Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230918/2/BMa/Be

Linz, 10.08.2005

 

 

 

VwSen-230918/2/BMa/Be Linz, am 10. August 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bergmayr-Mann über die Berufung des F P, vertreten durch M u. M, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Linz-Land vom 7. April 2005, Zl. Sich96-162-2003, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Meldegesetz zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird statt gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat keinen Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl.I Nr. 10/2004-AVG iVm. §§ 24, Abs.1 Z.2 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz, BGBl.Nr. 52/91, zuletzt geändert durch BGBl.I Nr. 117/2002 - VStG

zu II.: § 66 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

    1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) eine Geldstrafe von insgesamt 480 Euro (16 mal 30 Euro), falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 192 Stunden (16 mal 12 Stunden) jeweils gemäß § 22 Abs.2 Z.6 Bundesgesetz über das polizeiliche Meldewesen, BGBl. Nr. 9/1992 idF BGBl.I Nr.151/2004 (im Folgenden: MeldeG), verhängt, weil er als Inhaber des Beherbergungsbetriebes "I" in 4050 Traun, und damit als Verantwortlicher für die Vornahme der Eintragungen im Gästebuch Nr. 113, während der Zeit vom 6. Jänner 2003 bis zum 16. Februar 2003 nachstehende unvollständige Eintragungen vorgenommen habe:

1) unter der lfd. Nr. 0348662 habe der Bw das Geschlecht und den Beruf des

Meldepflichtigen nicht eingetragen

2) unter der lfd. Nr. 0348664 habe er den Beruf und die Reisepassdaten des

Meldepflichtigen nicht eingetragen

  1. unter der lfd. Nr. 0348665 habe er den Beruf, die Staatsangehörigkeit und die Reisepassdaten nicht eingetragen
  2. unter der lfd. Nr. 0348666 habe er den Beruf und die Reisepassdaten des Meldepflichtigen nicht eingetragen
  3. unter der lfd. Nr. 0348669 habe er den Beruf des Meldepflichtigen unvollständig, sowie dessen Staatsangehörigkeit und Reisepassdaten nicht eingetragen
  4. unter der lfd. Nr. 0348670 habe er die Staatsangehörigkeit und die Reisepassdaten des Meldepflichtigen nicht eingetragen
  5. unter der lfd. Nr. 0348675 habe er das Geschlecht und den Beruf des Meldepflichtigen nicht eingetragen
  6. unter der lfd. Nr. 0348679 habe er das Geschlecht, die Staatsangehörigkeit und die Reisepassdaten des Meldepflichtigen nicht eingetragen
  7. unter der lfd. Nr. 0348686 habe er das Geschlecht des Meldepflichtigen nicht eingetragen
  8. unter der lfd. Nr. 0348688 habe er den Beruf des Meldepflichtigen nicht eingetragen
  9. unter der lfd. Nr. 0348693 habe er den Beruf und die Reisepassdaten des Meldepflichtigen nicht eingetragen
  10. unter der lfd. Nr. 0348695 habe er das Geburtsdatum und den Beruf des Meldepflichtigen nicht eingetragen
  11. unter der lfd. Nr. 0348696 habe er den Hauptwohnsitz, das Geschlecht, den Beruf, die Staatsangehörigkeit und die Reisepassdaten des Meldepflichtigen nicht eingetragen
  12. unter der lfd. Nr. 0348697 habe er den Namen und den Hauptwohnsitz des Meldepflichtigen unvollständig, sowie den Beruf falsch und das Geschlecht und die Staatsangehörigkeit nicht eingetragen
  13. unter der lfd. Nr. 0348707 habe er den Tag der Abreise des Meldepflichtigen, sowie dessen Beruf nicht eingetragen
  14. unter der lfd. Nr. 0348716 habe er den Tag der Ankunft des Meldepflichtigen unvollständig, sowie das Geburtsdatum, den Beruf, die Staatsangehörigkeit und die Reisepassdaten nicht eingetragen

Dadurch habe er Verwaltungsübertretungen nach § 7 Abs.5 und 6 iVm § 22 Abs.2 Z.6 MeldeG in diesen 16 Fällen iVm § 45 Abs.1 Z.1 und 2 VStG 1991 begangen.

1.2. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass den Unterkunftgeber bzw. dessen Beauftragten die Verpflichtung treffe, dafür zu sorgen, dass die Gästebücher ordnungsgemäß geführt würden. Zudem sei im Sinne des Meldegesetzes bestimmt, dass die Eintragungen im Gästeblatt fortlaufend vorzunehmen seien. Diese hätten leserlich und vollständig zu erfolgen. Wenn ein Gästeblatt etwa durch misslungene oder fehlerhafte Eintragungen bzw. auf sonstige Art unbrauchbar geworden sei (dh. offenkundig nicht geeignet sei, seine melderechtliche Funktion zu erfüllen), dürfe es dennoch grundsätzlich nicht entfernt werden, sondern sei mit einem entsprechenden Hinweis (etwa "ungültig"!) zu entwerten. Die beabsichtigte Eintragung sei sodann auf dem nachfolgenden Gästeblatt vorzunehmen. Auch wenn der Bw nicht selbst die Eintragung in den Gästeblättern vorgenommen habe, sei es unerheblich, wer die Eintragungen in den Gästeblättern vorgenommen habe. Der Sinn der Sache sei zweifelsfrei erkennbar. Der Verpflichtung der ordnungsgemäßen Führung (Ausfüllung) der Gästeblätter sei nicht nachgekommen worden.

Im Anschluss an diese allgemeinen Ausführungen wurde die Entscheidung zu den Spruchpunkten 1) bis 16) begründet und ausgeführt, es sei keine Veranlassung gegeben, an den glaubwürdigen und unbedenklichen Aussagen der zur Wahrheit verpflichteten Meldungsleger zu zweifeln; es werde seitens der Behörde davon ausgegangen, dass das Vorbringen des Bw durch seine rechtsfreundliche Vertretung als reine Schutzbehauptung zu werten sei.

Im übrigen wurde die Strafbemessung dargelegt.

1.3. Gegen dieses, seinen gesetzlichen Vertretern am 12. April 2005 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende am 26. April 2005 - und damit recht-

zeitig - zur Post gegebene Berufung.

1.4. Darin bringt der Bw im Wesentlichen vor, er fechte das Straferkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften an. Die Vornahme von unvollständigen Eintragungen in Gästebuchblätter durch den Inhaber eines Beherbergungsbetriebes stelle keinen strafbaren Tatbestand nach den von der Behörde angezogenen Bestimmungen des § 7 Abs. 5 und 6 iVm § 22 Abs.2 Z.6 MeldeG dar. Die ihm im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses vorgeworfene Tathandlung bilde keine Verwaltungsübertretung, er sei den in § 7 Abs.5 und Abs.6 MeldeG normierten Verpflichtungen nachgekommen. Er habe die betroffenen Unterkunftnehmer auf deren Meldepflicht aufmerksam gemacht und diese seien in den gegenständlichen 16 Fällen ihrer Meldepflicht selbst nachgekommen - sie hätten die Gästeblätter selbst ausgefüllt. Er sei daher nicht verpflichtet gewesen, die Meldebehörde oder ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu benachrichtigen. Eine Bestrafung nach den angeführten Gesetzesbestimmungen komme daher nicht in Betracht. Als Tatsubjekt komme nur der meldepflichtige Unterkunftnehmer gemäß § 7 Abs.1 MeldeG und nicht der Inhaber des Beherbergungsbetriebes in Betracht. Dadurch, dass der Bw nicht selbst die Eintragungen in das Gästebuch vorgenommen habe, habe er keinen strafbaren Tatbestand nach dem MeldeG begangen.

Das Meldegesetz mache keine Vorgaben, wie im konkreten Fall das Gästeblatt auszufüllen sei, sondern es verweise hinsichtlich Inhalt und Form lediglich auf ein Muster. Es sei nicht festgelegt, ob im Feld "Staatsangehörigkeit" oder im Feld "Staat" allgemein gebräuchliche Abkürzungen verwendet werden dürften oder was unter dem Feld "Beruf" einzutragen sei. Auch würden Vorschriften darüber fehlen, ob die Angabe des Geschlechts zwingend notwendig sei, wenn aus dem Vor- und Familiennamen unzweifelhaft ableitbar sei, dass es sich bei dem Betroffenen um eine Person männlichen oder weiblichen Geschlechts handle. Überdies sei nicht definiert, was unter "Unvollständigkeit der Angaben" zu verstehen sei. Zum Vorteil des Bw sei davon auszugehen, dass alle im Spruch unter Punkt 1 bis 16 angeführten Bemängelungen nicht als unvollständig anzusehen seien, da in allen 16 Fällen die notwendigen Daten im Gästeblatt eingetragen seien, die der Behörde die Feststellung der Identität und des Aufenthalts des Meldepflichtigen ermöglichen würden.

Das Verfahren sei auch deshalb mangelhaft, da der Sachverhalt unrichtig ermittelt worden sei, so stütze die belangte Behörde das Straferkenntnis auf die Aussage der Zeugin Insp. IE, welche in ihrer protokollierten Aussage lediglich Feststellungen zum Gästebuch Nr. 112 vom 2. September 2002 bis 12. Februar 2002 (gemeint war wohl: Dezember 2002) gemacht habe, jedoch keine zum Gästeblatt Nr. 113. Zu den einzelnen Spruchpunkten wurden die Ermittlungsergebnisse der belangten Behörde gerügt und die Behauptungen in einzelnen Punkten durch Kopien der Gästeblätter belegt.

Es wird daher beantragt, das Straferkenntnis der belangten Behörde aufzuheben und das gegenständliche Strafverfahren einzustellen, in eventu von der Strafe gemäß

§ 21 abzusehen oder eine Ermahnung zu erteilen, in eventu die Höhe der Geldstrafe herabzusetzen.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zu Zl. 96-162-2003; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte im Übrigen gemäß § 51e VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen zu werden. Es war durch ein Einzelmitglied zu entscheiden, weil weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde (§ 51c VStG).

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 7 Abs.1 MeldeG trifft den Unterkunftnehmer die Meldepflicht.

In Beherbergungsbetrieben können nach § 7 Abs.5 MeldeG die Eintragungen in die Gästeblätter auch vom Inhaber des Beherbergungsbetriebes oder dessen Beauftragten vorgenommen werden, wenn der Meldepflichtige die erforderlichen Angaben macht.

Der Inhaber des Beherbergungsbetriebes oder dessen Beauftragter ist gemäß Abs.6 leg.cit für die Vornahme der Eintragungen in den Gästeblättern verantwortlich; er hat die Betroffenen auf deren Meldepflicht aufmerksam zu machen. Weigert sich ein Meldepflichtiger die Meldepflicht zu erfüllen, so hat der Inhaber des Beherbergungsbetriebes oder dessen Beauftragter hievon unverzüglich die Meldebehörde oder ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu benachrichtigen.

Gemäß § 22 Abs. 1 Z.5 MeldeG ist mit Geldstrafe bis zu 726 Euro und im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen, wer als Inhaber eines Beherbergungsbetriebes oder als dessen Beauftragter Gästeblätter unvollständig ausfüllt (§ 7 Abs.5), gegen die Vorschriften des § 10 Abs.1 oder 6 über die Führung der Gästeblattsammlung verstößt oder der Meldebehörde oder einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes trotz Verlangens nicht Einsicht in die Gästeblattsammlung gewährt.

Gemäß Abs.2 Z.6 leg.cit begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 360 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 1.090 Euro zu bestrafen, wer als Inhaber eines Beherbergungsbetriebes oder als dessen Beauftragter gegen seine Verpflichtungen nach § 7 Abs.6 oder nach § 10 Abs.2 verstößt.

 

Nach § 44a VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, unter anderem die als erwiesen angenommene Tat konkretisiert mit allen rechtserheblichen Merkmalen nach Ort und Zeit und die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, zu beinhalten.

Der VwGH hat in der Entscheidung vom 10. April 1991, Zl. 90/03/0283, in Zusammenhang mit § 44a erkannt:

"§ 44a Z1 VStG 1950 bestimmt, dass in einem Straferkenntnis der "Spruch" (§ 44 Abs.1 Z6 leg.cit) "die als erwiesen angenommene Tat" zu enthalten hat. Das heißt, dass die Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muss, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist. Der zitierten Rechtsvorschrift ist also dann entsprochen, wenn a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und

b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen des selben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Nach diesen, aber auch nur nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem § 44a lit.a VStG 1950 genügt oder nicht genügt, mithin ob die erfolgte Tatort- und Tatzeitangabe im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder als rechtswidrig erscheinen lässt. Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den oben wiedergegebenen Rechtsschutzüberlegungen zu messendes sein (siehe hiezu das hg. Erkenntnis des verstärkten Senats vom 3. 10.1985, Slg. NF Nr. 11894/A)."

3.2. Im konkreten Fall wurden im Tatvorwurf zwei verschiedene Tatbestände vermengt. So wurde dem Bw einerseits vorgeworfen, er habe als Inhaber eines Beherbergungsbetriebes die Gästeblätter unvollständig ausgefüllt, und andererseits, er sei Verantwortlicher im Sinne des § 22 Abs.2 Z.6, welchen die Pflicht treffe, den Betroffenen (Unterkunftnehmer) auf seine Meldepflicht aufmerksam zu machen und im Falle seiner Weigerung, die Meldepflicht zu erfüllen, die Meldebehörde oder ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu benachrichtigen.

Aus den dem Akt in Kopie angeschlossen Gästeblättern ergibt sich überdies, dass diese offensichtlich, da sie unterschiedliche Handschriften aufweisen, von den Unterkunftnehmern selbst ausgefüllt wurden. Insofern ist zudem der Tatvorwurf, der Bw (selbst) habe die Gästeblätter unvollständig ausgefüllt, unrichtig.

Mit den Spruchausführungen hat die Behörde erster Instanz keinen dem Meldegesetz entsprechenden, sondern einen eigenständigen, da vermengten Tatvorwurf erhoben, der im Gesetz so keine Deckung findet. Der Bw konnte sich zu seiner Verteidigung somit auf keinen konkreten Tatvorwurf beziehen.

Da der Spruch insoweit nicht den Anforderungen des § 44a Z.1 VStG entspricht, war das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben.

Eine neuerliche (korrekte) Verfolgungshandlung ist wegen Ablaufs der Frist der Verfolgungsverjährung nicht mehr möglich (§ 31 Abs.2 VStG).

4. Es war daher im Sinne der gesetzlich angeführten Bestimmungen spruchgemäß zu entscheiden.

5. Bei diesem Ergebnis entfällt gemäß § 66 Abs.1 VStG die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Bergmayr-Mann

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