind nicht erlaubt" bestritten hat, im gegebenen Zusammenhang von generalisierendem Missinterpretieren seiner Einstellung bzw Haltung spricht, das auf einem falschen subjektiven Eindruck der Betroffenen beruhte, so hat er damit einen denkmöglichen und durchaus plausiblen Grund für die entstandenen Missverständnisse angeführt, dem die belangte Behörde keinerlei Beachtung schenkte.

Die nebensächlichen Einzelheiten, ob die Herren am gleichen Abend zweimal oder nur einmal vergeblich das Lokal besuchen wollten und ob der zweite Besuch um 23.00 Uhr (Aussage Dr. C), 24.00 Uhr (Aussage Dr. C) oder erst um ca. 02.00 Uhr (Aussage ErstBw) stattfand, erscheinen für die Beweiswürdigung nicht so wesentlich.

Auf Grund der auf Basis der Aktenlage dargelegten Umstände hält das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenats die Feststellungen der belangten Behörde zum Vorliegen eines rassistischen Motivs für nicht haltbar. Es gibt dafür keine ausreichend objektivierte Tatsachengrundlage. Die Beweiswürdigung der Strafbehörde läuft auf eine unzulässige Schließung von Beweislücken zum Nachteil der Beschuldigten hinaus. In einem Strafverfahren sind aber ungeklärt gebliebene Tatumstände im Zweifel zugunsten des Beschuldigten zu werten.

4. In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß Art IX Abs 1 Z 3 EGVG idF Art 2 Z 8 BGBl I Nr. 137/2001 (Euroumstellung) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 1.090 Euro zu bestrafen,

wer Personen allein auf Grund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft oder ihres religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung ungerechtfertigt benachteiligt oder sie hindert, Orte zu betreten oder Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, die für den allgemeinen öffentlichen Gebrauch bestimmt sind.

Schon in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 438 BlgNR 14. GP (wiedergegeben bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetz I2 [1998], Anm 11 zu Art IX EGVG) ist nachzulesen, dass der Straftatbestand nur dann erfüllt ist, wenn die Ungleichbehandlung (Benachteiligung) einer Person allein auf Grund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer Abstammung, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft erfolgt. Das Motiv des Handelns müsse in der verpönten diskriminatorischen Haltung gelegen sein. Sofern andere Motive für eine bestimmte Handlung vorliegen, sei der Straftatbestand nicht erfüllt.

Im bekannten Kommentar von Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, 69, Anm 5 zu Art IX EGVG, wird ebenfalls betont, dass an diesem Straftatbestand das Motiv des Täters wesentlich sei, dass er nämlich eine Benachteiligung einer Person allein auf Grund der Rasse usw vornimmt bzw hindert, Orte zu betreten oder Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, die für den öffentlichen Gebrauch bestimmt sind. Dieses besondere Motiv müsse dem Täter nachgewiesen werden.

Der unabhängige Verwaltungssenat geht in Übereinstimmung mit den Materialien und dem zitierten Kommentar davon aus, dass das Diskriminierungsverbot des Art IX Abs 1 Z 3 EGVG nach seiner legistischen Konstruktion nur vorsätzlich begangen werden kann. Das folgt schon aus dem finalen Charakter der nach dem Tatbestand verpönten Tätigkeit. Jemanden ungerechtfertigt benachteiligen oder daran hindern, Orte zu betreten oder Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, kann man nur im Bewusstsein der Unsachlichkeit bzw mangelnden Rechtfertigung und mit entsprechendem Benachteiligungs- oder Behinderungsvorsatz. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber die Benachteiligung allein auf Grund persönlicher Eigenschaften oder Merkmale wie Rasse, Hautfarbe, nationale oder ethnische Herkunft, religiöses Bekenntnis oder Behinderung. Wer einen anderen allein auf Grund einer oder mehrerer solcher Eigenschaften und/oder Merkmale behindern oder benachteiligen will, dem kommt es naturgemäß auch auf diesen Umstand an. Das bedeutet, der Täter muss insofern mit einem Benachteiligungs- bzw Behinderungsvorsatz im Stärkegrad der Absichtlichkeit iSd § 5 Abs 2 StGB handeln. Denn absichtlich im Sinne dieser Begriffsbestimmung handelt, wem es darauf ankommt, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt. Auch dem Anstifter iSd § 7 Fall 1 VStG muss es selbstverständlich auf diese Diskriminierung auf Grund einer persönlichen Eigenschaft ankommen, zumal das Vorsatzerfordernis im § 7 VStG am jeweiligen Delikt zu messen ist und nicht anders als jenes für den Haupttäter gesehen werden kann.

4.2. Der unabhängige Verwaltungssenat teilt bekanntlich die Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht und geht schon in tatsächlicher Hinsicht von der Annahme aus, dass den Berufungswerbern objektiv keine rassische Diskriminierung nachgewiesen werden konnte. Denn die Verantwortung der Berufungswerber, wonach der ErstBw von der Geschäftsleitung wegen befürchteter Drogenabsatzversuche von Schwarzafrikanern die Anweisung hatte, aus Sicherheitsgründen in nächster Zeit in erster Linie nur jenes farbige Publikum ins Lokal zu lassen, das bereits zu den Stammgästen zählt, konnte im gesamten Verfahren nicht widerlegt werden. Im Gegenteil! Der Zeuge Dr. U C hat sogar angegeben, dass er selbst und auch sein Jugendfreund O E bereits Gast im Lokal "T G B" waren und es ihnen gefallen hätte. Es ist der Stellungnahme der beschuldigten Geschäftsführer vom 20. August 2002 beizupflichten, dass diese Aussage des Zeugen ihre Verantwortung, es habe nie eine generelle Weisung gegeben, farbiges Publikum nicht ins Lokal zu lassen, stützte. Die oben beschriebene Anweisung war aber nicht nur sachlich begründet, sondern aus der Sicht eines ordentlichen Kaufmanns geradezu geboten. Ihre Befolgung durch den ErstBw konnte demnach nicht unrechtmäßig sein. Dass die farbigen Zeugen die Situation falsch aufgefasst haben und sich durch die vom ErstBw zugegebenermaßen übervorsichtige Abweisung persönlich diskriminiert fühlten, genügt nicht, um den Tatbestand des Art IX Abs 1 Z 3 EGVG herzustellen. Es wurde ihnen vom ErstBw auch mit Recht sinngemäß vorgehalten, dass sie selbst nicht alles unternommen haben, um Missverständnisse zu vermeiden. Hätten sie sich freiwillig einer näheren Kontrolle unterworfen und den ErstBw über ihre Identität und den Grund ihres Aufenthalts in L aufgeklärt, so hätte sie dieser vermutlich ohne Bedenken ins Lokal gelassen. Jedenfalls hat sich der ErstBw unwiderlegt in diese Richtung verantwortet. In das Dokument des Dr. C wäre ihm nur ein flüchtiger Blick möglich gewesen. Den Aussagen der Zeugen kann auch nicht entnommen werden, dass sie bemüht gewesen wären, den ErstBw näher aufzuklären.

4.3. Im Übrigen hat die belangte Strafbehörde auch den oben dargelegten Deliktscharakter des Art IX Abs 1 Z 3 EGVG nicht richtig erfasst. Sie geht zur subjektiven Tatseite anscheinend davon aus, dass das Motiv der rassischen Diskriminierung nicht nachgewiesen werden müsste, weil sie die Feststellung der Verweigerung des Zutritts mit den Worten "Schwarze sind nicht erlaubt" schon für ausreichend hält. Die weiteren Ausführungen der belangten Behörde zur Motivlage bewegen sich nämlich auf dem Niveau von Unterstellungen, denen keine ausreichenden Fakten zugrunde liegen (vgl näher oben unter Punkt 3.2. bis 3.4.).

Zum subjektiven Tatbestand verkennt die belangte Behörde wohl auch, dass die Beteiligungsformen des § 7 VStG an der jeweiligen Verwaltungsübertretung anknüpfen und insofern akzessorischer Natur sind. Setzt die Verwaltungsübertretung beim unmittelbaren Täter eine bestimmte Vorsatzform voraus, kann beim Beteiligten nicht ein minderer Stärkegrad des Vorsatzes für ausreichend angesehen werden. Eine solche Deutung, die mit dem Prinzip "nullum crimen sine lege" in Konflikt stünde, ist dem § 7 VStG, der nur allgemein von Vorsatz spricht, nicht zu entnehmen. Auch im gerichtlichen Strafrecht ist für die insofern vergleichbare Bestimmungstäterschaft iSd § 12 2. Fall StGB unstrittig, dass der Bestimmende (Anstifter) mit dem für das angesonnene Delikt geforderten Tatvorsatz und gegebenenfalls auch mit dem spezifizierten Vorsatz handeln muss. Er muss in seiner Person den subjektiven Tatbestand zur Gänze erfüllen (vgl mwN Leukauf/Steininger, Kommentar zum StGB3, Rz 36 zu § 12 StGB).

Die belangte Behörde hat demgegenüber unreflektiert die Meinung vertreten, dass die beschuldigten Geschäftsführer durch die Anweisung an den Türsteher, nur farbiges Stammpublikum einzulassen, es für möglich gehalten und sich damit abgefunden hätten, dass Personen nur auf Grund ihrer Hautfarbe der Zutritt ins Lokal "T G B" verweigert wird. Bei diesem Ansatz verkennt die Strafbehörde, dass auch der Anstifter, soweit sein Verhalten nicht ohnehin direkt unter den relativ weitgefassten Wortlaut des Art IX Abs 1 Z 3 EGVG subsumiert werden kann, mit der vollen subjektiven Tendenz handeln muss, wie sie nach der Deliktsumschreibung für den unmittelbaren Täter vorausgesetzt wird. Die Diskriminierungsabsicht und damit das verpönte Motiv muss daher auch im Verhalten des Anstifters angelegt sein.

5. Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass die Berufungen sowohl aus tatsächlichen als auch aus rechtlichen Gründen im Recht sind, die angefochtenen Straferkenntnisse daher aufzuheben und die Strafverfahren mangels einer erwiesenen Verwaltungsübertretung gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen waren. Bei diesem Ergebnis entfällt gemäß § 66 Abs 1 VStG die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten der Strafverfahren.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. W e i ß

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