Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230937/19/Ste

Linz, 07.02.2006

 

VwSen-230937/19/Ste Linz, am 7. Februar 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Vizepräsident Mag.Dr. Wolfgang Steiner über die Berufung des E H, vertreten durch Mag. T T, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptfrau des Bezirks Rohrbach vom 17. November 2005, Zl. Sich96-55-2005, wegen zweier Übertretungen des Sicherheitspolizeigesetzes - nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung - zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird teilweise stattgeben und

  1. das angefochtene Straferkenntnis wird im Spruchpunkt 1 aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren in diesem Umfang eingestellt;
  2. das angefochtene Straferkenntnis wird im Spruchpunkt 2 bestätigt.

 

  1. Der Berufungswerber hat

  1. zu I. a. weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat zu leisten;
  2. zu I. b. zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 12 Euro (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, § 45 VStG;

zu II: § 64 Abs. 1 und 2 und § 66 VStG

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptfrau des Bezirks Rohrbach, Zl. Sich96-55-2005, wurden über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) gemäß § 81 Abs. 1 und § 82 Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes zwei Geldstrafen von je 60 Euro, im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 30 Stunden, verhängt, weil er "am 21. März 2005 (1.) um 7.35 Uhr im Gasthaus L in Rohrbach, durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört" habe, indem er "im Gastlokal schrie, den Gastwirt beschimpfte und mit einem hochgehobenen Sessel auf ihn zielte" (2.) "um 7.45. Uhr vor dem Gasthaus sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, während dieses seine gesetzlichen Aufgaben wahrnahm, aggressiv verhalten und dadurch eine Amtshandlung behindert hat," indem er "die eingeschrittenen Gendarmeriebeamten beschimpfte, dabei laufstark schrie und mit den Armen gestikulierte".

 

Begründend führt die Behörde erster Instanz im Wesentlichen aus, dass die Tat auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens erwiesen sei; dabei stützt sich die Behörde in erster Linie auf die Aussage des als Zeugen vernommenen Gastwirts. Darüber hinaus verweist die belangte Behörde auf das Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenats vom 12. September 2005, VwSen-420423/33, und die dieser Entscheidung zugrunde liegenden Ermittlungsergebnisse, wo der Unabhängige Verwaltungssenat zur Ansicht gelangt sei, dass ein aggressives Verhalten vorgelegen wäre.

 

Die Behörde erster Instanz schließt ihre Begründung mit Ausführungen zur Strafbemessung, wobei sie als strafmildernd den Umstand bewertet, dass keine einschlägigen Verwaltungsübertretungen des Bw vorgemerkt sind.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw am 18. November 2005 zugestellt wurde, richtet sich die am 5. Dezember 2005 per Telefax (und zusätzlich per Post, Postaufgabe: 2. Dezember 2005) - und somit rechtzeitig - bei der belangten Behörde eingelangte Berufung.

 

Darin rügt der Bw im Wesentliche eine unrichtige Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellung der Behörde erster Instanz sowie die Mangelhaftigkeit des Verfahrens in erster Instanz, die sich einerseits auf widersprüchliche Aussagen der Polizisten gestützt, andererseits die Einvernahme eines vom Bw beantragten Zeugen nicht vorgenommen hätte.

 

Abschließend wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses sowie die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung beantragt.

2. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Da im angefochtenen Straferkenntnis keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

 

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach sowie die Durchführung einer mit einem Augenschein am Tatort verbundenen öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat am 12. Jänner 2006.

 

Darüber hinaus wurde am 30. Jänner 2006 ein Zeuge persönlich vor dem Oö. Verwaltungssenat einvernommen. Die Niederschrift über diese Zeugeneinvernahme wurde dem Bw im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht, der dazu mit Schriftsatz vom 6. Februar 2006 eine Stellungnahme abgab.

 

2.2. Daraus ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

 

2.2.1. Der nunmehrige Bw besuchte am 21. März 2005 gemeinsam mit seiner Ehegattin das Gastlokal "L's Wirtshaus" in Rohrbach. Dort kam es zwischen dem Bw, einem weiteren Gast und dem Gastwirt zu einer verbalen Auseinandersetzung.

Am 21. März 2005, um 7.40 Uhr, zeigte der Gastwirt XX, Rohrbach, dem Gendarmerieposten Rohrbach telefonisch an, dass in seinem Gasthaus ("Gasthaus L") der nunmehrige Bw randaliere.

2.2.2. Auf Grund dieser Meldung wurden zwei Außendienststreifen des Postens Rohrbach (besetzt mit je zwei Beamten) zum Gasthof beordert und trafen dort um etwa 7.45 Uhr ein.

Zwei Beamte betraten unmittelbar den Hof, zwei gingen zunächst in die Gaststube, informierten sich dort kurz beim Gastwirt und erreichten von dort den Hof. Im Hof hielten sich zu diesem Zeitpunkt jedenfalls der Bw und seine Ehegattin auf.

Die Beamten versuchten, vom Bw dessen Personaldaten und seine Sicht des Hergangs der Geschehnisse im Gastlokal zu erfragen. Der Bw gab diese Auskünfte nicht, wurde sehr laut und gestikulierte mit den Händen und konnte trotz mehrmaliger gütlicher Versuche der Beamten und seiner Ehegattin nicht beruhigt werden. Auf Grund der Lautstärke der Äußerungen des Bw blieben auch Passanten stehen und beobachteten das Geschehen. Der Bw wurde mehrmals (jedenfalls drei Mal) förmlich abgemahnt und auf die Folgen hingewiesen, wenn er sich weiterhin so verhalte.

Der Bw schrie weiterhin auf die einschreitenden Beamten ein und gestikulierte wild mit den Händen. Sein Verhalten kam einem "Tobsuchtsanfall" nahe.

Daraufhin wurde der Beschwerdeführer um ca. 7.55 Uhr förmlich festgenommen.

 

2.3. Der Sachverhalt ergibt sich aus den vorliegenden Urkunden sowie gegenseitigen Behauptungen, insbesondere auch jenen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, die im Rahmen des Verfahrens über die Maßnahmenbeschwerde am 4. August 2005 abgehalten wurde und die im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12. Jänner 2005 verlesen wurden.

Abgesehen von den wiedergegebenen konnten keine weiteren Sachverhaltsdetails mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit bewiesen werden. Insbesondere betrifft dies den dem Bw vorgeworfenen Umstand, er hätte im Gastlokal den Wirt beschimpft und mit einem hochgehobenen Sessel auf ihn gezielt oder gar eine tätliche Auseinandersetzung mit dem Gastwirt herbeigeführt. Ähnliches gilt für die Frage, welche Ursache der Sturz des Bw vom Sessel hat. In diesen Punkten stehen sich die Aussagen des Bw und seiner Gattin einerseits und des Gastwirts andererseits gegenüber, wobei insbesondere auch letztere jedoch nicht in allen Punkten widerspruchsfrei scheint.

Diese Widersprüche und Unklarheiten im Ermittlungsverfahren konnten auch vom Unabhängigen Verwaltungssenat mit vertretbarem Aufwand (vgl. § 39 Abs. 2 letzter Satz AVG iVm. § 24 VStG und § 21 Abs. 1a VStG) nicht saniert werden, wobei auch die zwischenzeitig bereits eingetretene Verfolgungsverjährung zu beachten war.

 

Zur Beweiswürdigung betreffend die Geschehnisse im Hof des Gasthauses, die zur Bestrafung wegen aggressiven Verhaltens geführt haben (Spruchpunkt 2 des angefochtenen Straferkenntnisses), wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Punkt 2.5. des diesen Sachverhalt umfassenden Erkenntnisses des Oö. Verwaltungssenats vom 12. September 2005, VwSen-420423/33, verwiesen. Die ergänzend eingeholte Zeugenaussage konnte dazu zu keinem anderen Ergebnis führen, da der Zeuge die Geschehnisse (erst) ab einem Zeitpunkt verfolgt hat, zu dem der Bw bereits gefesselt war und daher die Hände und Arme gar nicht mehr zu Gesten bewegen konnte. Auf Grund der Entfernung des Zeugen vom Tatort (gegenüberliegende Straßenseite) kommt auch seiner Aussage, wonach der Bw nicht geschrieen, jedoch laut gesprochen habe, keine entscheidende Bedeutung zu. Dies auch vor dem Hintergrund der - vom Unabhängigen Verwaltungssenat im Rahmen der Zeugeneinvernahme unmittelbar festgestellten - wohl erheblichen Beeinträchtigung seines Hörvermögens.

Insgesamt war in diesem Punkt für den Unabhängigen Verwaltungssenat die Version des Geschehensablaufs der Polizeibeamten glaubwürdiger als jene des Bw und seiner Ehegattin. Der zusätzlich einvernommene Zeuge konnte gerade in diesem Punkt keine weiteren Angaben machen, war doch - seiner Aussage nach - der Bw in dem Zeitpunkt, in dem er ihn zu ersten Mal beobachtete, bereits gefesselt.

 

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 81 Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, in der hier anzuwendenden Fassung zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. Nr. 151/2004, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört.

 

Dem Bw wurde zunächst in der Strafverfügung vom 24. März 2005 vorgeworfen die öffentliche Ordnung dadurch ungerechtfertigt gestört zu haben, dass er "im Gastlokal randaliert und eine tätliche Auseinandersetzung mit dem Gastwirt herbeigeführt" habe. Beginnend mit dem Ladungsbescheid vom 28. April 2005 und letztlich auch im Straferkenntnis wurde dem Bw vorgeworfen, den Gastwirt beschimpft und mit einem hochgehobenen Sessel auf in gezielt zu haben.

 

Auf Grund des festgestellten Sachverhalts kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Bw diese Tat begangen hat, weil diese ihm zur Last gelegte Tat nicht erwiesen ist. Eine verbale Auseinandersetzung zwischen mehreren Personen, deren Ursache und Urheber noch dazu dunkel bleibt, kann nicht ohne Weiteres auf eine einseitige Beschimpfung reduziert werden. Unklar bleibt letztlich auch, ob das Ergreifen des Sessels durch den Bw in aggressiver oder defensiver Absicht erfolgte. Diese Unklarheiten, die - wie oben bereits angeführt - vom Oö. Verwaltungssenat mit vertretbarem Aufwand nicht saniert werden konnten, können im Strafverfahren jedoch nicht zu Lasten des Beschuldigten gehen. Wurde er nämlich seinerseits etwa angegriffen und versuchte er sich nur zu schützen oder zu wehren, so kann grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden, dass dieses Verhalten dem § 81 Abs. 1 SPG widersprochen hätte.

 

In rechtlicher Hinsicht bleibt weiters offen, worin das tatbestandsmäßig notwendige "besonders rücksichtslose" Verhalten erblickt werden könnte und ob es allenfalls für ein solches Verhalten des Bw auch eine Rechtfertigung ("ungerechtfertigt") gegeben hat.

 

In diesem Zusammenhang ist die belangte Behörde auch darauf hinzuweisen, dass gemäß § 60 AVG (der auf Grund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist), in der Begründung eines Bescheids die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen sind. Nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenats entspricht die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses diesen Erfordernissen nicht. Sie enthält insbesondere keine für den Adressaten nachvollziehbare Subsumption.

 

Es zeigt sich im Ergebnis somit, dass keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Bw in diesem Punkt eine Verwaltungsübertretung nach § 81 Abs. 1 SPG zu verantworten hat.

 

3.2. Nach § 82 Abs. 1 SPG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, während dieses seine gesetzlichen Aufgaben wahrnimmt, aggressiv verhält und dadurch eine Amtshandlung behindert. Eine solche Verwaltungsübertretung ist mit Geldstrafe bis zu 218 Euro zu bestrafen.

 

Das zentrale Tatbestandsmerkmal einer solchen Verwaltungsübertretung besteht im aggressiven Verhalten. Dabei ist eine aggressive Gestik tatbildlich, nicht aber in jedem Fall erforderlich. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist bereits das Schreien mit oder zu einem Aufsichtsorgan, auch noch nach erfolgter Abmahnung zur Erfüllung des Tatbestandes ausreichend, wobei der Inhalt der im Schreien vorgebrachten Argumente prinzipiell gleichgültig ist (VwGH vom 20. Dezember 1990, 90/10/0056).

 

Beschimpft der Beschuldigte die in rechtmäßiger Ausübung ihres Dienstes einschreitenden Gendarmeriebeachten und verhält er sich diesen gegenüber aggressiv indem er mit den Händen heftig gestikuliert, so dass die Amtshandlung behindert wurde und stelle er dieses Verhalten trotz Abmahnung nicht ein, verwirklicht er das Tatbild des § 82 Abs. 1 SPG.

 

Entsprechend den Feststellungen und der Beweiswürdigung ist als erwiesen anzunehmen, dass der Bw auch nach der Abmahnung in einem lautstarken Ton die in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben von den Polizeibeamten durchgeführte Amtshandlung - Feststellung des Sachverhalts zum telefonisch gemeldeten Vorfall - behindert hat.

 

Da auch die übrigen Tatbestandselemente der genannten Bestimmung zweifelsfrei vorliegen, hat der Bw somit tatbestandsmäßig gehandelt. Rechtfertigungsgründe sind nicht hervorgekommen.

 

3.3. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht.

 

Wie bereits oben dargelegt, konnte der Bw mit seiner Aussage die in der mündlichen Verhandlung im Rahmen der Maßnahmenbeschwerde getätigten glaubwürdigen Aussagen der Polizeibeamten nicht erschüttern und somit mangelndes Verschulden nicht glaubhaft machen.

Die Strafbarkeit des Bw ist damit gegeben.

 

3.4. Die verhängte Geldstrafe von 60 Euro ist mit rund 28 % der Höchststrafe im unteren Bereich des Strafrahmens angesiedelt, da nach § 82 Abs. 1 SPG für derartige Verwaltungsübertretungen Geldstrafen bis 218 Euro verhängt werden können.

 

In Anbetracht des vorgesehenen Strafrahmens scheint die Straffestsetzung - unter den gegebenen Einkommensverhältnissen - insgesamt sowohl hinsichtlich der Geld- als auch der Ersatzfreiheitsstrafe durchaus tat- und schuldangemessen und geeignet, den Bw in Hinkunft von gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Auf Grund der - nicht einschlägigen - verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen kann dem Bw der Milderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht nicht zugute kommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat vertritt daher insgesamt die Auffassung, dass die Erstbehörde von ihrem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.

 

3.5. Auf Grund der ohnehin im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens gelegenen Höhe der verhängten Strafe, und auch auf Grund sowohl spezial- als auch generalpräventiver Überlegungen, kam für den Unabhängigen Verwaltungssenat eine Anwendung des § 21 VStG mangels Geringfügigkeit des Verschuldens nicht in Betracht. Dies vor allem deshalb, da nach Ansicht des erkennenden Mitglieds des Oö. Verwaltungssenats das tatbildmäßige Verhalten des Bw gerade nicht in dem dafür notwendigen Ausmaß erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückblieb, der in der Verwaltungsvorschrift unter Strafdrohung gestellt ist. Schließlich führte das Verhalten des Bw letztlich sogar zu einer Festnahme. Es war daher nicht von der Strafe abzusehen und auch nicht mit Ermahnung vorzugehen.

 

4. Bei diesem Ergebnis war dem Bw im Rahmen des (aufgehobenen) Spruchpunkts 1 des angefochtenen Straferkenntnisses nach § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat noch ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde vorzuschreiben.

 

Hingegen war dem Bw im Rahmen des (bestätigten) Spruchpunkts 2 des angefochtenen Straferkenntnisses gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG zusätzlich zum Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind 12 Euro, vorzuschreiben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Wolfgang Steiner

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