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VwSen-230827/2/SR/Ri

Linz, 18.10.2002

VwSen-230827/2/SR/Ri Linz, am 18. Oktober 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung des G H, Fstraße, L gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors der Stadt Linz vom 13. Mai 2002, Zl. III/S-3.082/02-2 SE wegen Übertretung des Sicherheitspolizeigesetzes (im Folgenden: SPG), zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG eingestellt.
  2. Der Berufungswerber hat keinen Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 - AVG iVm § 24, § 44a, 45 Abs.1 Z.2, § 51c und § 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002- VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit oben bezeichnetem Straferkenntnis des Polizeidirektors der Stadt Linz wurde der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

Sie haben am 23.01.2002, von 10.15 Uhr bis 10.40 Uhr in L, Nstraße, W P, durch ein besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört, indem Sie in der Sicherheitsschleuse des Wachzimmers Polizeidirektion lautstark schrien und dabei die dort befindliche Glocke permanent betätigten.

Übertretene Rechtsvorschrift:

§ 81 Abs.1 SPG

Strafnorm

§ 81 Abs.1 SPG

Verhängte Geldstrafe

€ 80,--

Ersatzfreiheitsstrafe

40 Stunden

Verfahrenskosten § 64 VStG

€ 8,--

Gesamtbetrag

€ 88

Gemäß § 19 VStG wird die Vorhaft von 25 Minuten, das entspricht € 0,50, auf die verhängte Geldstrafe angerechnet.

Außerdem haben Sie im Falle der Ableistung der (Ersatz)-Freiheitsstrafe die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54 d VStG)."

2. Gegen dieses dem Bw am 2. Oktober 2002 zu eigenen Handen zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende bei der Behörde erster Instanz rechtzeitig eingebrachte Berufung.

2.1. Im Spruch und in der Begründung hat die Behörde erster Instanz ausgeführt, dass der Bw die ihm angelastete Tat am 23. Jänner 2002, von 10.15 bis 10.40 Uhr, in der Sicherheitsschleuse begangen habe.

2.2. Dagegen bringt der Bw vor, dass er "vor dem in der Anzeige angeführten Zeitpunkt bereits festgenommen worden ist".

3. Die Bundespolizeidirektion Linz hat den Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

3.1. Aus der Aktenlage ergibt sich folgender Sachverhalt:

Der Bw hat laut Anzeige vom 23. Jänner 2002, in der Zeit von 10.10 bis 10.15 Uhr ein Verhalten gesetzt, das von der Behörde erster Instanz in der Folge als ungerechtfertigte Störung der öffentlichen Ordnung qualifiziert worden ist. Da der Bw nicht geneigt war, sein Verhalten einzustellen, wurde er um 10.15 Uhr festgenommen und ins Wachzimmer eskortiert. Die Anhaltung erfolgte im Wachzimmer "Polizeidirektion" und wurde bis 10.40 Uhr aufrechterhalten. Sowohl in der Strafverfügung vom 25. Jänner 2002 als auch im angefochtenen Straferkenntnis ist dem Bw entgegen der Aktenlage ein strafbares Verhalten nach 10.15 Uhr in der Sicherheitsschleuse des Wachzimmers vorgeworfen.

3.2. Wie sich aus der Aktenlage eindeutig nachvollziehbar ergibt, hat der Bw das ihm angelastete Tatverhalten nicht zwischen 10.15 und 10.40 Uhr in der Sicherheitsschleuse des Wachzimmers Polizeidirektion gesetzt.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 44a Z.1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Der den Deliktstatbestand erfüllende Sachverhalt muss mit allen rechtserheblichen Merkmalen nach Ort und Zeit konkretisiert umschrieben werden.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z.2 VStG ist von der Fortführung des Strafverfahrens abzusehen und das Verfahren einzustellen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat.

4.2. Da der Bw weder während der o. a. Zeitspanne das vorgeworfene Verhalten gesetzt hat noch sich während dieser Zeit am angeführten Ort befunden hat, wird der Spruch dem Erfordernis des § 44a VStG nicht gerecht. Das angefochtene Straferkenntnis war daher aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

5. Der Bw hat keinen Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Stierschneider

Beschlagwortung: Tatort, Tatzeit

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