Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230855/2/BMa/Be

Linz, 11.02.2004

 

 

 VwSen-230855/2/BMa/Be Linz, am 11. Februar 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bergmayr-Mann über die Berufung des Herrn D L, geb., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B W, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Grieskirchen vom 9. September 2003, Zl. Sich96-135-2003, wegen einer Übertretung des Fremdengesetzes zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als die Geldstrafe auf 36 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 16 Stunden herabgesetzt wird; im Übrigen wird diese hingegen als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

 

II. Der Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf 3,60 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 24 VStG iVm. § 66 Abs.4 AVG; § 64 Abs.1 und 2 VStG; § 65 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:
 

1.1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 72 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 33 Stunden) verhängt, weil er sich seit 7. April 2003 als mazedonischer Staatsangehöriger und somit als passpflichtiger Fremder im Bundesgebiet der Republik Österreich aufgehalten habe, ohne im Besitz eines gültigen Reisedokumentes zu sein. Dadurch habe er eine Übertretung des § 2 Abs.1 iVm. § 107 Abs.1 Z.3 des Fremdengesetzes 1997, BGBl. I Nr. 75/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002, (im Folgenden: FRG) begangen, weshalb er gemäß § 107 Abs.1 Z.3 FRG zu bestrafen gewesen sei.

 

1.2. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, der Berufungswerber sei mazedonischer Staatsangehöriger und laut Angabe des Bundesasylamtes am 7. April 2003 illegal über Slowenien nach Österreich eingereist. Er halte sich seit dieser Zeit, ohne im Besitz eines gültigen Reisepasses zu sein, in Österreich auf. Am 8. April 2003 habe er beim Bundesasylamt Linz einen Asylantrag gestellt.

Der Berufungswerber sei nicht direkt aus einem Gebiet gekommen, wo sein Leben oder seine Freiheit bedroht gewesen sei. Er sei über ein Drittland eingereist und hätte somit die Möglichkeit gehabt, dort Asyl zu beantragen, um so der behaupteten drohenden Gefahr in seinem Heimatland zu entgehen. Somit wäre es ihm zumutbar gewesen, die Verwirklichung der angelasteten Übertretung zu vermeiden.

 

Dem Berufungswerber sei es nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe, er habe somit schuldhaft gegen die Strafbestimmungen des Fremdengesetzes verstoßen. Bei der Strafbemessung wurde davon ausgegangen, dass er derzeit über kein eigenes Einkommen verfüge und sein Lebensunterhalt durch seinen Schwager gesichert sei. Strafmildernde und straferschwerende Umstände seien im Verfahren nicht hervorgekommen.

 

1.3. Gegen dieses ihm am 10. September 2003 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende am 24. September 2003 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

 

1.4. Darin bringt der Berufungswerber im Wesentlichen vor, die Auslegung der belangten Behörde, er sei nicht direkt aus dem Fluchtstaat gekommen, sondern hätte einen Umweg über Slowenien gemacht und dort die Möglichkeit gehabt, Asyl zu beantragen, sei verfehlt. Das Tatbestandsmerkmal "direkt" im Sinne des Artikel 31 der Genfer Flüchtlingskonvention meine, dass er sich in keinem anderen Staat längere Zeit aufgehalten habe.

Die Bestrafung stütze sich darauf, dass er ohne gültiges Reisedokument eingereist sei. Es könne von ihm als Asylwerber das Mitführen eines gültigen Reisepass während der Einreise nicht verlangt werden. Es werde daher beantragt, der Unabhängige Bundesasylsenat möge der Berufung Folge gegeben und das Straferkenntnis aufheben.

 

2. Zur Entscheidung über die gegenständliche an den Unabhängigen Bundesasylsenat gerichtete Berufung ist nicht dieser, sondern gem. §23 iVm §51 VStG der Unabhängige Verwaltungssenat zuständig. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der BH Grieskirchen zu Zl. Sich96-135-2003; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, konnte im Übrigen gemäß § 51e VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden. Es war durch ein Einzelmitglied zu entscheiden, weil weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde (§ 51 c VStG).

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Nach § 107 Abs.1 Z.3 FRG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 726 Euro zu bestrafen, der sich als passpflichtiger Fremder ohne gültiges Reisedokument im Bundesgebiet aufhält.

In Art.31 Abs.1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK/FK) BGBl. II 1953 S.559) ist geregelt, dass die vertragschließenden Staaten wegen unrechtmäßiger Einreise oder Aufenthalts keine Strafen gegen Flüchtlinge verhängen werden, die unmittelbar aus einem Gebiet kommen, in dem ihr Leben oder ihre Freiheit im Sinne von Art.1 bedroht waren und die ohne Erlaubnis in das Gebiet der vertragsschließenden Staaten einreisen oder sich dort aufhalten, vorausgesetzt, dass sie sich unverzüglich bei den Behörden melden und Gründe darlegen, die ihre unrechtmäßige Einreise oder ihren unrechtmäßigen Aufenthalt rechtfertigen.

 

3.2. Im gegenständlichen Fall wird vom Berufungswerber gar nicht bestritten, dass er sich nach dem 7. April 2003 als mazedonischer Staatsangehöriger im Bundesgebiet der Republik Österreich aufgehalten habe, ohne im Besitz eines gültigen Reisedokuments zu sein.

 

Er hat somit tatbildmäßig im Sinn des angelasteten Vorwurfs gehandelt.

 

3.3. Auf der Verschuldensebene ist davon auszugehen, dass der Berufungswerber einen Asylantrag gestellt hat und das Asylverfahren derzeit noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Dass er zumindest über eine vorläufige Aufenthaltsberichtung i.S.d. § 19 Asylgesetz, BGBl. Nr. I 76/1997, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 126/2002, verfügen würde, wird von ihm selbst gar nicht behauptet.

 

Abgesehen davon, dass er sohin - seit 7. April 2003 zumindest bis zum Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses - nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt war, erfolgte die Bestrafung durch das angefochtene Straferkenntnis nicht - wie in der Berufungsschrift vorgebracht wurde - wegen des Nichtmitführens eines gültigen Reisepasses bei der Einreise, sondern vielmehr mangels Vorliegens des auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen entsprechend vorgesehenen Reisedokuments.

 

Dafür, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein sollte, in Besitz eines gültigen Reisedokuments zu sein, hat der Rechtsmittelwerber während des gesamten Verfahrens kein plausibles Argument vorgebracht. Es wäre am Berufungswerber gelegen, sich bei der zuständigen Behörde (hier: bei einer österreichischen Vertretungsbehörde in Mazedonien) über die einschlägigen österreichischen Rechtsvorschriften zu informieren und sich ein gültiges Reisedokument zu besorgen.

In dem er dies jedoch offenkundig unterlassen hat, hat er zumindest fahrlässig und damit auch schuldhaft im Sinn des § 107 Abs.1 Z.3 FRG gehandelt.

 

3.4. Als Strafausschließungsgrund wird Art. 31 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführt.

Aus dieser Bestimmung war aber deshalb nichts zu gewinnen, weil nicht angenommen werden muss, der Beschwerdeführer sei "direkt" im Sinne des Art. 31 Z.1 GFK aus Mazedonien nach Österreich - über Slowenien (das er dort in irgendeiner Weise Verfolgung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zu befürchten gehabt hätte, ist den Angaben des Beschwerdeführers nicht einmal ansatzweise zu entnehmen) - eingereist (vgl. VwGH Erkenntnis vom 19. November 2003, Zl. 2002/21/0180).

 

Seine Strafbarkeit ist daher gegeben.

 

4.1. Im Zuge der Strafbemessung war - was die belangte Behörde übersehen hat - die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als mildernd zu berücksichtigen; davon ausgehend war die Geldstrafe und die Eratzfreiheitsstrafe herabzusetzen.

 

4.2. Insoweit war der Berufung daher gemäß § 24 VStG iVm. § 66 Abs.4 VStG stattzugeben; im Übrigen war diese hingegen als unbegründet abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

 

5. Bei diesem Verfahrensergebnis ermäßigt sich der Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der belangten Behörde nach § 64 Abs.1 und 2 VStG auf 3,60 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist gemäß § 65 VStG kein Kostenbeitrag zu leisten.

 
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 

Mag. Bergmayr-Mann

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