Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230857/2/Gf/Gam

Linz, 30.10.2003

 

 

  
VwSen-230857/2/Gf/Gam
Linz, am 30. Oktober 2003

DVR.0690392
 

 

V E R F Ü G U N G

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlass der Aktenvorlage durch den Bezirkshauptmann von Freistadt zur do. Zl., betreffend die Antragstellerin D, beschlossen:

 

 

Der Akt wird dem Bezirkshauptmann von Freistadt zurückgestellt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 6 Abs. 1 AVG.

 

 

Begründung:

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 19. August 2003, Zl. Sich96-123-2003, wurde die Beschwerdeführerin wegen einer ihr angelasteten Übertretung des Fremdengesetzes dazu verpflichtet, binnen zwei Wochen einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland namhaft zu machen, widrigenfalls künftige Zustellungen durch Hinterlegung bei der BH Freistadt vorgenommen werden würden.

1.2. Auf Grund dieses ihr am 23. August 2003 zugestellten Bescheides verfasste die Rechtsmittelwerberin zunächst eine Eingabe in polnischer Sprache, die über einen entsprechenden Verbesserungsauftrag mit Schreiben vom 6. Oktober 2003 in deutscher Sprache eingebracht wurde.

1.3. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2003, Zl. Sich96-123-2003, hat der Bezirkshauptmann von Freistadt dem Oö. Verwaltungssenat den Bezug habenden Verwaltungsakt "zur Berufungsentscheidung" übermittelt.

 

2. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

2.1. Im ihrem vorangeführten Schreiben vom 6. Oktober 2003 wendet sich die Beschwerdeführerin in keiner Weise gegen den bescheidmäßigen Auftrag zur Namhaftmachung eines Zustellbevollmächtigten; vielmehr bringt sie ausschließlich Argumente gegen die Anlastung, eine Übertretung des Fremdengesetzes begangen zu haben, vor.

Da diese Eingabe sohin nicht die Anforderungen des § 63 Abs. 3 AVG erfüllt, ist sie auch nicht als eine Berufung zu werten.

Der gegenständliche Akt war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 6 Abs. 1 AVG der BH Freistadt zurückzustellen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. G r o f

 
 

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