Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-230888/3/SR/Ri

Linz, 29.10.2004

 

 

 VwSen-230888/3/SR/Ri Linz, am 29. Oktober 2004

DVR.0690392
 
 
 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine

I. Kammer

 
unter dem Vorsitz von Dr. G r o f,
in Anwesenheit des Berichters Mag. S t i e r s c h n e i d e r

und der Beisitzerin Mag. B e r g m a y r - M a n n
 

 

über die Berufung des S J, B Straße, R., gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Ried i.I. vom 28. Juli 2004, Zl. Sich96-403-2004-Ha, wegen Übertretung des Sicherheitspolizeigesetzes zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird dem Grunde nach als unbegründet abgewiesen und hinsichtlich der Verletzung des öffentlichen Anstandes in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand bestätigt.
  2.  

    Aus Anlass der Berufung wird die Geldstrafe mit 100 Euro, für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen, festgesetzt. Die angewendete Strafnorm hat zu lauten: "§ 10 Abs. 1 lit.a Oö. Polizeistrafgesetz 1979".

     

  3. Der Berufungswerber hat für das Verfahren vor der Behörde erster Instanz einen Kostenbeitrag von 10 Euro (10 % der verhängten Strafe) zu leisten. Für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat waren keine Kosten vorzuschreiben.

 

Rechtsgrundlagen:
Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 10/2004 - AVG iVm § 24, 16 Abs. 2, 19 und § 51e Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 117/2002- VStG iVm § 83 Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. 566/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 104/2002 und §§ 1 und 10 Oö. Polizeistrafgesetz 1979, LGBl.Nr. 36/1979 zuletzt geändert mit LGBl Nr. 147/2002.

Zu II.: § 65 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Ried im Innkreis wurde der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben sich in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand versetzt und in diesem Zustand eine Tat begangen, die Ihnen sonst als Verwaltungsübertretung zugerechnet würde, indem Sie am 07.05.2004, um 20.25 Uhr, in 4910 Ried i.I., beim Durchgang Linzer Tor, Höhe Haus Linzer Gasse 8, im Zustand voller Berauschung (nicht ansprechbar, starke Alkoholfahne) am Boden liegend angetroffen wurden, wodurch Sie den öffentlichen Anstand verletzt und damit gegen die allgemein anerkannten Grundsätze der guten Sitte verstoßen haben (§ 1 Abs. 1 Oö. Polizeistrafgesetz).

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 83 Abs.1 Sicherheitspolizeigesetz, BGBl.Nr. 566/1991

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Freiheitsstrafe von 2 Tagen

Gemäß § 83 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

30 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 30,00 Euro".

 

2. Gegen dieses dem Bw am 5. August 2004 zu eigenen Handen zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende bei der Behörde erster Instanz rechtzeitig eingebrachte Berufung.

 

2.1. In der Begründung führte die Behörde erster Instanz im Wesentlichen aus, dass der im Spruch angeführte Sachverhalt auf Grund der Ergebnisse des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und der Anzeige des Gendarmeriepostenkommandos Ried im Innkreis einwandfrei erwiesen sei. Da der Bw keine Stellungnahme abgegeben habe, könne angenommen werden, dass er dem klaren Sachverhalt nichts entgegen zu halten habe. Die Tatbestandsmerkmale der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung seien voll und ganz erfüllt, da sich der Bw "in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand versetzt hatte und im Zustand voller Berauschung (nicht ansprechbar, starke Alkoholfahne) am Boden gelegen ist".
 

Die Freiheitsstrafe wurde damit begründet, dass der Bw seit dem Jahre 1999 bereits 14 mal wegen Übertretung nach § 81 Abs. 1 SPG, 7 mal wegen Übertretung nach § 83 Abs. 1 SPG und 15 mal wegen Übertretung nach § 1 Abs. 1 Oö. Polizeistrafgesetz rechtskräftig bestraft worden sei. Weiters habe der Bw immer wieder in betrunkenem Zustand Verwaltungsübertretungen begangen und sich hinsichtlich der Beachtung von Vorschriften, welche der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dienen, in hohem Maße uneinsichtig gezeigt. Um ihn von Übertretungen gleicher Art abzuhalten, sei die Verhängung einer Freiheitsstrafe als unbedingt notwendig erachtet worden.

 

2.2. Dagegen hat der Bw die zur Last gelegte Tat ohne weitergehende Begründung bestritten und die verhängte Strafe als zu hoch bezeichnet.

 

3.1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

    1. Auf Grund der Aktenlage steht folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest:

 

Am 7. Mai 2004 um 20.25 Uhr teilte eine Passantin dem zuständigen Beamten des Oö. Landesgendarmeriekommandos in Linz (Leitzentrale) mit, dass in Ried im Innkreis, im Bereich des Linzer Tores, eine Person am Boden liege und ärztlicher Hilfe bedürfe.

 

Zur Klärung der Sachlage wurde "Ried 3" (RevInsp S und RevInsp Z - im Folgenden: Meldungsleger) an den Tatort entsandt. Um 20.27 Uhr wurde der Bw von den einschreitenden Beamten an der genannten Örtlichkeit in einem unansprechbaren Zustand am Boden liegend angetroffen. Dem Bw fehlte infolge des übermäßigen Alkoholgenusses die Diskretions- und Dispositionsfähigkeit. Auf Grund der starken Alkoholfahne und des bedenklichen Zustandes wurde der Notarztwagen (NAW) angefordert. Nach der Erstversorgung des Bw wurde dieser vom NAW in das Krankenhaus Ried im Innkreis eingeliefert.

 

Mit Schreiben vom 29. Juni 2004 warf die Behörde erster Instanz dem Bw vor, dass er sich in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand versetzt und in diesem Zustand eine Tat begangen habe, die ihm sonst als Verwaltungsübertretung zugerechnet würde. Als Tat wurde dem Bw die Verletzung des öffentlichen Anstandes durch Liegen in voller Berauschung auf dem Boden vorgeworfen.

 

Der Bw gab weder eine Stellungnahme ab noch nahm er den Vorsprachetermin wahr.

 

3.3. Auf Grund der Aktenlage und der schlüssigen Wahrnehmungen des Meldungslegers ist als erwiesen anzusehen, dass sich der Bw in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand versetzt hat und im Zustand voller Berauschung am Boden in Ried im Innkreis, beim Durchgang Linzer Tor, Höhe Haus Linzergasse 8, gelegen ist.

 

Dem entsprechenden behördlichen Vorwurf hat der Bw nichts entgegengehalten. Sowohl im Ermittlungsverfahren als auch in der mündlich vorgebrachten Berufung hat der Bw keine Angaben gemacht, die dem Ermittlungsergebnis entgegenstehen würden.

 

Auch steht unbestritten fest, dass der Bw innerhalb der letzten 5 Jahre 14 mal wegen Übertretung nach § 81 Abs. 1 SPG, 7 mal wegen Übertretung nach § 83 Abs. 1 SPG und 15 mal wegen Übertretung nach § 1 Abs. 1 Oö. Polizeistrafgesetz rechtskräftig bestraft worden ist.

 

  1. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 83 Abs. 1 SPG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer sich in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand versetzt und in diesem Zustand eine Tat begeht, die ihm außer diesem Zustand als Verwaltungsübertretung zugerechnet würde.

 

Gemäß § 1 Abs. 1 Oö. Polizeistrafgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, wer den öffentlichen Anstand verletzt. Gemäß Abs. 2 ist als Anstandsverletzung im Sinne des Abs. 1 jedes Verhalten in der Öffentlichkeit anzusehen, das einen groben Verstoß gegen die allgemein anerkannten Grundsätze der guten Sitte bildet.

Gemäß § 10 Abs. 1 lit.a leg.cit. sind Verwaltungsübertretungen gemäß § 1 Oö. Polizeistrafgesetz von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser, mit Geldstrafe bis 360 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 16 Abs. 2 VStG darf die Ersatzfreiheitsstrafe das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohte Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen.

 

4.2.1. Wie unter Punkt 3.2. festgestellt, lag der Bw im Zustand voller Berauschung am Boden. Das Verhalten des Bw wurde von einer Vielzahl von Passanten wahrgenommen. Einer von ihnen hat die Gendarmerie verständigt und um Intervention ersucht. Das Liegen am Boden im Zustand voller Berauschung stellt einen groben Verstoß gegen die allgemein anerkannten Grundsätze der guten Sitten dar.

Der Bw hat im Hinblick auf die Anstandsverletzung tatbestandsmäßig gehandelt.

 

4.2.2. Weder der Aktenlage noch der Berufung kann entnommen werden, dass der Bw die Trunkenheit nicht selbstverschuldet hat. Durch die selbstverschuldete Trunkenheit, die sich dadurch äußerte, dass der Bw einer willkürlichen Handlung nicht mehr fähig war, befand sich der Bw zur Tatzeit in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand.

 

Der Bw hat somit schuldhaft im Sinne des § 83 Abs. 1 SPG gehandelt.

 

4.3. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 - 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 83 Abs. 2 SPG kann anstelle einer Geldstrafe bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden. Die Strafe darf jedoch nach Art und Maß nicht strenger sein, als sie das Gesetz für die im Rauschzustand begangene Tat androht.

 

Hinsichtlich der verhängten Strafe ist der Bw darauf hinzuweisen, dass deren höhenmäßige Festsetzung eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde darstellt, die sie unter Bedachtnahme auf die objektiven und subjektiven Strafbemessungskriterien des § 19 VStG und des § 83 Abs. 2 SPG vorzunehmen hatte. Da die Strafbestimmungen des Oö. Polizeistrafgesetzes die Verhängung einer Freiheitsstrafe anstelle der Geldstrafe nicht vorsehen, darf im Hinblick auf § 83 Abs. 2 SPG (letzter Satz) eine Freiheitsstrafe nicht verhängt werden. Der Oö. Verwaltungssenat war daher gehalten, eine angemessene Geldstrafe festzusetzen. Trotz der zahlreichen einschlägigen Vorstrafen und der Schwere der Verwaltungsübertretung wird bezogen auf die persönlichen Verhältnisse des Bw, die nunmehr verhängte Geldstrafe als ausreichend erachtet. Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde entsprechend § 16 Abs. 2 VStG festgesetzt.

 

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

5. Die Kosten waren spruchgemäß vorzuschreiben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Grof

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum