Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230883/3/SR/Ri

Linz, 18.05.2004

 

 

 VwSen-230883/3/SR/Ri Linz, am 18. Mai 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 
 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung des K S, Wstraße , Linz gegen den Zurückweisungsbescheid des Polizeidirektors der Landeshauptstadt Linz vom 2. März 2004, S-41.590/03-2, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:
§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG.


Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Einspruch des Berufungswerbers (im Folgenden: Bw) gegen die Strafverfügung des Polizeidirektors der Landeshauptstadt Linz vom 12. Jänner 2004, Zl. S-41.590/03-2, als verspätet zurückgewiesen.


1.2. Gegen diesen ihm am 8. März 2004 zu eigenen Handen zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 22. März 2004 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Linz, Z. S-41.590/03-2 und durch eine ergänzende Erhebung beim Zustellpostamt 4030 Linz; da bereits daraus der entscheidungswesentliche Sachverhalt hinreichend zu klären war und sich die vorliegende Berufung lediglich gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 2 Z. 4 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG ist ein Einspruch gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung zu erheben.

 

3.2. Im gegenständlichen Fall wurde die Strafverfügung des Polizeidirektors der Landeshauptstadt Linz vom 12. Jänner 2004, S-41.590/03-2 durch Organe der Post am 19. Jänner 2004 beim Postamt 4023 Linz, Wiener Str. 226 hinterlegt und ab dem 19. Jänner 2004 zur Abholung bereit gehalten. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens führte der Bw gegenüber der Behörde erster Instanz aus, dass er den Brief erst am 2. Februar 2004 von der Post erhalten habe. Den Brief habe er am 23. Jänner 2004 beim Postamt in der Denkstraße (Postamt 4030) beheben wollen. Auf Grund eines Irrtums des Zustellers sei jedoch die Briefsendung bei der Post in der Wiener Straße (Postamt 4023) zur Abholung bereitgehalten worden. Obwohl ihm versichert worden sei, dass die Briefsendung in den nächsten Tagen zugestellt würde, hätte er ihn selbst bei der Post abholen müssen.

 

Sowohl im Einspruch gegen die Strafverfügung als auch in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid führte der Bw aus, dass ihm das gegenständliche Schriftstück am 2. Februar 2004 von der Post ausgefolgt worden sei.

 

Trotz ergänzender Erhebungen beim Postamt 4030 konnte der Oö. Verwaltungs-senat nicht in Erfahrung bringen, wann der Bw die hinterlegte amtliche Sendung beim Postamt 4030 behoben hat. Laut Mitteilung der zuständigen Postbediensten des Postamtes 4030 ist die "Empfangsbestätigung" der Post in Verstoß geraten. Zur Verantwortung des Bw befragt gab die Postbedienstete an, dass diese vertretbar sei, da es auf Grund der postinternen Änderungen im Zustellbereich in letzter Zeit verstärkt zu Fehlleistungen gekommen ist und Hinterlegungen auch bei "unzuständigen Postämtern" vorgenommen worden sind.

 

3.3. Kann gemäß § 17 Abs. 1 ZustellG die Sendung nicht an der Abgabestelle zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, ist beim zuständigen Postamt zu hinterlegen.

 

Welches Postamt für eine vorzunehmende Zustellung zuständig ist, bestimmt sich, da das ZustellG hierüber nicht selbst Regelungen trifft, nach den Vorschriften über die Zustellung von Postsendungen (§§ 138, 139 Postordnung).

 

Gemäß § 33 Abs. 4 PostG 1997, BGBl I 18/1998, gelten bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 7 Abs. 2 die Bestimmungen der Postordnung, BGBl. Nr. 110/1957, sinngemäß als Vorschriften für die Zustellung von Postsendungen im Sinne des ZustellG, BGBl. Nr. 200/1982. Der zuständige Bundesminister hat bis dato keine auf § 7 Abs. 2 PostG gestützte Verordnung erlassen. Die einschlägigen Bestimmungen der Postordnung, BGBl. Nr. 110/1957, sind daher sinngemäß anzuwenden.

 

Gemäß § 138 Postordnung ist für die Abgabe einer Postsendung das Postamt zuständig, in dessen Postbezirk die auf der Postsendung angegebene Abgabestelle liegt (Abgabepostamt). Die Post ist berechtigt, nach dem ZustellG zu hinterlegende Sendungen bei einem Postamt ohne Zustelldienst oder bei einer Poststelle, die im Bereich des Abgabepostamtes liegt, zu Abholung bereitzuhalten. Mit der Hinterlegung wird das Postamt für die Sendung zum zuständigen Abgabepostamt.

 

Gemäß § 139 Postordnung umfasst der Postbezirk den Ortszustellbezirk, in dem sich das Postamt befindet, den außerhalb des Ortszustellbezirkes gelegenen Landzustellbezirk und den Außenbezirk. Für jedes Postamt ist der Umfang des Ortszustellbezirkes, des Landzustellbezirkes und des Außenbezirkes in der Dienstübersicht anzugeben.

 

Ein Verstoß gegen die Vorschrift beim "zuständigen Postamt" zu hinterlegen, belastet einen Zustellvorgang mit einem Mangel. In einem derartigen Fall gilt gemäß § 7 ZustellG die Zustellung erst in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem das Schriftstück dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.

 

Im gegenständlichen Fall wurde sowohl auf der Hinterlegungsanzeige als auch auf dem Rückschein das Postamt 4030 als Abgabepostamt bezeichnet und der Benachrichtigte darauf hingewiesen, dass das behördliche Schriftstück im Postamt 4030 zur Abholung bereitliegt. Tatsächlich lag das behördliche Schriftstück aber im Postamt 4023 zur Abholung. Da es sich beim Postamt 4023 nicht um das Abgabepostamt nach der Postordnung handelt, ist auch nicht von einer Hinterlegung beim zuständigen Postamt im Sinne des ZustellG auszugehen.

 

Die Erhebungen beim zuständigen Postamt 4030 erbrachten zwar, dass das Vorbringen des Bw - mangelhafte Zustellung durch fehlerhafte Bereithaltung des Schriftstückes - mit den tatsächlichen Problemen im Zustellbereich übereinstimmt, jedoch war im zuständigen Postamt 4030 und im Postamt 4023 keine Empfangsbestätigung über die erfolgte Ausfolgung auffindbar. So war auf die Ausführungen des Bw abzustellen. Der Bw hat Angaben getätigt und es ist davon auszugehen, dass ihm das gegenständliche Schriftstück am 2. Februar 2004 ausgefolgt worden ist.

 

Auf Grund des vorliegenden Zustellmangels - Fehler beim Hinterlegungsvorgang - und der nachfolgenden Heilung des Mangels ist von einer Bescheidzustellung mit 2. Februar 2004 auszugehen.

 

Die Zweiwochenfrist des Rechtsmittels begann daher am 2. Februar 2004 zu laufen. Der mit 9. Februar 2004 zur Post gegebene Einspruch (siehe Poststempel) erweist sich somit als rechtzeitig.


3.4. Da der Einspruch rechtzeitig erstattet wurde, war der Berufung stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.

 

3.5. Der Bw hat keinen Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Stierschneider

 

 
 

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