Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230863/2/BMa/Jo

Linz, 17.05.2004

 

 

 VwSen-230863/2/BMa/Jo Linz, am 17. Mai 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bergmayr-Mann über die Berufung des Mag. K P M, geboren 10.Februar 1945, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. R H, gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors der Stadt Linz vom 12.November 2003, Zl. III/S-12.631/03-2 SE, wegen Übertretung des Vereinsgesetzes zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Der Berufungswerber hat weder einen Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zum Verfahren vor dem
Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:
zu I.: § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG; § 45 Abs.1 Z1, 2. Alt. VStG
zu II.: § 66 Abs.1 VStG
 

Entscheidungsgründe:
 

1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe von 36 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) verhängt, weil er es als Obmann des Vereins "A K M zu Linz" unterlassen habe, die organschaftlichen Vertreter des Vereines binnen vier Wochen nach ihrer Bestellung der Vereinsbehörde bekannt zu geben, da diese bereits am 18. Oktober 2002 in der Generalversammlung bestellt worden seien und die Bekanntgabe erst mit Schreiben vom 2. April 2003 durchgeführt worden sei. Dadurch habe er eine Übertretung des § 14 Abs.2 des Bundesgesetzes über Vereine (Vereinsgesetz 2002 - VerG), BGBl. I Nr. 66/2002, begangen, weshalb er gemäß
§ 31 Z 4b VerG zu bestrafen gewesen sei.

 

2. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Tatbestand der dem Berufungswerber zur Last gelegten Verwaltungsübertretung sei durch die eigenen dienstlichen Wahrnehmungen eines Organs des Vereinsreferates der BPD Linz, der hierüber vorgelegten Anzeige vom 7. April 2003, sowie aufgrund des behördlich durchgeführten Ermittlungsverfahrens erwiesen. Demnach habe der oben angeführte Verein am 18. Oktober 2002 eine Jahreshauptversammlung durchgeführt, in der auch die Wahl des Vereinsvorstandes stattgefunden habe. Erst nach vorheriger schriftlicher Aufforderung seien mit Schreiben vom 2. April 2002 der BPD Linz als Vereinsbehörde die bestellten organschaftlichen Vertreter bekannt gegeben worden. Gemäß den Vereinsstatuten sei der Obmann der zur Vertretung des Vereines berufene Organwalter und es wäre ihm oblegen, die Meldung an die Vereinsbehörde zu erstatten. Bei der Übertretung des § 14 Abs.2 Vereinsgesetz handle es sich um ein Unterlassungsdelikt, dem die Wirkung eines Dauerdeliktes zukomme, bei dem also nicht nur die Herbeiführung eines rechtswidrigen Zustandes, sondern auch die Aufrechterhaltung desselben pönalisiert werde. Die Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs.2 VStG sei daher erst von dem Zeitpunkt an zu berechnen, an dem das strafbare Verhalten aufgehört habe. Bei einem derartigen Delikt sei dies erst dann der Fall, wenn der Verpflichtete seiner Pflicht zum Handeln nachgekommen sei. Eine Verfolgungsverjährung sei daher noch nicht eingetreten.

Es liege grundsätzlich im Ermessen der Partei, ob sie gegenüber der Behörde selbst einschreite oder sich vertreten lasse. Das Einschreiten eines Vertreters bedürfe jedoch des Nachweises einer schriftlichen Vollmachtsurkunde oder einer mündlichen Vollmachtserteilung vor der Behörde. Das der Behörde nicht bekannt gegebene Innenverhältnis zwischen Machtgeber und Machthaber sei daher unerheblich. Somit sei der Berufungswerber für die BPD Linz als Vereinsbehörde der zur Vertretung des Vereins berufene Organwalter, den auch die Verpflichtung des Vereinsgesetzes getroffen habe.

Überdies seien keine Umstände vorgebracht worden, die den Berufungswerber gehindert hätten, die Bestellung der organschaftlichen Vertreter rechtzeitig der BPD Linz bekannt zu geben.

 

Bei der Strafbemessung sei mildernd die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit berücksichtigt worden. Die Behörde sei bei der Strafbemessung davon ausgegangen, dass der Berufungswerber kein relevantes Vermögen besitze, keine ins Gewicht fallenden Sorgepflichten habe und ein Einkommen von mindestens
900 Euro monatlich beziehe.

 

Gegen dieses seinem rechtsfreundlichen Vertreter am 17. November 2003 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende am 1. Dezember 2003 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

 

Darin bringt der Berufungswerber im Wesentlichen vor, er fechte das Straferkenntnis seinem gesamten Inhalt nach an.

Nach Abhaltung der Jahreshauptversammlung am 18. Oktober 2002, in der auch die Wahl des Vereinsvorstandes stattgefunden habe, sei der Obmann Mag. M aufgefordert worden, den Vereinsvorstand bekannt zu geben, was auch ordnungsgemäß durch den einschreitenden Anwalt Dr. Rudolf Hein erfolgt sei. Dr. Hein sei die letzten Jahre hindurch immer als Vertreter für den Verein gegenüber der Behörde aufgetreten, dies könne als notorisch angesehen werden. Dr. Hein habe auch die nach der früheren Rechtslage nötige Anmeldung der Generalversammlung immer durchgeführt und dann auch die Behörde vom Ergebnis verständigt. Der Berufungswerber sei jahrelang bereits durch einen Anwalt vertreten gewesen und dieser Sachverhalt sei auch mit dem Schreiben vom 2. April 2003 klargestellt worden, nachdem die Bekanntgabe des Vereinsvorstandes vertretungsweise erfolgt sei. Ab diesem Zeitpunkt hätte eine Strafverfügung bzw. eine Verfolgungshandlung nur mehr zu Handen des Vertreters des Beschuldigten erfolgen dürfen.

Der einschreitende Anwalt habe auch anerkannt, dass er selbst schuldtragend an der Nichtmeldung gewesen sei. Der Berufungswerber habe davon ausgehen dürfen, dass nach Bekanntgabe des Vereinsvorstandes an den Rechtsvertreter dieser die Meldung auch ordnungsgemäß erstatten würde. Der Berufungswerber habe damit rechnen können, dass der einschreitende Anwalt Dr. Rudolf Hein ordnungsgemäß alle Behördenanmeldungen etc. durchführen werde, weil das auch bisher immer so geschehen sei. Es liege eine unverschuldete Unmöglichkeit der Einhaltung der Verwaltungsvorschriften seitens des Berufungswerbers vor.

§ 14 Abs.2 Vereinsgesetz sei kein Dauerdelikt, die Tat sei als vollendet anzusehen, wenn nicht innerhalb der im Gesetz gestellten Frist von vier Wochen der gesetzlichen Aufforderung entsprochen werde und diese Frist sei auch entscheidend für den Beginn des Laufes der Verfolgungsverjährungsfrist. Eine Verfolgungshandlung sei innerhalb dieser Verfolgungsverjährungsfrist gegen den Berufungsweber jedenfalls nicht gesetzt worden und somit sei Verfolgungsverjährung eingetreten.

 

Daher wird - erschließbar - die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bundespolizeidirektion Linz zu Zl. S-12.631/03-2. Da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, konnte im Übrigen gemäß § 51e VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden. Es war durch ein Einzelmitglied zu entscheiden, weil weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde (§ 51c VStG).

 

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Die nach dem Vereinsgesetz relevanten Rechtsvorschriften ( § 14 Abs.2 und
§ 31 Z 4 lit.b) sind im angefochtenen Erkenntnis wiedergegeben, eine nochmalige Zitierung erübrigt sich somit.

 

Gemäß § 10 AVG können die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, vertreten lassen. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.

 

4.2. Im gegenständlichen Fall steht unbestritten fest, dass der Berufungswerber als Obmann des Vereins "A K M zu Linz" sich zur Erledigung von Vereinsangelegenheiten gegenüber der Behörde bereits seit mehreren Jahren rechtsfreundlich durch den Rechtsanwalt Dr. Rudolf Hein vertreten lassen hat.

Aus dem im Akt einliegenden Computerausdruck der Bundespolizeidirektion Linz hinsichtlich verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen vom 6. Juni 2003 ergibt sich, dass bis zu diesem Datum keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen betreffend den Berufungswerber aufscheinen.

Das Vorbringen des Berufungswerbers, er sei davon ausgegangen, dass nach Bekanntgabe des Vereinsvorstandes an den Vertreter, den Anwalt Dr. R H, die Vereinsangelegenheiten auch ordnungsgemäß von diesem erledigt würden, ist glaubwürdig, da sich diesbezüglich in der Vergangenheit keine gegenteiligen Anhaltspunkte für den Berufungswerber ergeben haben.

In seinem Erkenntnis vom 14. September 2001, Zl. 2000/02/0181 führt der VwGH aus, das Vorbringen, es sei eine taugliche Person, wie zum Beispiel ein Rechtsanwalt, beauftragt worden, reiche allein für sich nicht hin, dass der Beschwerdeführer von der im Verwaltungsstrafverfahren ihn treffenden Verantwortung entlastet wäre. Es bedürfe hiezu weiterer Glaubhaftmachung, dass auch für eine geeignete Kontrolle der beauftragten Person Vorsorge getroffen worden sei. Auch auf die richtige Ausführung des Auftrages durch einen Rechtsanwalt dürfe nicht völlig vertraut werden, sohin hätte es einer Nachfrage betreffend Auftragsdurchführung bedurft.

Der Sachverhalt im vorzitierten Erkenntnis unterscheidet sich vom konkreten Fall dadurch, dass dort nicht zu Tage getreten ist, dass der beauftragte Rechtsanwalt bereits wiederholt zur Anzeige eines Vertrages gegenüber der Grundverkehrsbehörde herangezogen wurde und dies auch ordnungsgemäß erledigt hat. Im konkreten Fall jedoch durfte der Berufungswerber, aufgrund der bereits über mehrere Jahre hinweg anstandslosen Erledigungen seines Rechtsvertreters, der die Anzeige gegenüber der Vereinsbehörde immer wieder erledigt hat, ohne dass es zu Verwaltungsstrafverfahren wegen Verletzung dieser Pflichten gekommen wäre, darauf vertrauen, dass auch im konkreten Fall die gesetzlich erforderliche Meldung gegenüber der Vereinsbehörde durch den Rechtsanwalt ordnungsgemäß erledigen würde.

 

Eine Prüfung der Tatbildmäßigkeit der unterlassenen Meldung nach dem Vereinsgesetz insbesondere im Hinblick darauf, ob die Tat bereits verjährt ist oder ein Dauerdelikt darstellt, erübrigt sich im konkreten Fall; der Berufungswerber hat jedenfalls nicht vorsätzlich gehandelt, weil er auf die ordnungsgemäße Erledigung durch den von ihm beauftragten Rechtsanwalt (wie dies über mehrere Jahre hinweg geschehen ist), vertraut hat.

 

5. Da somit im Ergebnis die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 iVm § 31 Z 4b Vereinsgesetz nicht vorliegen, war der gegenständlichen Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Bergmayr-Mann

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