Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230839/2/SR/Ta/Ri

Linz, 29.04.2003

 

 

 VwSen-230839/2/SR/Ta/Ri Linz, am 29. April 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 
 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung des Dipl.Ing. B-D E, vertreten durch die Rechtsanwälte OEG Dr. W H, Mag. S W, Dr. K-Straße , W, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land, vom 13. März 2003, Zl. Sich96-4016-2002-BP, wegen Übertretung des § 26 Waffengesetz 1996 - WaffG (BGBl. I Nr. 12/1997, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 98/2001), zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als die Geldstrafe auf 30 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden herabgesetzt werden.
Die verletzte Rechtsnorm hat zu lauten: "§ 26 Waffengesetz 1996 i.V.m. § 51 Abs. 2 Waffengesetz 1996, BGBl. I Nr. 12/1997 i.d.g.F. BGBl. I Nr. 98/2001".

Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf 3 Euro; zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 24 und § 19 Verwaltungsstrafgesetz - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF. BGBl. I. Nr. 117/2002 i.V.m. § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002- AVG.

zu II.: § 64 Abs. 1 und 2 und § 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit oben bezeichnetem Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben am 09.01.2002 Ihren Wohnsitz von W, Sstraße, nach P bei W, A A , verlegt.

Als Inhaber der Waffenbesitzkarte Nr. 080367, ausgestellt am 11.03.1977 von der Bundespolizeidirektion Wels, haben Sie es unterlassen, diese Wohnsitzänderung fristgerecht der dortigen Behörde zu melden.

Gemäß § 26 Waffengesetz 1996 hat der Inhaber eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte oder eines Europäischen Feuerwaffenpasses jede Änderung des Hauptwohnsitzes oder Wohnsitzes binnen vier Wochen schriftlich der Behörde mitzuteilen, welche die waffenrechtliche Urkunde ausgestellt hat.

Die Änderung des Wohnsitzes wurde aufgrund einer durchgeführten periodischen Überprüfung von der Bundespolizeidirektion Wels am 08.05.2002, AZ. III-WA 13/WW/77, festgestellt und der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land angezeigt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 26 Waffengesetz 1996 i.V.m. § 51 Abs.2 Waffengesetz 1996, BGBl. I Nr. 12/1997

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

 

60 Euro

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

24 Stunden

Gemäß § 16/2 VStG 1991,

BGBl.Nr. 52/1991 i.d.g.F.

Gemäß

§ 51 Abs.2 Waffengesetz 1996 BGBl.Nr.I Nr.12/1997

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

6 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 66 Euro."

1.2. Gegen dieses dem Vertreter des Bw am 26. März 2003 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 7. April 2003 zur Post gegebene und damit rechtzeitig bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung.

Im angefochtenen Straferkenntnis führte die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, dass der dem Bw angelastete Sachverhalt auf Grund entsprechender Wahrnehmungen der BPD Wels und anschließender Erhebungen (Anfrage im Melderegister) der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land zweifelsfrei erwiesen sei.

Im Zuge der Strafbemessung erschien der belangten Behörde die verhängte Geldstrafe, die sich im Übrigen im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens befindet, bei dem zur Verfügung stehenden Strafrahmen (Geldstrafe bis 360 Euro) tat- und schuldangemessen. Die Strafbemessung erfolgte nach den Grundsätzen des § 19 VStG, wobei als monatliches Nettoeinkommen 1090 Euro angenommen wurde. Auf die erstmalige Übertretung nach dem WaffG wurde Rücksicht genommen. Strafmildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit gewertet.

 

 

 

 

2.2. Der Vertreter des Bw bringt in seiner Berufung vom 7. April 2003 im Wesentlichen vor:

 

Der Bw habe den Wohnsitz in W, Sstraße, nicht nachhaltig aufgegeben, sondern stelle dieser weiterhin einen Wohnsitz dar. Im Objekt Sstraße sei das Unternehmen der Bw situiert und würde auch die ehemalige Wohnung naturgemäß weiterhin frequentiert. Auch befände sich dort das Büro der Firma E, sodass sich der Bw nahezu täglich an diesem Ort aufhalte. Zu berücksichtigen sei dabei insbesondere, dass nur im Haus Sstraße ein Safe zur sicheren Verwahrung der Waffen vorhanden sei. Dem Bw sei somit kein fahrlässiges Handeln vorzuwerfen, sondern habe dieser vielmehr richtig gehandelt, indem er die Waffen im sicheren Safe belassen habe.

 

In jedem Fall sei das Verhalten des Bw als entschuldbarer Rechtsirrtum zu qualifizieren, zumal die Bestimmung des § 26 WaffG eine Nebenbestimmung darstelle, deren Unkenntnis als unverschuldet im Sinne des § 5 Abs. 2 VStG zu qualifizieren sei. Auf Grund des geringfügigen Verschuldens und des Vorliegens der sonstigen Tatbestandselemente des § 21 VStG sei eine Bestrafung nicht geboten und würde daher beantragt von der Verhängung einer Strafe abzusehen.

 

3. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Dieser hatte, da eine 2.000 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land, Sich96-4016-2002-BP; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und mit dem angefochtenen Straferkenntnis lediglich eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt sowie ein entsprechender Antrag von der Verfahrenspartei nicht gestellt wurde, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 26 WaffG hat der Inhaber eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte oder eines Europäischen Feuerwaffenpasses der Behörde, die diese Urkunde ausgestellt hat, binnen vier Wochen schriftlich jede Änderung seines Hauptwohnsitzes oder Wohnsitzes mitzuteilen.

Gemäß § 51 Abs. 2 WaffG begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen, wer gegen dieses Bundesgesetz verstößt, sofern das Verhalten nicht nach den §§ 50 oder 51 Abs. 1 zu ahnden oder § 31 Abs. 4 anzuwenden ist.

 

4.2. Unstrittig ist, dass der Bw Inhaber einer Waffenbesitzkarte Nr. 080367, gültig für zwei genehmigungspflichtige Schusswaffen, ausgestellt am 11. März 1977 von der Bundespolizeidirektion Wels, ist. Der Bw verlegte am 9. Jänner 2002 seinen Hauptwohnsitz von W, Sstraße nach P bei W, A A.

Im Zuge der periodischen Überprüfung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit des Bw wurde dem Waffenamt der BPD Wels bekannt, dass der Bw die im § 26 WaffG vorgeschriebene Meldung des Wohnsitzwechsels nicht fristgerecht erstattet hat, weshalb die BPD Wels das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 29a VStG an die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land, als sachlich zuständige Wohnsitzbehörde, zur Durchführung des Strafverfahrens abgetreten hat.

 

Wenn der Bw in seiner Rechtfertigung ausführt, dass er den Wohnsitz in W, Sstraße, nicht nachhaltig aufgegeben habe, sondern dieser weiterhin einen Wohnsitz darstelle, so muss dem entgegen gehalten werden, dass aus dem Melderegister ersichtlich ist, dass dieser Wohnsitz mit Datum vom 9. Jänner 2002 aufgelassen wurde. Dass im Objekt Sstraße das Unternehmen des Beschuldigten situiert ist, sich dort das Büro der Firma E befindet, die alte Wohnung weiterhin frequentiert wird und sich der Bw nahezu täglich in diesem Objekt aufhält, rechtfertigt nicht die Unterlassung der Mitteilung über den Wohnsitzwechsel.

 

Nicht nur die Begründung, Verlegung (VwGH 18.12.1991, 91/01/0106) oder die Aufgabe eines Wohnsitzes, sondern auch die Begründung eines weiteren Wohnsitzes ist als Änderung anzusehen (VwGH 10.10.1984, 83/01/0110, Slg. 11546/A), auch wenn der Wohnsitz nur an den Wochenenden benützt wird.

 

Nach § 1 Abs. 6 Meldegesetz 1991, BGBl.Nr. 9/1992 zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 28/2001, ist ein Wohnsitz eines Menschen an einer Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, dort bis auf weiteres einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen zu haben. Der Hauptwohnsitz eines Menschen ist gemäß Abs. 7 leg.cit. an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen.

 

In seiner Rechtfertigung gibt der Bw weiters zu berücksichtigen, dass nur im Haus Sstraße ein Safe zur sicheren Verwahrung der Waffen vorhanden sei. Somit sei ihm kein fahrlässiges Handeln vorzuwerfen, sondern habe er vielmehr richtig gehandelt, in dem er die Waffen im sicheren Safe belassen habe.

Dazu ist zu sagen, dass die Verwahrung von Waffen in einem Safe die Verlässlichkeit nach dem WaffG untermauert, zumal Waffen gegen den Zugriff von Personen geschützt werden sollen, die keine Waffenberechtigung nach dem Gesetz besitzen. Die Verwahrung in diesem Safe rechtfertigt jedoch nicht die unterlassene Meldung der Wohnsitzänderung, zumal unter anderem auch Schutzzweck dieser Bestimmung ist, dass die Behörde die Möglichkeit hat, die nach dem Waffengesetz vorgesehene Verlässlichkeitsprüfung durchführen zu können.

Die Behörde muss daher die Möglichkeit haben, den (die) jeweiligen Wohnsitz(e) zu kennen, und zwar unabhängig davon, ob es sich dabei um den Hauptwohnsitz oder um sonstige Wohnsitze handelt (VwGH 18.12.1991, 91/01/0106).

Im Falle eines erforderlichen behördlichen Zugriffes auf die Waffen wäre dies bei Unterlassung der Bekanntgabe der Wohnsitzänderung ebenfalls nur erschwert möglich.

 

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Die Unterlassung der Mitteilung der Wohnsitzänderung stellt ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG dar. Bei Ungehorsamsdelikten wird die Fahrlässigkeit - widerleglich - vermutet. Bei diesem Unterlassungsdelikt ist nicht nur die Herbeiführung des rechtswidrigen Zustandes, sondern auch dessen Aufrechterhaltung pönalisiert.

 

Hinsichtlich der Einwendung des Bw, dass die Bestimmung des § 26 WaffG eine Nebenbestimmung darstelle, deren Unkenntnis als unverschuldet im Sinne des § 5 Abs. 2 VStG zu qualifizieren sei, ist anzumerken, dass auf der Waffenbesitzkarte ein ausdrücklicher Hinweis auf die Meldepflicht einer Wohnsitzänderung vorhanden ist. Von einem Waffenbesitzer kann jedenfalls erwartet werden, dass er sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut macht und im Zweifallsfall die erforderlichen Erkundigungen einholt. Das Vorbringen des Bw ist jedenfalls nicht geeignet, die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens darzutun.

 

4.3. Angesichts des Umstandes, dass der gesetzliche Strafrahmen bis zu 360 Euro reicht und sich die verhängte Geldstrafe ohnehin im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens befindet, konnte der Oö. Verwaltungssenat grundsätzlich nicht finden, dass die belangte Behörde das ihr im Zuge der Strafbemessung nach § 19 VStG zustehende Ermessen nicht tat- und schuldangemessen ausgeübt hätte.

 

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung war auf Grund der Tatsache als gering zu bewerten, da im Objekt Sstraße die Firma des Bw situiert, der Bw weiterhin fast täglich an der Adresse aufhältig ist und darüber hinaus die sichere Verwahrung der Waffen im Vordergrund gestanden hat. Dieser Umstand muss bei der Straffbemessung zusätzlich berücksichtigt werden, weshalb der Unabhängige Verwaltungssenat zur Auffassung gelangt, dass mit der nunmehr festgesetzten Geldstrafe und der festgelegten Ersatzfreiheitsstrafe das Auslangen gefunden werden kann.

 

Die nunmehr festgesetzte Geldstrafe ist nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates durchaus tat- und schuldangemessen.

 

Da das Tatverhalten des Beschuldigten keinesfalls hinter den typisierten Schuld- und Unrechtsgehalten der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung zurückbleibt, war die Rechtswohltat des § 21 VStG nicht in Erwägung zu ziehen.

 

5. Bei diesem Verfahrensergebnis ermäßigt sich der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf 3 Euro; hinsichtlich des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat war gemäß § 65 VStG kein Kostenbeitrag vorzuschreiben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Stierschneider

 
 

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