Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230938/4/BMa/Mu/Ps

Linz, 28.02.2006

 

 

 

VwSen-230938/4/BMa/Mu/Ps Linz, am 28. Februar 2006

DVR.0690392

 

 

 

 

 

B E S C H L U S S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bergmayr-Mann über die Berufung des P M, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmanns von Linz-Land vom 15. November 2005, Zl. Sich96-1441-2004, wegen einer Übertretung des Sicherheitspolizeigesetzes zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unzulässig - weil verspätet - zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG iVm § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem in der Präambel angeführten Bescheid wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 37 Stunden) verhängt, weil er sich am 24. Juli 2004 um 01.12 Uhr in 4050 Traun, Oberer Flötzerweg 60, trotz vorheriger Abmahnung durch Beamte des Gendarmeriepostens Traun, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrgenommen hätten, aggressiv verhalten und dadurch die Amtshandlung behindert habe. Er habe die Erhebungen gegen seinen 16-jährigen Sohn behindert, indem er den einschreitenden Beamten ins Wort gefallen sei, schreiend mit den Armen gestikuliert und die Sicherheitsorgane aufgefordert habe, das Grundstück zu verlassen. Dadurch habe er eine Übertretung des § 82 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz, BGBl.Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/2005 (im Folgenden: SPG) begangen, weshalb er gemäß § 82 Abs. 1 SGP zu bestrafen gewesen sei.

Gemäß der in dem vorzitierten Bescheid enthaltenen Rechtsmittelbelehrung hatte Herr M das Recht, gegen diesen Bescheid innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder mündlich bei der belangten Behörde Berufung zu erheben.

1.1. Gegen diesen Bescheid, der dem Berufungswerber am 28. November 2005 durch Hinterlegung zugestellt wurde, richtet sich die vorliegende am 27. Dezember 2005 mittels Telefax bei der belangten Behörde eingelangte, als "Einspruch" bezeichnete, Berufung.

1.2. Mit Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenats vom 3. Februar 2006, Zl. VwSen-230938/2/BMa/Mu/Be, wurde der Rechtsmittelwerber aufgefordert, zur verspäteten Einbringung seiner Berufung Stellung zu nehmen. Er hat sich dazu jedoch nicht geäußert.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zu Zl. Sich96-1441-2004; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, konnte diese Entscheidung gemäß § 67d Abs. 2 Z. 1 AVG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 24 VStG iVm § 63 Abs.5 AVG ist das Rechtsmittel der Berufung gegen einen Bescheid (Straferkenntnis) binnen zwei Wochen ab deren Zustellung zu erheben.

 

3.2. Im gegenständlichen Fall steht aufgrund der Aktenlage fest, dass dem Rechtsmittelwerber das angefochtene Straferkenntnis am 28. November 2005 zugestellt wurde; die Zweiwochenfrist des § 63 Abs.5 AVG endete daher grundsätzlich mit Ablauf des 12. Dezember 2005. Tatsächlich wurde die Berufung jedoch erst am 27. Dezember 2005 eingebracht.

Somit ist das angefochtene Straferkenntnis bereits in Rechtskraft erwachsen und die Berufung war zurückzuweisen.

Ein Eingehen auf das Vorbringen des Berufungswerbers erübrigt sich daher.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bergmayr-Mann

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