Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230868/4/BMa/Be

Linz, 22.03.2004

 

 

 VwSen-230868/4/BMa/Be Linz, am 22. März 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bergmayr-Mann über die Berufung des Herrn O B, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B W, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Grieskirchen vom 10. Dezember 2003, Zl. Sich96-189-2003,

wegen einer Übertretung des Fremdengesetzes zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 29 Euro (d.S. 20 % der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG iVm § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG
 
 

Entscheidungsgründe:
 

1.1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 145 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 67 Stunden) verhängt, weil er sich als Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro und somit als Fremder im Sinne des Fremdengesetzes 1997 weiterhin seit

7. Oktober 2003 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet der Republik Österreich aufhalte, da er seit 26. Juli 2003 nicht mehr aufgrund eines Aufenthaltstitels oder einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt und nicht Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sei; überdies komme ihm keine Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1997 zu. Dadurch habe er eine Übertretung des § 31 Abs.1 iVm mit § 107 Abs.1 Z.4 des Fremdengesetzes 1997, BGBl. I Nr.75/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr.134/2002, (im Folgenden: FrG) begangen, weshalb er gemäß § 107 Abs.1 Z.4 FrG zu bestrafen gewesen sei.

 

1.2. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, dem Bw sei von der österreichischen Botschaft in Tirana eine Aufenthaltserlaubnis als Saisonarbeitskraft mit einer Gültigkeit bis 30. November 2002 erteilt worden. Seine polizeiliche Anmeldung in Österreich sei am 24. Juni 2002 erfolgt und er habe am 28. November 2002 einen Asylantrag gestellt. Dieser Asylantrag sei abgewiesen worden und die Abweisung seit 25. Juli 2003 rechtskräftig. Er halte sich daher seit 26. Juli 2003 nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet der Republik Österreich auf. Mit rechtskräftiger Strafverfügung vom

2. Oktober 2003 sei er bereits wegen nicht rechtmäßigen Aufenthalts mit 72 Euro bestraft worden. Am 22. September 2003 habe er neuerlich einen Asylantrag gestellt. Dieser Antrag sei vom Bundesasylamt wegen entschiedener Sache mit Bescheid vom 11. November zurückgewiesen worden. Durch die neuerliche Asylantragsstellung sei ihm in Hinblick auf die Bestimmung des § 19 Abs.1 Asylgesetz 1997 keine neuerliche vorläufige Aufenthaltsberechtigung zugekommen. Er habe daher gegen die Strafbestimmungen des Fremdengesetzes schuldhaft verstoßen und sei somit strafbar.

Bei der Strafbemessung seien die Einkommens- und Vermögensverhältnisse berücksichtigt worden, wobei davon ausgegangen worden sei, dass ein Stundenlohn von 94 Euro brutto für einen in der Landwirtschaft Tätigen nicht realistisch sei. Das Verschulden sei als Vorsatz qualifiziert und straferschwerend sei die rechtskräftige Bestrafung vom 2. Oktober 2003 gewertet worden.

 

1.3. Gegen dieses seinem Rechtsvertreter am 17. Dezember 2003 zugestellte Straferkenntnis richtet sich vorliegende am 31. Dezember 2003 - und damit rechtzeitig - bei der belangten Behörde eingelangte Berufung.

 

1.4. Darin bringt der Bw im Wesentlichen vor, der inkriminierte Zeitraum sei unrichtig beurteilt und der Bestrafung zugrunde gelegt worden. Nach dem zweiten Asylantrag vom 19. September 2003 habe erst am 29. Oktober 2003 seine Einvernahme stattgefunden. Auch den Zurückweisungsbescheid wegen entschiedener Sache halte er für verfehlt und habe ihn daher mit Berufung beim UBAS bekämpft. Davon sei der Fall zu unterscheiden, dass die Asylbehörde ohne neuerliche Einvernahme den Antrag als unzulässig zurückweise.

Es wird daher - erschließbar - beantragt, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben, in eventu die Strafe herabzusetzen.

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der BH Grieskirchen zu Zl. Sich96-189-2003. Darüber hinaus hat der Unabhängige Verwaltungssenat erhoben, dass mit dem zwischenzeitig ergangenen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylamtes vom 13. Jänner 2004, Zl. 244.724/1-V/13/03 die Berufung im Asylverfahren gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11. November 2003 Zl. 0328.910-BAL gemäß § 68 Abs.1 AVG (wegen entschiedener Sache) abgewiesen wurde.

Da sich bereits aus den vorangeführten Unterlagen der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, konnte im Übrigen gemäß § 51 e VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden. Es war durch ein Einzelmitglied zu entscheiden, weil weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde (§ 51c VStG).

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Die relevanten Rechtsvorschriften (§§ 31 Abs.1 und 107 Abs.1 Z.4 FRG, §§ 19 Abs.1 und Abs.4 Asylgesetz 1997 sowie § 19 VStG wurden im angefochtenen Erkenntnis wiedergegeben; eine nochmalige Zitierung erübrigt sich somit.

 

3.2. Die Entscheidung des Bundesasylsenats vom 13. Jänner 2004, Zl. 244.724/1-V/13/03 ist im gegenständlichen Verfahren insoweit zu berücksichtigen, als sie Aufschluss über die Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet gibt.

 

Das Vorbringen des Bw, wonach der inkriminierte Zeitraum unrichtig beurteilt und der Bestrafung zugrunde gelegt worden sei, ist nicht weiter begründet und damit auch nicht nachvollziehbar, weil sich der Zeitpunkt, ab dem er sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, eindeutig aus der Aktenlage ergibt und innerhalb des ihm vorgeworfenen Zeitrahmens liegt.

Ein weiteres Eingehen auf das Vorbringen des Bw, der Zurückweisungsbescheid des Bundesasylamtes sei verfehlt, erübrigt sich mit Hinweis auf die oben zitierte Entscheidung des UBAS.

 

Der Bw hat somit tatbildlich im Sinne der ihm vorgeworfenen Rechtsvorschrift gehandelt.

 

Hinsichtlich des Verschuldens ist die belangte Behörde richtigerweise davon ausgegangen, dass der Bw vorsätzlich gehandelt hat. So kann ihm angelastet werden, dass er es zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, dass er sich unrechtmäßig im Bundesgebiet der Republik Österreich aufhält. Das Stellen eines zweiten Asylantrages nach bereits rechtskräftig abgeschlossenem Verfahren mit im Wesentlichen gleichen Argumenten wie im ersten Asylverfahren ist ein deutliches Indiz dafür, dass es ihm nur darum gegangen ist, seinen Aufenthalt in Österreich (mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln) zu prolongieren. Denn der Ausgang des zweiten Asylverfahrens war - bei im Wesentlichen gleicher Sachlage wie im ersten Asylverfahren - voraussehbar.

Seine Strafbarkeit ist daher gegeben.

 

3.3. Hinsichtlich der Strafzumessungsfaktoren wird auf die Ausführungen der belangten Behörde verwiesen.

 

4. Die Berufung war daher gemäß § 24 VStG iVm. § 66 Abs.4 AVG abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

 

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bw nach § 64 Abs.1 und 2 VStG zusätzlich zum Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 20 % der verhängten Strafe vorzuschreiben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Mag. Bergmayr-Mann

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