Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-540163/2/WEI/Ta/Sg

Linz, 12.03.2004

VwSen-540163/2/WEI/Ta/Sg Linz, am 12. März 2004

DVR.0690392

B E S C H L U S S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß aus Anlass der Berufung der K P GesmbH., vertreten durch die RAe Dr. J H und Mag.Dr. T H, gegen den Bescheid der Oö. Landesregierung vom 7. Juli 2003, Zl. Vet-220004/3651-2003, wegen der Vorschreibung von Fleischuntersuchungsgebühren beschlossen:

Die Berufung wird mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 207 OöLAO.

 

 

B e g r ü n d u n g:

1.1. Mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 7. Juli 2003, Zl. Vet-220004/3651-2003, wurden der Rechtsmittelwerberin für die Durchführung von Schlachttier- und Fleischuntersuchungen im Untersuchungszeitraum vom 1. bis 30. April 2003 Gebühren in Höhe von insgesamt 15.802,92 Euro vorgeschrieben.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 5. August 2003 rechtzeitig Berufung erhoben.

1.2. Mit Spruchpunkt I. des Bescheides der Oö. Landesregierung vom 24. Februar 2004, Zl. Vet-220004/3651-2004-W/Ro, wurde der oben unter 1.1. angeführte Bescheid von Amts wegen aufgehoben.

1.3. Erst mit Schreiben der Oö. Landesregierung vom 1. März 2004, Zl. Vet-220004/5025-2004-W/Ro, wurde die dort bereits am 7. August 2003 eingelangte Berufung dem Oö. Verwaltungssenat vorgelegt.

2. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

2.1. Gemäß § 188 der im vorliegenden Fall maßgeblichen Oö. Landesabgabenordnung, LGBl.Nr. 107/1996, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 103/2003 (im Folgenden: OöLAO), ist (nur) gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erster Instanz erlassen, als Rechtsmittel die Berufung gegeben; diese ist nach § 205 Abs. 3 OöLAO - wenn eine Berufungsvorentscheidung nicht erlassen wurde - der Abgabenbehörde zweiter Instanz ohne unnötigen Aufschub vorzulegen.

Gemäß § 215 OöLAO kann die Abgabenbehörde in ihrem Bescheid unterlaufene Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbar auf einem ähnlichen Versehen beruhende tatsächliche oder ausschließlich auf dem Einsatz einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten berichtigen. Nach § 219 Abs. 2 OöLAO ist ein Bescheid ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, auch ansonsten zu ändern oder aufzuheben, wenn der Spruch dieses Bescheides anders hätte lauten müssen oder dieser Bescheid nicht hätte ergehen dürfen, wäre bei seiner Erlassung ein anderer Bescheid bereits abgeändert, aufgehoben oder erlassen gewesen.

Gemäß § 203 Abs. 1 OöLAO ist eine Berufung, die gegen einen nachträglich geänderten Bescheid eingebracht wurde und über die im Zeitpunkt der Erlassung des ändernden Bescheids noch nicht entschieden war, zugleich mit der Erlassung des ändernden Bescheids soweit als gegenstandslos geworden zu erklären, als der ändernde Bescheid dem Berufungsbegehren Rechnung trägt.

2.2. Im vorliegenden Fall wurde der mit Berufung angefochtene Bescheid aufgehoben und ein neuer Bescheid, mit dem Gebühren in gleicher Höhe wie zuvor festgesetzt wurden, erlassen. § 203 Abs. 1 OöLAO ist nicht anwendbar, da der nachträglich erlassene Bescheid nicht als ändernder Bescheid im Sinne dieser Gesetzesstelle angesehen werden kann.

Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich die Berufung nunmehr (d.h. nach offenkundig verspäteter Vorlage durch die Erstbehörde) - und zwar unabhängig davon, ob die belangte Behörde das Vorliegen der Voraussetzungen für eine amtswegige Bescheidaufhebung zutreffend beurteilt hat - gegen einen nicht mehr existenten Bescheid richtet.

Da gemäß § 188 OöLAO aber Berufungen nur gegen Bescheide zulässig sind, fehlt es dem gegenständlichen Rechtsmittel sohin an einer essentiellen Zulässigkeitsvoraussetzung; sie war daher nach § 207 OöLAO zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in Höhe von 13 Euro angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

Dr. W e i ß

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