Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230939/2/Ste

Linz, 09.02.2006

 

 

 

VwSen-230939/2/Ste Linz, am 9. Februar 2006

DVR.0690392

 

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Vizepräsident Mag.Dr. Wolfgang Steiner über die Berufung der Mag.a B L, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns des Bezirks Linz-Land vom 2. Jänner 2006, Zl. Sich96-4-2005, wegen einer Übertretung des Meldegesetzes 1991 zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren wird eingestellt.

 

II. Die Berufungswerberin hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 24 und 45 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG;

zu III: § 66 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns des Bezirks Linz-Land vom 2. Jänner 2006, Zl. Sich96-4-2005, wurde über die Berufungswerberin (in der Folge: Bwin) gemäß § 22 Abs. 1 Z. 1 und § 3 Abs. 1 des Meldegesetzes 1991 eine Geldstrafe von 40 Euro, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden, verhängt, weil sie "ca. am 1. November 2004 mit Hauptwohnsitz in 4053 Ansfelden, Unterkunft genommen und es bis zumindest 1. Jänner 2005 unterlassen habe, sich beim Meldeamt der Stadtgemeinde Ansfelden polizeilich anzumelden, obwohl, wer eine Unterkunft in einer Wohnung bezieht, sich innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden hat".

 

Begründend führt die Behörde erster Instanz im Wesentlichen aus, dass die Tat auf Grund des Erhebungsergebnisses erwiesen sei; die Rechtfertigung der Bwin im bis dahin abgeführten Verfahren wird als reine Schutzbehauptungen eingestuft. Nach Erwägungen zum Verschulden, schließt die Behörde erster Instanz ihre Begründung mit Ausführungen zur Strafbemessung.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das der Bwin am 20. Jänner 2006 zugestellt wurde, richtet sich die am 26. Jänner 2006 - und somit rechtzeitig - bei der belangten Behörde eingelangte Berufung. Darin wiederholt die Bwin in erster Linie ihre Verantwortung aus dem bisherigen Verfahren.

 

Gerade noch erkennbar wird im Schriftsatz die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses beantragt.

 

 

2. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Da im angefochtenen Straferkenntnis keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

 

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat erhob Beweis durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land.

 

2.3 Da sich bereits aus den bisher vorliegenden Unterlagen in Verbindung mit dem Parteienvorbringen der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 2 Z. 1 VStG die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung entfallen.

 

3. Über die Beschwerde hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 2 Abs. 1 des Meldegesetzes 1991 - MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2004, ist diejenige Person, die in einer Wohnung Unterkunft nimmt, grundsätzlich zu melden. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung entfällt in bestimmten Fällen die Meldepflicht zur Gänze; Abs. 3 sieht Ausnahmen von der Meldepflicht für Menschen vor, sofern diese nach den Bestimmungen des MeldeG schon anderswo gemeldet sein. Abs. 3 Z. 1 sieht eine solche Ausnahme für Menschen vor, "denen in einer Wohnung nicht länger als zwei Monate unentgeltlich Unterkunft gewährt wird".

 

Nach § 3 Abs. 1 MeldeG ist diejenige, die in einer Wohnung Unterkunft nimmt, innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden. Nach § 22 Abs. 1 Z. 1 MeldeG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen, wer die ihn ua. nach § 3 treffende Meldepflicht nicht erfüllt.

 

Im gesamten bisherigen Verwaltungsstrafverfahren wurde der Bwin vorgeworfen "ca. am 1. November 2004 mit Hauptwohnsitz in 4053 Ansfelden, Heimstättenhof 19/10, Unterkunft genommen und es bis zumindest 1. Jänner 2005 unterlassen" zu haben, "sich beim Meldeamt der Stadtgemeinde Ansfelden polizeilich anzumelden, obwohl, wer eine Unterkunft in einer Wohnung bezieht, sich innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden hat". Unbestritten steht fest, dass die Bwin jedenfalls seit 16. Juni 2003 und auch im vorgeworfenen Tatzeitraum in 4631, gemeldet war. Dies war auch der belangten Behörde bekannt (vgl. den im Akt befindlichen Ausdruck aus dem ZMR vom 1. April 2005). Die Bwin hat sich auch schon im Einspruch gegen die Strafverfügung in diese Richtung verantwortet. Die Behörde erster Instanz hätte daher im Zuge des Ermittlungsverfahrens nähere Erhebungen zu den Tatbestandsmerkmalen der Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 3 Z. 1 MeldeG, wie etwa die Einvernahme von Zeugen (insbesondere jene, die die Bwin in ihrer Stellungnahme vom Oktober 2005 nannte), machen müssen.

 

Die von der belangten Behörde im gesamten Verfahren vorgenommene Tatzeitumschreibung (ca. 1. November 2004 bis 1. Jänner 2005) lässt erkennen, dass die Behörde erster Instanz die Frage der allfälligen Ausnahme nach § 2 Abs. 3 Z. 1 MeldeG tatsächlich völlig ungeprüft gelassen hat. In diesem Fall ist nach Ansicht des erkennenden Mitglieds des Oö. Verwaltungssenats auch eine Sanierung des Spruchs durch die Berufungsbehörde nicht zulässig, weil damit letztlich ein Tat bestraft werden würde, die der Bwin nicht vorgeworfen wurde (vgl. in diesem Sinn bereits das Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenats vom 2. August 2005, VwSen-230926/6).

3.2. Vor diesem Hintergrund war der vorliegenden Berufung daher gemäß § 24 VStG iVm. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 und 3 VStG einzustellen, ohne dass auf die weiteren Vorbringen der Bwin inhaltlich eingegangen werden musste.

 

Dies auch vor dem Hintergrund, dass es sich bei der der Bwin vorgeworfenen Verwaltungsübertretung um eine Dauerdelikt handeln dürfte (vgl. z.B. Verwaltungsgerichtshof [VwGH] vom 27. April 2004, 2003/05/0204, Oö. Verwaltungssenat vom 29. Jänner 1993, VwSen-230162/15), bei dem die Verjährung (erst) von dem Zeitpunkt an zu laufen beginnt, an dem das allenfalls strafbare Verhalten aufgehört hat (vgl. z.B. VwSlg. 15.503 A/2000). Dies wäre im vorliegenden Fall der 28. Februar 2005 (der Tag der vorgenommenen Meldung). (Nur) Innerhalb der ab diesem Zeitpunkt zu berechnenden Verjährungsfristen hätte die Möglichkeit bestanden, ein Verwaltungsstrafverfahren durchzuführen (vgl. § 31 VStG).

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs sind bei einem Dauerdelikt Anfang und Ende des strafbaren Verhaltens im Spruch des Bescheids anzuführen. Dabei wird es bei einem Vorwurf, dass jemandem "länger als zwei Monate Unterkunft gewährt wurde" (vgl. § 2 Abs. 3 Z. 1 MeldeG) schon aus logischen Gründen notwendig sein, dass der Tatzeitraum sich über mehr als diese zwei Monate erstreckt. Da dies innerhalb der Frist zur Verfolgungsverjährungen nicht geschehen ist, liegen damit wohl Umstände vor, die die (weitere) Verfolgung ausschließen.

 

4. Bei diesem Ergebnis war dem Bw nach § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat noch ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde vorzuschreiben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Wolfgang Steiner

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