Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230829/2/WEI/Be

Linz, 25.11.2002

VwSen-230829/2/WEI/Be Linz, am 25. November 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des M J, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 6. September 2002, Zl. Sich 96-191-2002, betreffend Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten in einem Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des Fremdengesetzes zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG und § 10 Zustellgesetz.

Entscheidungsgründe:

  1. Mit oben bezeichnetem Bescheid des Bezirkshauptmannes von Freistadt wurde dem Berufungswerber (Bw) die Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten mit Sitz oder Hauptwohnsitz im Bundesgebiet der Republik Österreich binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides aufgetragen.
  2. Gegen diesen am 9. September 2002 der Post zur Beförderung übergebenen und vom Bw am 16. September 2002 übernommenen Bescheid richtet sich die vorliegende, am 23. September 2002 rechtzeitig zur Post gegebene Berufung, die am 2. Oktober 2002 bei der belangten Behörde einlangte.
  3. 2.1. Im angeführten Bescheid ist die Behörde erster Instanz in der Begründung im Wesentlichen davon ausgegangen, dass sich der Bw nicht nur vorübergehend im Ausland aufhält. Ergänzend hat sie auf das vor dieser Behörde zu führende Verwaltungsstrafverfahren hingewiesen.

    2.2. Dagegen bringt der Bw vor, dass er am 24. August 2002 an der Grenzkontrollstelle in W von einem österreichischen Gendarmen festgenommen und zur Abgabe eines Geständnisses über ein begangenes Vergehen gezwungen worden wäre. Er habe 100 Euro gezahlt, "um sich Sicherheit zu garantieren und so schnell wie möglich das Gebiet Österreich verlassen zu können". Die gezahlten 100 Euro halte er für "Lösegeld" und nicht für die Strafe. Er könne nicht Deutsch und wisse nicht, weswegen er angeklagt sei.

    Aus der Bezeichnung der Eingabe als "BERUFUNG" und dem Hinweis auf die behördliche Aktenzahl ist erschließbar, dass der Bw die Aufhebung des gegenständlichen Bescheides anstrebt.

  4. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat am 22. Oktober 2002 den bezughabenden Verwaltungsakt, Zl. Sich 96-191-2002, zur Entscheidung vorgelegt. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, aus dem sich bereits der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ.
  5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 10 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. I 65/2002 (im Folgenden: ZustG), kann einer sich nicht nur vorübergehend im Ausland aufhaltenden Partei von der Behörde aufgetragen werden, innerhalb einer gleichzeitig festgesetzten Frist für ein bestimmtes Verfahren einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen; wird diesem Auftrag nicht nachgekommen, so wird die Zustellung ohne Zustellversuch durch Hinterlegung bei der Behörde vorgenommen. Der Auftrag, einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen, muss einen Hinweis auf diese Rechtsfolge enthalten.

4.2. Aus der zu § 10 ZustG ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass ein derartiger Auftrag als ein verfahrensrechtlicher Bescheid zu qualifizieren ist (vgl. z.B. VwGH 19.5.1978, Zl. 2424/77; VwGH 23.10.1996, Zl. 96/03/0257).

Daraus folgt, dass ein solcher Auftrag nur dann rechtliche Konsequenzen nach sich zieht, wenn auch der im letzten Satz des § 10 ZustG vorgesehene Hinweis auf die Rechtsfolge in den Spruch des Bescheides aufgenommen wurde. Der Oö. Verwaltungssenat hat bereits im Erkenntnis vom 11. September 2002, VwSen 230820/2/Gf/An, auf dieses Erfordernis hingewiesen.

Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde auf diese Rechtsfolge jedoch nicht im Spruch, sondern nur in der Begründung des angefochtenen Bescheids hingewiesen. Eine auf diesen Bescheid gestützte Hinterlegung bei der Behörde wäre daher unzulässig bzw. würde diese nicht die Rechtsfolge einer wirksamen Bescheidzustellung nach sich ziehen.

4.3. Davon abgesehen sind die vom Bw vorgebrachten Einwendungen jedoch nicht geeignet, eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides aufzuzeigen. Ob die Vorschreibung einer Sicherheitsleistung rechtmäßig war, ist nicht im vorliegenden, sondern vielmehr - falls der Bw überhaupt ein Rechtsmittel gemäß § 37 bzw. § 37a VStG erhoben hat - im Rahmen eines gesonderten Verfahrens zu prüfen.

4.4. Die gegenständliche Berufung war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. W e i ß

Für die Richtigkeit

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