Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240006/2/Gf/Kf

Linz, 07.11.1991

VwSen - 240006/2/Gf/Kf Linz, am 7.November 1991 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Alfred Grof über die Berufung der I, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 8. Oktober 1991, Zl. VetR-96/6/1991, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird, soweit sich diese gegen die Strafhöhe richtet, stattgegeben; im übrigen wird diese abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin ist daher schuldig, am 13. April 1991 um 15.15 Uhr entgegen der bescheidmäßigen Verfügung der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 28. März 1991, Zl. Vet-0108/304-1991 Bu/Ke, ihren Hund nicht an der Leine geführt, sondern im Ortsgebiet von St. Stefan frei umherlaufen gelassen zu haben; sie hat hiedurch die Verwaltungsübertretung des § 63 Abs.1 lit.c i.V.m. § 42 Abs.1 lit.d des Tierseuchengesetzes, RGBl.Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 746/1988, begangen und wird hiefür mit einer Geldstrafe von 400 S bestraft. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Stunden verhängt.

II. Für das Strafverfahren in I. Instanz ist gemäß § 64 Abs.2 VStG ein Kostenbeitrag von 40 S zu leisten.

Entscheidungsgründe:

1. Der vorliegenden Beschwerde liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

1.1. Mit dem auf das Tierseuchengesetz gestützten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 28. März 1991, Zl. Vet-0108/304-1991-Bu/Ke, wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, bis zu einem allfälligen bescheidmäßigen Widerruf ihren Hund wegen des Verdachtes einer Tollwuterkrankung so zu verwahren, daß er weder Personen noch Tiere verletzen kann, ihn beim Abführen sicher an der Leine zu führen, ihn einer tierärztlichen Erst- und Abschlußuntersuchung zu unterziehen, jede zwischen diesen Untersuchungen liegende Veränderung des Gesundheitszustandes zu melden sowie dessen Tötung, Verkauf oder einen Standortwechsel zu unterlassen.

1.2. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 17. April 1991, Zl. Vet-0108/304/-1991, wurde diese Verfügung aufgehoben.

1.3. Aufgrund einer Anzeige des Gendarmeriepostenkommandos Haslach vom 12. Juni 1991 wurde über die Beschwerdeführerin mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 23. Juli 1991, Zl. VetR-96/6/1991, eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 30 Stunden) verhängt, weil sie am 13. April ihren Hund frei umherlaufen ließ.

Dagegen hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Einspruch erhoben.

1.4. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 8. Oktober 1991, Zl. VetR-96/6/1991, wurde der Einspruch der Beschwerdeführerin abgewiesen und über diese neuerlich eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 30 Stunden) verhängt, weil sie am 13. April 1991 ihren Hund im Ortsgebiet von St. Stefan am Walde frei umherlaufen ließ.

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, unmittelbar im Anschluß an dessen Verkündung mündlich erhobene Beschwerde.

2.1. In ihrem Straferkenntnis führt die belangte Behörde begründend aus, daß die Verwaltungsübertretung von Gendarmerieorganen dienstlich wahrgenommen und von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten worden sei. Bei der Strafbemessung seien die von der Beschwerdeführerin angegebenen Einkommensverhältnisse und der Unrechtsgehalt der Tat berücksichtigt worden; Erschwerungsgründe seien keine, aber auch der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit sei nicht mehr zum Tragen gekommen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen wäre.

2.2. Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber vor, daß ein Anleinen ihres Hundes deshalb nicht erforderlich gewesen sei, weil dieser ohnehin keine Wutkrankheit aufgewiesen hätte, wie auch die Aufhebung der bescheidmäßigen Verfügung vom 17. April 1991 beweise.

Sie beantragt daher, das Straferkenntnis aufzuheben bzw. allenfalls die Strafe herabzusetzen.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach zu Zl. VetR-96/6/1991; da aus diesem der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien und mit der vorliegenden Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird bzw. diese sich nur gegen die Strafhöhe richtet, konnte gemäß § 51e Abs.2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Im Zuge dieser Beweisaufnahme wurde der oben unter 1. dargestellte Sachverhalt als erwiesen festgestellt.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1. Gemäß § 63 Abs.1 lit.c i.V.m. § 42 Abs.1 lit.d des Tierseuchengesetzes, RGBl.Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 746/1988 (im folgenden: TSeuchG), begeht derjenige Hundebesitzer eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 60.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 3 Wochen zu bestrafen, der einer wegen der Gefahr des Ausbruches oder der Verbreitung der Wutkrankheit behördlich verfügten Anordnung, daß sein Hund an der Leine zu führen ist, zuwiderhandelt.

Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit dem oben unter 1.1. angeführten Bescheid vom 28. März 1991 unter anderem angeordnet, daß die Beschwerdeführerin ihren Hund sicher an der Leine zu führen hat; diese Verfügung wurde erst mit dem oben unter 1.2. angeführten Bescheid vom 17. April 1991 widerrufen. Da die Beschwerdeführerin aber bereits am 13. April 1991 dabei betreten wurde, wie sie ihren Hund im Ortsgebiet frei umherlaufen ließ, hat sie somit der zu diesem Zeitpunkt noch aufrechten behördlichen Anordnung zuwidergehandelt. An der Tatbestandsmäßigkeit ihres Verhaltens i.S.d. § 63 Abs. 1 lit.c i.V.m. § 42 Abs. 1 lit.d TSeuchG ändert es dabei nichts, wenn sich im nachhinein herausstellt, daß der von der Behörde gehegte Verdacht tatsächlich unbegründet war, weil die in Rede stehende Strafnorm nach ihrer gesetzlichen Zwecksetzung offensichtlich sicherstellen will, daß schon in jenem Zeitraum, wo noch Ungewißheit über das Vorliegen einer Wutkrankheit herrscht, die von der Behörde getroffenen Vorbeugungsmaßnahmen eingehalten werden, um mögliche größere Schäden zu verhindern.

4.2. Bezüglich der Strafbemessung erscheint es dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich unter Berücksichtigung des Unrechtsgehaltes der Tat, des Verschuldens und der von der Beschwerdeführerin selbst angegeben Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (monatliche Frühpension von 7.100 S, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) grundsätzlich als unbedenklich, wenn die belangte Behörde eine im untersten Bereich (nämlich ein Hundertzwanzigstel der Höchststrafe) der gesetzlichen Strafdrohung gelegene Geldstrafe verhängt hat. Es trifft jedoch im Ergebnis nicht zu, daß der Beschwerdeführerin der Milderungsgrund der Unbescholtenheit nicht zugutekommt. Denn im von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt scheint lediglich eine rechtskräftige Vormerkung wegen Übertretung des Meldegesetzes auf; ein weiteres Verfahren wegen Übertretung des TSeuchG war im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung gegen die Beschwerdeführerin zwar anhängig, aber noch nicht rechtskräftig abgeschlossen, sodaß die belangte Behörde folglich auch nicht von einer einschlägigen Vorstrafe ausgehen durfte, sondern den Milderungsgrund der Unbescholtenheit bei der Strafbemessung hätte berücksichtigen müssen.

4.3. Aus diesen Gründen war die verhängte Geldstrafe auf 400 S und dementsprechend die Ersatzfreiheitsstrafe unter Beachtung der durch § 63 Abs. 1 TSeuchG vorgegebenen Relation auf 4 Stunden herabzusetzen, im übrigen die vorliegende Beschwerde jedoch abzuweisen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war der Beschwerdeführerin gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in erster Instanz in Höhe von 10% der verhängten Strafe, d.s. 40 S, vorzuschreiben; infolge der teilweisen Stattgabe der Beschwerde konnte dagegen die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenates unterbleiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s :

Gegen diesen Bescheid kann von den Parteien des Verfahrens (§ 51d VStG) innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Linz, am 7. November 1991 Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f 6

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