Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-230919/2/SR/Ri

Linz, 19.05.2005

 

 VwSen-230919/2/SR/Ri Linz, am 19. Mai 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung des S J, geb., 4600 Wels, Hstraße, gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors der Stadt Wels vom 13. April 2005, Zl. III-S-7.135/04/SPG wegen Übertretung des Sicherheitspolizeigesetzes zu Recht erkannt:

 

 

  1. Die Berufung in der Schuldfrage wird abgewiesen und diesbezüglich das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch nach dem Satz "Zudem beschuldigten Sie die einschreitenden Beamten, dass diese Ihnen Ihre Papiere gestohlen hätten." folgender Satz einzufügen ist: "Durch Ihr besonders rücksichtloses Verhalten - Behauptung einer Verletzung und Aufforderung untersucht zu werden, verbunden mit der lautstarken Weigerung untersucht zu werden, dadurch Störung des geordneten Ablaufes des Krankenhausbetriebes, Behinderung des diensthabenden Arztes und unnötige Verlängerung der Untersuchungsdauer, Weigerung die Erstaufnahmeräumlichkeiten des Krankenhauses zu verlassen und dadurch Bindung von anderweitig benötigtem Krankenhauspersonal - haben anwesende Patienten und unbeteiligtes Personal daran Ärgernis genommen."

Der Berufung gegen die Strafhöhe wird insoweit stattgegeben, als die Geldstrafe mit 110 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 55 Stunden festgesetzt wird. Gemäß § 19a VStG werden für die Vorhaft von 6 Stunden 12 Euro dem Strafbetrag angerechnet.

 

II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens der Behörde erster Instanz in der Höhe von 10 % der verhängten Strafe, d. s. 11 Euro, zu leisten. Ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren ist nicht zu leisten. Als Barauslagen waren 2 Euro vorzuschreiben.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004 - AVG iVm §§ 16, 19, 24 und §§ 51 c und 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002- VStG.

zu II.: § 64 Abs. 1, 2 und 3 VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis des Polizeidirektors der Stadt Wels wurde der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

 

"Sie haben am 04.07.2004 von 05.04 Uhr bis 05.20 Uhr in Wels, Allgemeines Krankenhaus, Unfallerstaufnahme folgendes Verhalten gesetzt: Sie ließen sich mit der Rettung ins AKH bringen mit dem Vermerk, Sie seien von jemandem am linken Oberarm angegriffen worden. Im AKH gaben Sie dann Ihre Daten nicht bekannt und wollten vom Arzt niederschriftlich einvernommen werden. Nach Eintreffen der Polizei wurden Sie visitiert und Ihre Identität festgestellt. Nach langem Hin und Her ließen Sie sich dann oberflächlich untersuchen, wobei keinerlei Verletzungen diagnostiziert wurden. Sie wurden aufgefordert, das AKH zu verlassen. Nachdem Sie dieser Aufforderung nicht nachkamen, wurde als gelinderes Mittel vorerst versucht, Sie aus dem AKH zu eskortieren. Dem widersetzten Sie sich, indem Sie sich auf den Boden fallen ließen und nicht mehr aufstanden. Zudem beschuldigten Sie die einschreitenden Beamten, dass diese Ihnen Ihre Papiere gestohlen hätten. Trotz mehrmaliger Androhung der Festnahme stellten Sie Ihr Verhalten nicht ein - und haben so durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 81 Abs.1 SPG

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

€ 200,00

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

100 Stunden

gemäß

 

§ 81 Abs.1 SPG

Gemäß § 19a Abs.1 VStG werden für die Vorhaft von 6 Stunden € 12,00 dem Strafbetrag angerechnet.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 210,00."

 

 

2. Gegen dieses dem Bw am 15. April 2005 zu eigenen Handen zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende bei der Behörde erster Instanz mündlich eingebrachte Berufung.

 

2.1. Die Behörde erster Instanz hat in der Begründung im Wesentlichen auf die dem Straferkenntnis zugrundeliegende Anzeige hingewiesen und die relevanten Teile wiedergegeben. Auf Grund der Fortsetzung der strafbaren Handlung sei der Bw am 4. Juli 2004, um 05.20 Uhr festgenommen und nach der amtsärztlichen Untersuchung in das Polizeianhaltezentrum der BPD Wels (im Folgenden: PAZ) eingeliefert worden. Die Entlassung aus dem PAZ sei am 4. Juli 2004 um 11.20 Uhr erfolgt.

 

Das strafrechtlich relevante Verhalten habe zumindest 16 Minuten angedauert. Während dieser Zeit sei der Bw deutlich alkoholisiert gewesen und habe durch sein Verhalten auch in Gegenwart der einschreitenden Beamten den Krankenhausbetrieb erheblich gestört. Die massive Störung des Krankenhausbetriebes stelle eine besondere Rücksichtslosigkeit dar, da der Ort der Tathandlung naturgemäß dazu da sei, kranken und hilfsbedürftigen Menschen zu helfen.

 

Nach der Festnahme sei der Bw der amtsärztlichen Untersuchung zugeführt worden und dabei seine Haft- und Deliktsfähigkeit festgestellt worden.

 

In der Beweiswürdigung wurde den Beamten im Hinblick auf den Diensteid, die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Schlüssigkeit ihrer Aussagen mehr Glaubwürdigkeit beigemessen.

 

Die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung sei auf Grund der vorliegenden Beweise eindeutig erwiesen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien geschätzt und bei der Strafbemessung sei auf § 19 VStG Bedacht genommen worden. Für die Vorhaft von 6 Stunden seien 12 Euro vom Strafbetrag abgezogen und zusätzlich 2 Euro als Barauslagen (Transport mit dem Arrestantenwagen) vorgeschrieben worden.

 

2.2. Dagegen hat der Bw am 28. April 2005 bei der Behörde erster Instanz mündlich Berufung erhoben. In der diesbezüglich erstellten Niederschrift hat der Bw sein monatliches Einkommen mit 600 Euro beziffert und sich als Pensionsvorschussbezieher bezeichnet. Weiters gab er an, dass er kein Vermögen und keine Sorgepflichten habe. In der Sache brachte der Bw vor, dass er die angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen und die Gründe bereits im Einspruch angegeben habe. Ergänzend führte er aus, dass er niemanden beschuldigt habe, seine Papiere gestohlen zu haben und auch die öffentliche Ordnung nicht gestört habe. Die Festnahme sei ihm nie angedroht worden und man habe ihn aus dem Krankenhaus geschliffen. Weitere Angaben könne er nicht machen.

 

3. Auf Grund der Aktenlage steht folgender Sachverhalt fest:

 

3.1. Der deutlich alkoholisierte Bw ließ sich am 4. Juli 2004, vor 05.04 Uhr mit der Rettung in das AKH Wels bringen. Im Krankenhaus verweigerte der Bw die Bekanntgabe seiner persönlichen Daten. Anstelle sich der ärztlichen Untersuchung zu unterziehen forderte der Bw vom diensthabenden Arzt lautstark die niederschriftliche Aufnahme seiner Angaben und verweigerte vorerst die beabsichtigte Untersuchung. Durch das Verhalten des Bw wurde der diensthabende Arzt und das hiezu eingesetzte Personal an der Ausübung ihrer vorgesehenen Tätigkeiten ge- bzw. behindert. Auch nach dem Eintreffen der die Amtshandlung führenden Beamten setzte der Bw sein Verhalten fort, d.h. er blieb bei seiner Forderung, einer niederschriftlichen Aufnahme seiner Angaben durch den Arzt und der Weigerung, sich untersuchen zu lassen. Die Kommunikation zwischen dem Krankenhauspersonal und dem Bw wurde durch Schreie des letzteren und dem lautstarken Vorbringen seiner Forderungen massiv beeinträchtigt und führte auch zu einer wesentlichen Störung des Krankenhausbetriebes. Auf Grund des umsichtigen Einschreitens der involvierten Beamten ließ sich der Bw oberflächlich untersuchen. Dabei konnten keinerlei Verletzungen im Bereich des linken Oberarms festgestellt werden. Den anschließenden Aufforderungen durch den behandelnden Arzt und des Krankenhauspersonals, das Krankenhaus zu verlassen, leistete der Bw keine Folge. Um eine Wegweisung aus dem AKH Wels zu verhindern, ließ sich der Bw auf den Boden fallen. Trotz der mehrfachen Abmahnungen und den Hinweisen, dass die Fortsetzung der strafbaren Handlung unweigerlich zur Festnahme führen würde, ließ sich der Bw nicht zum Verlassen des Krankenhauses bewegen. Durch das Verhalten des Bw wurde der geregelte Krankenhausbetrieb wesentlich gestört und der ordnungsgemäße Ablauf im Bereich der Erstaufnahme nicht nur be- sondern auch teilweise gehindert. Die sich in diesem Teil des Krankenhaus befindlichen Patienten und das nicht unmittelbar mit dem Bw befasste Personal haben das Verhalten des Bw als besonders rücksichtslos empfunden.

 

Da die mehrfachen Abmahnungen des Bw nicht den gewünschten Erfolg erbrachten, wurde der am Boden liegende Bw am 4. Juli 2004 um 05.20 Uhr festgenommen, mit einem Rollstuhl zum Eingangsbereich des AKH gefahren, mit dem Arrestantenwagen zum WZ Neustadt gebracht, dort der amtsärztlichen Untersuchung zugeführt und anschließend in das PAZ Wels eingeliefert.

 

Im "Befund und Gutachten" hielt der Polizeiarzt der BPD Wels am 4. Juli 2004, um 06.00 Uhr u.a. fest, dass der Bw in der Nacht vom 3. auf 4. Juli 2004 in einem Lokal viel getrunken habe und dort am linken Oberarm angegriffen worden wäre. Abschließend führte der Polizeiarzt aus: "Zum Untersuchungsszeitpunkt deutlich alkoholisiert, Gedanken flüchtig, kein geordneter Ductus, allseits orientiert. Keine Verletzung sichtbar. Haft- und Deliktfähigkeit ist dzt gegeben."

 

Am 4. Juli 2004, um 11.20 Uhr wurde der Bw aus dem PAZ Wels entlassen. Ob zuvor eine behördliche Einvernahme gemäß § 36 VStG stattgefunden hat, kann dem Vorlageakt nicht entnommen werden.

 

Innerhalb der Verfolgungsverjährung konnte der Bw in den gegenständlichen Verwaltungsstrafakt Einsicht nehmen und wurde ihm im Zuge des mündlichen Einspruches gegen die Strafverfügung des Polizeidirektors von Wels vom 20. Oktober 2004, Zl. III-S-7.135/04/S somit umfassend der verwaltungsstrafrechtliche Vorwurf zur Kenntnis gebracht.

 

Bei den niederschriftlichen Befragungen am 15. November 2004 und am 28. April 2005 brachte der Bw zusammengefasst vor, dass er die ihm angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen habe. Die Festnahme sei ihm nicht angedroht worden und man habe ihn aus dem Krankenhaus geschliffen. An eine allfällige Beschuldigung - Diebstahl der Papiere - könne er sich nicht mehr erinnern.

 

3.2. Auf Grund der im Wesentlichen übereinstimmenden Zeugenaussagen ist davon auszugehen, dass der Bw die ihm angelastete Verwaltungsübertretung entsprechend den Feststellungen unter Punkt 3.1. begangen hat. Die Ausführungen in der Anzeige stimmen in den relevanten Punkten mit den Zeugenaussagen der beteiligten Beamten überein. Diese sind schlüssig und widerspruchsfrei. Es ist daher auch nachvollziehbar, dass durch das Verhalten des Bw der zur Tatzeit üblicherweise stattfindende Krankenhausbetrieb gestört und der typische Ablauf ge- bzw behindert wurde.

 

Die Verantwortung des Bw ist nicht geeignet, die in sich stimmigen Sachverhaltsfeststellungen zu erschüttern, da sich sein Vorbringen schlicht auf die Leugnung des verwaltungsstrafrechtlichen Vorwurfes beschränkt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 81 Abs. 1 SPG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 218 Euro zu bestrafen, wer durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört.

 

4.2. § 81 Abs. 1 SPG bildet ein Erfolgsdelikt, weshalb § 5 Abs. 1 VStG nicht zum Tragen kommt. Im Sinne von § 81 Abs. 1 SPG ist jedes menschliche Verhalten tatbildlich, das als besonders rücksichtslos qualifiziert werden kann. Rücksichtsloses Verhalten ist jenes Verhalten, das gegen jene ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit verstößt, deren Befolgung als unentbehrliche Voraussetzung für ein gedeihliches Miteinanderleben angesehen wird. Die besondere Rücksichtslosigkeit ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Ein Verhalten, das unter bestimmten Umständen hinzunehmen ist, kann unter anderen Umständen besonders rücksichtslos sein. Demnach ist die Ordnung an einem öffentlichen Ort gestört, wenn ein Zustand hergestellt worden ist, welcher der Ordnung widerspricht, wie sie an einem öffentlichen Ort gefordert werden muss oder wenn ein Zustand geschaffen wird, der geordneten Verhältnissen an einem öffentlichen Ort widerspricht. Jedenfalls muss durch das tatbildliche Verhalten entweder der Ablauf des äußeren Zusammenlebens von Menschen oder aber ein bestehender Zustand von Dingen in wahrnehmbarer Weise gestört worden sein (Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz, Kommentar2 , Seite 592 ff).

Auf Grund der Gewährung der Akteneinsicht und der Vorhaltungen im Zuge der niederschriftlichen Befragung innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist kann im gegenständlichen Fall gerade noch davon ausgegangen werden, dass dem Bw die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen worden ist, dass er im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren in die Lage versetzt wurde, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf widerlegen zu können.

Wie den Feststellungen und der Beweiswürdigung unter den Punkten 3.1 und 3.2. zu entnehmen ist, hat der Bw die Ordnung im AKH Wels durch ein besonders rücksichtsloses Verhalten gestört. Das von ihm gesetzte Verhalten - Behauptung einer Verletzung und Aufforderung untersucht zu werden, verbunden mit der lautstarken Weigerung untersucht zu werden, dadurch Störung des geordneten Ablaufes des Krankenhausbetriebes, Schreien mit dem Arzt und dem anwesenden Krankenhauspersonal, Behinderung des diensthabenden Arztes und unnötige Verlängerung der Untersuchungsdauer, Weigerung die Erstaufnahmeräumlichkeiten des Krankenhauses zu verlassen und dadurch Bindung von anderweitig benötigtem Krankenhauspersonal - war im Hinblick auf die Tathandlungen als besonders rücksichtslos zu qualifizieren. Das Verhalten des Bw störte in wahrnehmbarer Weise den Ablauf im AKH Wels, wurde von nicht unmittelbar betroffenen Personen - Patienten, Krankenhauspersonal - wahrgenommen und diese haben Ärgernis daran genommen.

Der Bw hat weder Beweise angeboten noch ein geeignetes Tatsachenvorbringen erstattet. Er hat lediglich die ihm angelastete Verwaltungsübertretung in Abrede gestellt.

Auf Grund des Ermittlungsverfahrens, der Feststellungen und der Beweiswürdigung ist davon auszugehen, dass der Bw tatbestandsmäßig gehandelt hat. Rechtfertigungsgründe sind nicht hervorgekommen. Das polizeiärztliche Gutachten zeigt auf, dass sich der Bw trotz der deutlichen Alkoholisierung seines Handelns bewusst war. Der Hinweis des Bw im Ermittlungsverfahren vor der Behörde erster Instanz - teilweise fehlende Erinnerung - war auf Grund des eindeutigen amtsärztlichen Gutachtens nicht geeignet, ein mangelndes Verschulden des Bw begründen zu können.

4.3. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 - 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

Im Verfahren sind keine Hinweise auf einschlägige Verwaltungsübertretungen hervorgekommen und die im Vorlageakt aufscheinenden Vormerkungen weisen ausschließlich auf Verwaltungsübertretungen im Jahr 2002 hin. Darüber hinaus hat die Behörde erster Instanz keine Erschwerungs- bzw. Milderungsgründe festgestellt.

Das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung konnte auf Grund der Aktenlage nicht als gering bewertet werden. Im Zusammenhang damit, dass der Bw keine einschlägige Verwaltungsübertretung begangen hat und in Bedachtnahme seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse gelangte der Oö. Verwaltungssenat zur Auffassung, dass mit der nunmehr festgesetzten Geld- bzw. der festgelegten Ersatzfreiheitsstrafe das Auslangen gefunden werden kann. Trotz der nicht unerheblichen Störung des Krankenhausbetriebes konnte im Hinblick auf die erstmalige Übertretung der gegenständlichen Norm und der persönlichen Verhältnisse des Bw der Behörde erster Instanz nicht gefolgt und eine Geldstrafe unmittelbar im Bereich der Obergrenze des Strafrahmens nicht verhängt werden.

Da das Tatverhalten des Bw keinesfalls hinter dem typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung zurückbleibt, war die Rechtswohltat des § 21 VStG nicht in Erwägung zu ziehen.

 

5. Bei diesem Verfahrensergebnis ermäßigt sich der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der Behörde erster Instanz gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf 10% der verhängten Geldstrafe, d.s. insgesamt 11 Euro; hinsichtlich des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat war gemäß § 65 VStG kein Kostenbeitrag Höhe von 20%vorzuschreiben. Die Barauslagen von 2 Euro waren gemäß § 64 Abs.3 VStG vorzuschreiben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Stierschneider

 
 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum