Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-230850/4/SR/Ri

Linz, 21.10.2003

 

 

 VwSen-230850/4/SR/Ri Linz, am 21. Oktober 2003

DVR.0690392
 

 

 

B E S C H L U S S
 
 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung des M H, Hstraße, E, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 31. Juli 2003, Sich96-84-2001 wegen Verletzung des Sicherheitspolizeigesetzes (im Folgenden: SPG), folgenden Beschluss gefasst:

 

Die Berufung wird als unzulässig - weil verspätet - zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 63 Abs. 5 und § 66 Abs. 4 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 31. Juli 2003, Sich96-84-2001 wurde gegen den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen Verletzung des § 81 Abs. 1 SPG eine Geldstrafe von 109,01 Euro verhängt.

 

2. In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides wurde der Bw hingewiesen, dass er zur Berufungserhebung berechtigt ist und im Falle der Berufung das Rechtsmittel binnen zwei Wochen ab Bescheidzustellung schriftlich oder mündlich bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land einzubringen hat.

 

Laut Rückschein wurde das oben angeführte Straferkenntnis nach zwei Zustellversuchen (1. Zustellversuch am 5. August 2003 und 2. Zustellversuch am 6. August 2003) am 7. August 2003 durch Hinterlegung zugestellt.

 

Dagegen richtet sich die am 25. August 2003 der Post zur Beförderung übergebene Berufung.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat das Berufungsschreiben dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt.

 

3.1. Zu der auf Grund dieses Sachverhaltes vorläufig anzunehmen gewesenen Verspätung des Rechtsmittels wurde rechtliches Gehör gegeben. Die Einladung zur Äußerung unter gesetzter Frist hat der Berufungswerber nicht genützt.
 

Auf Grund der Aktenlage steht somit fest, dass die Zustellung am 7. August 2003 durch Hinterlegung bewirkt worden ist. Die Berufungsfrist hat am 21. August 2003 geendet. Zustellmängel sind in der Berufungsschrift nicht behauptet worden. Ein Zustellmangel ist auch aus der Aktenlage nicht ableitbar. Das Berufungsschreiben wurde am 25. August 2003 zur Post gegeben.

 

3.2. Aus dem Zustelldatum im Zusammenhang mit dem Datum des Poststempels und der Berufungsschrift ist ersichtlich, dass die Berufung verspätet erhoben worden ist.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass die Berufung zurückzuweisen war, konnte die mündliche Verhandlung gemäß § 67d Abs. 2 Z. 1 AVG entfallen.

 

4.2. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Verspätet ist eine Berufung, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde. Für Berufungen im Verwaltungsstrafverfahren beträgt die Rechtsmittelfrist gemäß § 63 Abs. 5 AVG (§ 24 VStG) zwei Wochen. Sie beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides zu laufen.

 

Nach § 32 Abs.2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können gemäß § 33 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG weder verkürzt noch verlängert werden.

 

Wie oben dargestellt wurde der Bescheid am 7. August 2003 durch Hinterlegung zugestellt. Trotz klarer und eindeutiger Rechtsmittelbelehrung hat der Bw die Berufung erst am 25. August 2003 der Post zur Beförderung übergeben.

 

Das Fristversäumnis hat zur Folge, dass der angefochtene Bescheid mit dem ungenützten Ablauf der Berufungsfrist am 22. August 2003 in Rechtskraft erwachsen ist.

 

Dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist daher eine inhaltliche Beurteilung verwehrt.

 

Die Berufung war spruchgemäß zurückzuweisen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Stierschneider

 

 

 
 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum