Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230848/2/WEI/Ni

Linz, 25.09.2003

 

 

 VwSen-230848/2/WEI/Ni Linz, am 25. September 2003

DVR.0690392
 

 

 

B E S C H L U S S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über den Antrag des A U, auf Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers aus Anlass des gegen ihn ergangenen Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, vom 4. August 2003, Zl. Sich 96-817-2000, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem § 4 Abs 1 Meldegesetz 1991 den Beschluss gefasst:

 

 

Der Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers wird abgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 51a VStG 1991.

 

 

B e g r ü n d u n g:

 

1. Mit der am 2. September 2003 bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land eingebrachten Eingabe vom 1. September 2003 ersucht der oben genannte Beschuldigte unter Hinweis auf das ergangene Straferkenntnis vom 4. August 2003, zugestellt am 19. August 2003, in einer gegen ihn geführten Verwaltungsstrafsache wegen einer Übertretung des § 4 Abs 1 iVm § 22 Abs 1 Z 1 MeldeG 1991 zur zweckentsprechenden Verteidigung um die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers iSd § 51a VStG, weil er außerstande sei, die Kosten seiner Verteidigung ohne Beeinträchtigung des zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts zu tragen.

 

Eine nähere Begründung hat der Beschuldigte nicht gegeben. Nach den zuletzt bekannt gegebenen persönlichen Verhältnissen am 21. Juni 2001 war der vermögenslose Beschuldigte als technischer Zeichner arbeitslos, ledig und ohne Sorgepflichten. Diese Angaben sind heute freilich nicht mehr aktuell und hätte der Beschuldigte daher ein entsprechendes Vorbringen erstatten müssen.

 

2. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 4. August 2003, Zl. Sich 96-817-2000, wurde der Beschuldigte wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

 

"Sie haben Ihre frühere Unterkunft in R zumindest bis zum 29.11.2000 aufgegeben und es unterlassen, sich innerhalb von drei Tagen davor oder danach bei der zuständigen Behörde abzumelden. Ihre diesbezügliche Abmeldung (und Neuanmeldung) erfolgte erst am 06.12.2000 am Stadtamt Leonding.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§§ 4 Abs 1 iVm. 22 Abs 1 Z 1 MeldeG 1991 idF BGBl.Nr. 352/1995

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von € 72,67 (ATS 1.000,--)

 

Falls diese uneinbringlich ist, wird eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 34 Stunden festgesetzt.

 

Rechtsgrundlage:

 

§ 22 Abs 1 Z 1 MeldeG 1991 idF BGBl.Nr. 352/1995

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 Abs2 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

 

€ 7,27 (ATS 100,--) als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Arrest wird gleich EUR 14,53 (ATS 200,--) angerechnet)

 

Der von Ihnen zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher:

€ 79,94.

 

Darüber hinaus haben Sie die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)."

 

 

3. In der Begründung des Straferkenntnisses führt die Strafbehörde aus, dass dem Beschuldigten auf Grund der Anzeige des Gendarmeriepostens H vom 8. Dezember 2000 die gegenständliche Verwaltungsübertretung zunächst mit Strafverfügung vom 13. März 2001 zur Last gelegt worden ist. Dagegen erhob er in offener Frist mit Schreiben vom 26. März 2001 Einspruch mit der wesentlichen Begründung, er habe anlässlich der Anmeldung in L, Anfang Dezember 2000 bei der Meldebehörde Leonding die verbindliche Auskunft erhalten, dass er sich mit der Anmeldung in Leonding gleichzeitig in R abmelden könne. Diese Absicht habe er auch unmissverständlich bekundet. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme im Strafverfahren am 21. Juni 2001 gab der Beschuldigte ergänzend an, dass er mit dem Vermieter in R vereinbart hätte, keine Miete mehr bezahlen zu müssen. Er musste nur die Wohnung für den nächsten Mieter bezugsfertig hinterlassen, was er im November erfüllt hätte.

 

Die belangte Behörde ging auf Grund der Gendarmerieanzeige und dieser Einlassung des Beschuldigten davon aus, dass er spätestens am 29. November 2000 die Wohnung in R aufgab, da er die Wohnungsschlüssel an diesem Tag der Hausmeisterin übergeben habe. Erst am 6. Dezember 2000 nahm er aber die Anmeldung des neuen Hauptwohnsitzes in Leonding vor. Damit erscheint die Dreitagesfrist des § 4 Abs 1 MeldeG 1991 übertreten worden zu sein.

 

Die Strafbehörde verwies in weiterer Folge auf die für Ungehorsamsdelikte geltende Regelung des § 5 Abs 1 VStG, wonach bei Nichtbefolgung eines Gebots (hier: Ab- und Anmeldegebot binnen drei Tagen) von fahrlässigem Verhalten des Täters auszugehen ist, wenn dieser nicht mangelndes Verschulden glaubhaft machen kann. Diese Meldepflicht sei dem Beschuldigten auch bewusst gewesen, zumal er sich am 6. Dezember 2000 am Stadtamt L anmeldete. Die Geldstrafe war nach § 22 Abs 1 MeldeG 1991 innerhalb eines Rahmens bis ATS 10.000 festzusetzen. Mildernd war die Unbescholtenheit, erschwerend kein Umstand. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse ging die Strafbehörde von Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe von € 20 pro Tag bei fehlenden Sorgepflichten und keinem Vermögen aus.

 

 

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 51a Abs 1 VStG hat der unabhängige Verwaltungssenat auf Antrag des Beschuldigten, der zur Kostentragung ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts außerstande ist, zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten er nicht zu tragen hat,

wenn und soweit dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.

 

Die Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers kommt demnach nur in Betracht, wenn sowohl Mittellosigkeit als auch das Interesse der Verwaltungsrechtspflege vorliegen. Bei der Beurteilung des letztgenannten Gesichtspunkts kommt es auf die Komplexität des Falles, die Höhe der drohenden Strafe aber auch auf allfällige Rechtskenntnisse des Beschuldigten an (vgl Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 [2000], 1012, Anm 9 zu § 51a VStG). In der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes werden als Gründe für die Beigebung eines Verteidigers besondere Schwierigkeiten der Sach- oder Rechtslage, besondere persönliche Umstände des Beschuldigten und die besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei, wie etwa die Höhe der drohenden Strafe, genannt (vgl VwGH 24.11.1993, 93/02/0270; VwGH 19.12.1997, 97/02/0498).

 

4.2. Nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenats trifft keines dieser Kriterien auf den gegenständlichen Anlassfall nach dem Meldegesetz zu. Dieser ist vielmehr sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht als reiner Bagatellfall anzusehen, der keine besonderen Schwierigkeiten bereiten kann.

 

Dem Beschuldigten war es im erstinstanzlichen Strafverfahren leicht möglich, sich auf den erhobenen Vorwurf einzulassen und einen Einspruch gegen die Strafverfügung zu verfassen und niederschriftlich zur Sache Stellung zu nehmen. Auch der Strafe von 72,67 Euro (34 Stunden EFS) kann nur geringe Bedeutung beigemessen werden, weshalb auch auf Sanktionsebene dem gegenständlichen Rechtsfall keinerlei Tragweite zukommt.

 

Im Ergebnis war der unbegründete Antrag des Beschuldigten auf Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers mangels eines erkennbaren Interesses der Verwaltungsrechtspflege abzuweisen. Die Überprüfung der Behauptung des Beschuldigten, dass er die Kosten seiner Verteidigung ohne Beeinträchtigung eines zur einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts derzeit noch immer nicht bestreiten könnte, war bei diesem Ergebnis nicht mehr notwendig.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. W e i ß

 

 
 

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