Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230902/2/WEI/Da

Linz, 27.09.2005

 

 

 

VwSen-230902/2/WEI/Da Linz, am 27. September 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des W W, geb., S, R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 13. April 2004, Zl. Sich 96-64-2004, wegen zweier Verwaltungsübertretungen nach dem Meldegesetz 1991 (BGBl Nr. 9/1992, zuletzt geändert mit BGBl Nr. 151/2004) zu Recht erkannt:

 

 

  1. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat im Berufungsverfahren einen weiteren Beitrag zu den Kosten der Strafverfahren in Höhe von 16 Euro zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991; §§ 64 ff VStG 1991..

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis hat die belangte Behörde den Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

 

"1. Sie haben am 01.01.2004 in N mit Hauptwohnsitz Unterkunft genommen und es zumindest bis zum 04.02.2004 unterlassen, sich beim Meldeamt der Gemeinde N polizeilich anzumelden, obwohl, wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt, sich innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden hat.

2. Sie haben Ihren Hauptwohnsitz in R, D, am 31.12.2003 aufgegeben und es zumindest bis zum 04.02.2004 unterlassen, sich beim Meldeamt der Stadtgemeinde R polizeilich abzumelden, obwohl, wer seine Unterkunft in einer Wohnung aufgibt, sich innerhalb von drei Tagen davor oder danach abzumelden hat.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

 

§ 3 Abs. 1 iVm. § 22 Abs. 1 Z. 1 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992 zuletzt geändert durch Art. I BGBl. I Nr. 28/2001 zu 1. und § 4 Abs. 1 iVm. § 22 Abs. 1 Z. 1 Meldegesetz, BGBl.Nr. 9/1992 zuletzt geändert durch Art. I BGBl. I Nr. 28/2001 zu 2."

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen verhängte die Strafbehörde über den Beschuldigten gemäß § 22 Abs 1 Z 1 Meldegesetz 1991 zu den Spruchpunkten 1. und 2. je Geldstrafen in Höhe von 40 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen im Ausmaß von je 14 Stunden. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurde gemäß § 64 VStG 10 % der Geldstrafen und damit 8 Euro festgesetzt.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw am 17. April 2004 durch Hinterlegung beim Zustellpostamt zugestellt worden war, richtete sich zunächst der am 30. April 2004 rechtzeitig eingebrachte Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers, der mit h. Beschluss vom 16. November 2004, Zl. VwSen-230881/2/WEI/Da, zugestellt durch Hinterlegung am 26. November 2004, abgewiesen wurde. Daraufhin brachte der Bw am 6. Dezember 2004 rechtzeitig die Berufung gleichen Datums gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde ein.

 

Die Berufung lautet:

 

"Sich96-64-2004

 

 

Berufung gegen das Straferkenntnis vom 13.04.2004

 

 

Gegen das oben bezeichnete Straferkenntnis erhebe ich hiermit innerhalb offener Frist Berufung.

 

 

Begründung:

 

Im gegenständlichen Straferkenntnis ist kein Tatzeitende angeführt ("zumindest bis zum 04.02.2004" ist keine ein Tatzeitende determinierende Angabe).

 

Bei einem Dauerdelikt, wie es die Unterlassung der gebotenen polizeilichen Meldung darstellt, sind aber Anfang und Ende des strafbaren Verhaltens im Spruch anzuführen (vgl VwGH vom 29.09.2000, Zl. 98/02/0449; VwGH vom 31.01.2003, Zl. 99/02/0337).

 

Eine entsprechende Berichtigung ist aber wegen bereits eingetretener Verfolgungsverjährung (der gegenständliche rechtswidrige Zustand wurde bereits vor mehr als sechs Monaten durch Nachholung der gebotenen polizeilichen Meldung beseitigt) unzulässig.

 

 

Außerdem sind die verhängten Strafen überhöht.

 

 

Beweis:

 

Meldebehörden

 

 

Berufungsantrag:

 

Es wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnis oder die Herabsetzung der verhängten Strafen beantragt.

 

 

R, am 06.12.2004

 

 

W W"

 

2. Aus der Aktenlage ergibt sich der folgende wesentliche S a c h v e r h a l t :

 

2.1. Der Gendarmerieanzeige vom 5. Februar 2004 ist zu entnehmen, dass im Zuge der Vollziehung eines BH-Auftrages am 4. Februar 2004 festgestellt worden war, dass der Bw an seinem neuen Wohnsitz in N angetroffen werden konnte, während der alte Hauptwohnsitz (D, R) noch im zentralen Melderegister aufschien. Gegenüber der Gendarmerie gab der Bw an, dass er seit Anfang Jänner 2004 in N wohnhaft wäre und die polizeiliche Ummeldung noch nicht vorgenommen hätte. Er wäre daran aus beruflichen Gründen bislang verhindert gewesen. Der Vermieter hätte ihn auch bereits aufgefordert. Er werde sich ehestens anmelden.

 

2.2. Gegen die Strafverfügung vom 16. Februar 2004 erhob der Bw mit am 25. Februar 2004 eingebrachtem Schreiben Einspruch ohne Begründung. Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 8. März 2004, zugestellt durch Hinterlegung am 10. März 2004, hat die Strafbehörde dem Bw die Tat wie im angefochtenen Straferkenntnis angelastet. Die belangte Behörde hat mit dieser Aufforderung auch ihre Schätzung des monatlichen Einkommens des Bw mit 1.000 Euro bei fehlenden Sorgepflichten und fehlendem Vermögen mitgeteilt. Eine Stellungnahme hat der Bw nicht abgegeben. Daraufhin erging das Straferkenntnis vom 13. April 2004.

 

In der Begründung des Straferkenntnisses wird ausgeführt, dass sich der dem Bw angelastete Sachverhalt einwandfrei aus der Anzeige des Gendarmeriepostenkommandos R ergebe. Die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen seien von der Gendarmerie im Zuge der Vollziehung eines BH-Auftrages festgestellt worden. Der Beschuldigte hätte dabei an seinem neuen Wohnsitz in N angetroffen werden können. Im Zentralen Melderegister sei der Beschuldigte damals noch mit dem Hauptwohnsitz R D, aufgeschienen. Die polizeiliche Ummeldung habe der Beschuldigte wegen beruflicher Verhinderung nicht vorgenommen.

 

Die Strafbehörde verwies in weiterer Folge auf die für Ungehorsamsdelikte geltende Regelung des § 5 Abs 1 VStG, wonach bei Nichtbefolgung eines Gebots (hier: Ab- und Anmeldegebot binnen drei Tagen) von fahrlässigem Verhalten des Täters auszugehen ist, wenn dieser nicht mangelndes Verschulden glaubhaft machen kann.

 

2.3. Laut Behördenanfrage vom 23. November 2004 aus dem Zentralen Melderegister ergibt sich, dass der Bw vom 6. Februar bis 20. Oktober 2004 mit Hauptwohnsitz in N gemeldet war und seit 20. Oktober 2004 mit Hauptwohnsitz in R, S, gemeldet ist.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat nach Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt und unter Berücksichtigung der Berufung einen unstrittigen Sachverhalt vorgefunden. Es waren daher nur Rechtsfragen zu klären.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 22 Abs 1 Z 1 Meldegesetz 1991 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, zu bestrafen

 

wer die ihn treffenden Meldepflicht nach den §§ 3,4, 5 oder 6 nicht erfüllt.

 

 

Nach § 3 Abs 1 Meldegesetz 1991 ist innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden, wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt.

 

Nach § 4 Abs 1 Meldegesetz 1991 ist innerhalb von drei Tagen davor oder danach bei der Meldebehörde abzumelden, wer seine Unterkunft in einer Wohnung aufgibt.

 

Gemäß § 7 Abs 1 Meldegesetz 1991 trifft die Meldepflicht den Unterkunftnehmer.

 

4.2. Die belangte Behörde hat unter Hinweis auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (vgl etwa VwGH 30.09.1991, Zl. 91/19/0195 und VwGH 29.9.2000, Zl. 987/02/0449) zur Unterkunftnahme zutreffend ausgeführt, dass eine solche anzunehmen ist, wenn Räume zur Befriedigung eines wenn auch nur vorübergehenden Wohnbedürfnisses benützt werden. Der Bw hat die ihm angelastete Unterkunftnahme seit 1. Jänner 2004 in N und die Aufgabe des alten Hauptwohnsitzes per 31. Dezember 2003, ohne diesen Wohnsitzwechsel ordnungsgemäß an- und abzumelden, nie bestritten. Die unterlassene Meldung wurde am 4. Februar 2004 von der Gendarmerie festgestellt, weshalb die unterlassene Meldung bis zu diesem Datum im angefochtenen Straferkenntnis angelastet worden ist.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs handelt es sich bei der Verwaltungsübertretung der Unterlassung der gebotenen polizeilichen Meldung um ein Unterlassungsdelikt mit der Wirkung eines Dauerdelikts (vgl VwSlg 12.445 A/1987; VwGH 27.4.2004, Zl. 2003/05/0204), bei dem Anfang und Ende des strafbaren Verhaltens im Spruch anzugeben sind (vgl VwGH 29.09.2000, Zl. 98/02/0449 = VwSlg 15.503 A/2000).

 

Die Berufung vermeint in diesem Zusammenhang, dass die Spruchfassung "zumindest bis zum 04.02.2004" keine das Tatzeitende determinierende Angabe enthalte und eine Berichtigung wegen Verfolgungsverjährung nicht mehr zulässig sei. Dem ist zu entgegnen, dass das zeitlich unbestimmte Wort "zumindest" nicht so verstanden werden darf, dass ein offener Tatzeitraum Sache des Berufungsverfahrens wäre (vgl VwGH 22.01.2002, Zl. 99/09/0050). Vielmehr ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde im gegenständlichen Fall einen Tatzeitraum bis einschließlich "04.02.2004" zum Ausdruck brachte und dass der unbestimmten Beifügung "zumindest" keine weitere Bedeutung beigemessen werden darf. Dass der Bw die Ummeldung erst nach diesem Zeitpunkt vorgenommen hat, vermag daran nichts zu ändern. Die Tat wird so lange begangen als der verpönte Zustand andauert. Bei einem Dauerdelikt ist daher die Festlegung der Tatzeit mit jenem Zeitpunkt, zu dem die Tat entdeckt wurde, nicht rechtswidrig (vgl Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6 [2003], 1530, E 21b zu § 44a VStG).

 

Der Oö. Verwaltungssenat kann auf Grund der gegebenen Spruchfassung keine Verwechslungsgefahr erkennen. Wegen der im Spruch angelasteten Unterlassung der An- und Abmeldung des Hauptwohnsitzes innerhalb von drei Tagen seit Wohnsitznahme und Aufgabe der alten Unterkunft kann der Bw kein weiteres Mal bestraft werden. Das Berufungsvorbringen erscheint daher unbegründet.

 

4.3. Im Rahmen der Strafbemessung durfte die belangte Behörde von einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.000 Euro bei fehlenden Sorgepflichten und keinem relevanten Vermögen ausgehen. Dieser strafbehördlichen Einschätzung in der Aufforderung zur Rechtfertigung ist der Bw nicht wirksam entgegen getreten, wenn er in der Berufung dazu nichts vorbringt und nur lapidar behauptet, dass die Strafen überhöht seien. Strafmildernd wurde die Unbescholtenheit, straferschwerend kein Umstand gewertet.

 

Angesichts des gemäß § 23 Abs 1 Meldegesetz 1991 anzuwendenden Strafrahmens bis 726 Euro kann überhaupt keine Rede davon sein, dass die verhängten Strafen von je 40 Euro (insgesamt 80 Euro) überhöht sind. Es handelt sich um bloße Bagatellbeträge im untersten Bereich des Strafrahmens. Der Oö. Verwaltungssenat kann keine Ermessensfehler zum Nachteil des Bw erkennen, weshalb die Berufung auch in der Straffrage unbegründet ist.

 

5. Bei diesem Ergebnis war die Berufung als unbegründet abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen. Im Berufungsverfahren hat der Bw gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG einen weiteren Beitrag zu den Kosten der Strafverfahren in Höhe von 16 Euro (20% der Geldstrafen) zu leisten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. W e i ß

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