Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230929/2/Ste

Linz, 05.09.2005

 

 

 

VwSen-230929/2/Ste Linz, am 5. September 2005

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Vizepräsident Mag.Dr. Wolfgang Steiner über die Berufung des C H, vertreten durch Dr. G K, gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors der Bundespolizeidirektion Wels vom 28. Juni 2005, Zl. III-S-7.456/04/SPG, wegen einer Übertretung des Sicherheitspolizeigesetzes, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 30 Euro (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG

zu II: § 64 Abs. 1 und 2 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Polizeidirektors der Bundespolizeidirektion Wels vom 28. Juni 2005, Zl. III-S-7.456/04/SPG, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe in Höhe von 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 75 Stunden) verhängt, weil er am 29. Juni 2004 in genau umschriebener Art und Weise sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht aggressiv verhalten und dadurch eine Amtshandlung behindert habe. Dadurch habe er eine Übertretung des § 82 Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes begangen, weshalb er nach dieser Bestimmung zu bestrafen gewesen sei.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass die Tat auf Grund der dienstlichen Wahrnehmung des einschreitenden Organs und der Zeugen erwiesen sei. Darüber hinaus setzt sich die belangte Behörde in der Begründung mit der Verantwortung des Bw aus dem bis daher geführten Verfahren auseinander.

 

Erschwerungs- und Milderungsgründe seinen kein vorgelegen. Die verhängte Geldstrafe entspreche dem Unrechtsgehalt der Tat und der Schwere der Übertretung. Bei der Strafbemessung sei - mangels Bekanntgabe konkreter Daten durch den nunmehrigen Bw - davon ausgegangen worden, dass er kein relevantes Vermögen besitze, keine ins Gewicht fallenden Sorgepflichten habe und ein durchschnittliches monatliches Einkommen beziehe.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw am 1. Juli 2005 zugestellt wurde, richtet sich die vorliegende - am 14. Juli 2005 (Postaufgabe) und somit rechtzeitig eingebrachte - "Berufung wegen Strafe". Darin wird der Antrag gestellt, "die verhängte Geldstrafe auf Schuld und Unrecht angemessene 30 Euro herabzusetzen".

 

Die Berufung richtet sich damit ausdrücklich nur gegen die Höhe der Strafe.

 

Begründet wird dies mit der mangelnden Berücksichtigung von Milderungsgründen durch die belangte Behörde, insbesondere die Unbescholtenheit, verschiedene Formen gerechtfertigter Erregung sowie "die erfolgte Fesselung, die als disziplinierende Maßnahme zu werten gewesen wäre, was sich bei der Bemessung der Strafe auswirken hätte müssen." Die von der belangten Behörde angenommenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse werden nicht gerügt.

 

 

2.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde.

 

Da sich bereits aus den Akten in Verbindung mit dem Parteienvorbringen der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären lies, mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, die Verfahrensparteien einen dementsprechenden Antrag nicht gestellt haben und sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

2.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

 

Der Bw hat die genannte Verwaltungsübertretung zumindest fahrlässig begangen. Zu seinen Gunsten wird davon ausgegangen, dass er über ein durchschnittliches Monatseinkommen und kein relevantes Vermögen verfügt sowie keine ins Gewicht fallenden Sorgepflichten hat. Einschlägige Vormerkungen sind keine bekannt. Besondere Strafmilderungs- oder Straferschwerungsgründe liegen nicht vor.

 

 

3. Über die Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 82 Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2004, begeht derjenige, der sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber einer Militärwache, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen, aggressiv verhält und dadurch eine Amtshandlung behindert, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 218 Euro zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.

 

Da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet, ist weder auf die Frage des Tatbestands noch auf das Verschulden der Sache nach näher einzugehen. Der Bw hat den Tatbestand in objektiver Hinsicht erfüllt; er ist auch in subjektiver Hinsicht dafür verantwortlich. Seine Strafbarkeit ist daher gegeben.

 

3.2. Die verhängte Geldstrafe von 150 Euro wurde mit rund zwei Drittel der Höchststrafe festgesetzt.

 

3.2.1. Nach § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

In der Berufung werden im Wesentlichen folgende Milderungsgründe genannt und begründet:

"1. Meine Unbescholtenheit.

  1. Die gerechtfertige Erregung.
  2. Meine berechtigte Erregung über die Behauptung der Beamten, ich dürfe nicht telefonieren.
  3. Meine gerechtfertigte Erregung über die Androhung der Beamten mich sofort abzuführen.
  4. Meine gerechtfertige Erregung über das Betreten einer Privatwohnung durch die Polizeibeamten, während ich über Aufforderung von dort meinen Ausweis holen wollte.
  5. Die erfolgte Fesselung, die als disziplinierende Maßnahme zu werten gewesen wäre, was sich bei der Bemessung der Strafe auswirken hätte müssen."

 

3.2.2. § 82 SPG schützt erkennbar den Achtungsanspruch des Staates und soll eine ordnungsgemäße Durchführung von Amtshandlungen sichern. Die staatlichen Organe sollen während der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben vor Aggressionen geschützt werden.

 

Durch das Verhalten des Bw wurden diese Interessen zweifellos in einer nicht unerheblichen Art und Weise beeinträchtigt. Wenn dieser allein wegen des Umstands, dass Organe der öffentlichen Aufsicht mit einer Person, die eine Anzeige erstattet hatte, in sein Lokal kommen, in der im Straferkenntnis der belangten Behörde genau geschilderten Art reagiert und trotz Abmahnung dieses Verhalten nicht einstellt, sodass letztlich sogar eine Sicherungsmaßnahme gesetzt werden muss, kann mit Recht von einer erheblichen Beeinträchtigung der genannten staatlichen Interessen ausgegangen werden. Entgegen den Andeutungen in der Berufung können dem mit Berechtigung auch nicht Aspekte des Hausrechts entgegen gehalten werden, weil diese jedenfalls keine derart unverhältnismäßige Reaktion rechtfertigen. Unmittelbar nachteilige Folgen der Tat hat es zwar nicht gegeben, wenngleich die Amtshandlung offenbar nicht unerheblich beeinträchtigt wurde; da diese Folge aber schon Teil des Haupttatbestands des § 82 Abs. 1 SPG ist, war sie nicht weiter zu berücksichtigen.

 

Nach dem Zweck der Strafdrohung besondere Erschwerungsgründe wurden von der belangten Behörde zwar nicht angenommen, könnten jedoch wohl darin gesehen werden, dass der Bw sein Verhalten nicht mäßigte, sondern bis zur Festnahme und dem Anlegen der Handfesseln weiter steigerte. Im Ergebnis dahingestellt bleiben kann auch, ob der Bw sich eventuell besonderes durch die Person und die Anwesenheit des Anzeigers provoziert gefühlt hat, den er vorher bereits des Lokals verwiesen hatte.

 

Dem steht zwar die bisherige einschlägige Unbescholtenheit des Bw gegenüber, die allerdings wohl durch die gerade genannten Gesichtspunkte mehr als aufgewogen wird. Von den besonderen Milderungsgründen (vgl. auch § 34 StGB) käme allenfalls (so auch die Hinweis in den Punkten 2 bis 5 der Berufung) jener des § 34 Z. 8 StGB in Betracht, der einen Täter begünstigt, wenn er "sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung zur Tat hat hinreißen lassen". Dass der Bw sehr erregt war, ergibt sich sowohl aus der Schilderung der Zeugen als auch aus seinen eigenen Angabe. Diese Erregung ist allerdings objektiv nicht nachvollziehbar. Die Gesamtsituation war nach Einschätzung des erkennenden Mitglieds des Oö. Verwaltungssenats auf Grund der vorliegenden Beweismittel grundsätzlich nicht so, dass sie eine so hochgradige Erregung des Bw gerechtfertigt hätte. Der Bw war zu Beginn der Amtshandlung weder in irgend einer Weise verdächtig, ein Delikt begangen zu haben, noch wurde er in seinen Rechten beeinträchtigt. Sowohl aus der Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Beobachters als auch aus der Sicht einer betroffenen "Durchschnittsperson" bestand objektiv für den Bw auch kein Grund, wegen der Nachschau der einschreitenden Beamten oder auch wegen der Anwesenheit der anzeigenden Person in irgend einer Weise aufgeregt oder ungehalten zu sein. Die durchaus heftige Erregung (Gemütsbewegung) ist daher nicht allgemein begreiflich, sodass der Bw auch diesen Milderungsgrund nicht mit Erfolg für sich in Anspruch nehmen kann.

 

Für den Unabhängigen Verwaltungssenat nicht nachvollziehbar ist der im Punkt 6 der Berufung genannte "Milderungsgrund", da die Fesselung einerseits von der belangten Behörde ohnehin gemäß § 19a VStG angerechnet wurde, andererseits keine gesetzliche Grundlage ersichtlich ist, nach der die Tatsache einer Festnahme und deren Dauer für die Strafbemessung an sich zu berücksichtigen wäre.

 

3.2.3. Dem Bw mussten - insbesondere auch als Inhaber eines Gastgewerbebetriebs - die Rechtsvorschriften, die im Umgang mit Organen der öffentlichen Aufsicht gelten, bekannt sein und es war ihm grundsätzlich ohne weiteres zumutbar, sein Verhalten danach ausrichten und gestalten (vgl. auch § 5 Abs. 2 VStG). Der Unabhängige Verwaltungssenat kann der belangten Behörde nicht entgegen treten, wenn sie davon ausgeht, dass der Bw das nicht in dem nötigen Umfang und mit der nötigen Umsicht getan hat.

 

Das Verschulden des Bw ist daher durchaus als erheblich einzustufen.

 

In Anbetracht des vorgesehenen Strafrahmens scheint die Straffestsetzung insgesamt sowohl hinsichtlich der Geld- als auch der Ersatzfreiheitsstrafe durchaus tat- und schuldangemessen und geeignet den Bw in Hinkunft von gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

Auch gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht sollte jede Person ihr Verhalten so ausrichten, dass es den Mindestanforderungen eines normalen zwischenmenschlichen Umgangs und einer vernünftigen Form der Kommunikation entspricht und sollte die gegenseitige Einhaltung eines Mindestmaßes an Respekt, Höflichkeit und Entgegenkommen allgemein vorausgesetzt werden können.

 

3.2.4. Abgesehen davon, dass der Bw die Annahmen der belangten Behörde in der Hinsicht nicht rügt, wären die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse ohnedies nur ausnahmsweise, nach Maßgabe der einzelnen Milderungs- und Erschwerungsgründe nach den §§ 32 bis 35 StGB, wie etwa dem Milderungsgrund der drückenden Notlage iSd. § 34 Z. 10 StGB zu berücksichtigen (Verwaltungsgerichtshof vom 20. September 2000, Zl. 2000/03/0074). Es erübrigt sich daher eine nähere Erörterung dieses Themas, zumal der Bw solche konkreten Umstände nicht behauptet hat.

 

Der Oö. Verwaltungssenat vertritt daher insgesamt die Auffassung, dass die Erstbehörde von ihrem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.

 

 

4. Bei diesem Ergebnis war dem Bw gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG zusätzlich zum Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind 30 Euro, vorzuschreiben.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Wolfgang Steiner

 

 

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