Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240017/2/Gf/Kf

Linz, 21.11.1991

VwSen - 240017/2/Gf/Kf Linz, am 21. November 1991 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Alfred Grof über die Berufung des F, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wels vom 15. Oktober 1991, Zl. MA2-SanR-75-1991-Ho, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen.

Der Berufungswerber ist schuldig, am 5. Februar 1991 in seiner Fleischverkaufsstelle in der K Wels, die Verwaltungsübertretung des § 9 i.V.m. § 1 des Bazillenausscheidergesetzes, StGBl.Nr. 153/1945, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 131/1964, i.V.m. § 1 Z.6 der Verordnung zum Bazillenausscheidergesetz BGBl.Nr. 128/1946, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 358/1969, dadurch begangen zu haben, daß er als Inhaber dieser Fleischverkaufsstelle einen Dienstnehmer beschäftigt hat, der nicht über das nach diesem Gesetz erforderliche amtsärztliche Zeugnis verfügte; gemäß § 21 Abs.1 VStG wird von der Verhängung einer Strafe abgesehen und stattdessen eine Ermahnung erteilt.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

1. Der vorliegenden Beschwerde liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

1.1. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wels vom 15. Oktober 1991, Zl. MA2-SanR-75-1991-Ho, wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung des Bazillenausscheidergesetzes für schuldig erkannt, weil er in seinem Betrieb einen Dienstnehmer beschäftigt hat, ohne daß jener im Zuge einer behördlichen Kontrolle ein nach diesem Gesetz erforderliches amtsärztliches Zeugnis vorweisen konnte; von einer Bestrafung wurde jedoch abgesehen und stattdessen eine bescheidmäßige Ermahnung erteilt.

1.2. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 18. Oktober 1991 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 31. Oktober 1991 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Beschwerde.

2.1. Die belangte Behörde führt in ihrem Bescheid begründend aus, daß der Beschwerdeführer seinen Dienstnehmer, der nicht über ein nach dem Bazillenausscheidergesetz erforderliches amtsärztliches Zeugnis verfügte, nicht in seiner Fleischverkaufsstelle hätte beschäftigen dürfen.

Der Beschwerdeführer sei daher der begangenen Verwaltungsübertretung für schuldig zu erkennen gewesen. Von der Verhängung einer Strafe hätte jedoch in Anbetracht der kurzen Dauer der Beschäftigung des Dienstnehmers abgesehen werden und es die Behörde beim Ausspruch einer Ermahnung bewenden lassen können.

2.2. Der Beschwerdeführer läßt den Tatvorwurf unbestritten, bringt jedoch vor, daß er für seine hier in Rede stehende Filiale bereits am 1. Dezember 1990 einen verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 VStG bestellt hätte und demgemäß nicht er, sondern sein Beauftragter verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich wäre.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Magistrates Wels zu Zl. MA2-SanR-75-1991; da aus diesem der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien und die Parteien des Verfahrens überdies ausdrücklich darauf verzichtet haben, konnte gemäß § 51e Abs. 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Im Zuge dieser Beweisaufnahme wurde der oben unter 1. dargestellte Sachverhalt als erwiesen festgestellt.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1. Gemäß § 9 Abs. 3 VStG kann eine physische Person, die Inhaber eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens ist, für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche ihres Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellen.

Wie der Beschwerdeführer selbst zutreffend darlegt, ist eine derartige Bestellung jedoch nur dann wirksam, wenn ein aus der Zeit vor der Begehung der Übertretung stammender Zustimmungsnachweis des verantwortlichen Beauftragten spätestens noch während des Verwaltungsverfahrens einlangt (vgl. die Nachweise bei W. Hauer - O. Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Auflage, Eisenstadt 1990, 757); daß nämlich ansonsten Manipulationen Tür und Tor geöffnet wäre, liegt auf der Hand.

Mit Schriftsatz des Magistrates der Stadt Wels vom 26. Februar 1991, Zl. MA2-SanR-75-1991-Le, dem Beschwerdeführer nachweislich zugestellt am 1. März 1991, wurde diesem aufgetragen, sich zum Tatvorwurf zu rechtfertigen. Eine diesbezügliche schriftliche Stellungnahme ist am 15. März 1991 - sogar 14 Tage vor Ablauf der gesetzten Frist - eingelangt, die Vorlage der Urkunde über die erst kurz zuvor - nämlich am 1. Dezember 1990 - erfolgte Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten ist dabei jedoch unterblieben. Dieses Versäumnis wurde auch bis zum 18. Oktober 1991 - d.i. der Tag der Bescheiderlassung - nicht nachgeholt. Vielmehr wurde diese Urkunde der belangten Behörde erst zugleich mit der gegenständlichen Beschwerde, also am 4. November 1991 und damit evidentermaßen erst nach Abschluß des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt. Da somit die Bestellung des verantwortlichen Beauftragten aber nicht den gesetzlich geforderten Kriterien entspricht, ist diese unwirksam.

Die belangte Behörde ist damit im Ergebnis zu Recht von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers ausgegangen.

4.2. Gemäß § 9 iVm § 1 des Bazillenausscheidergesetzes, StGBl.Nr. 153/1945, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 131/1964, iVm § 1 Z. 6 der Verordnung zum Bazillenausscheidergesetz BGBl.Nr. 128/1946, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 358/1969, begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung, der in einer Abgabestelle, in der Fleischerzeugnisse verkauft werden, einen Dienstnehmer beschäftigt, der nicht durch ein amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen vermag, daß er in diesem Unternehmen ohne Gefahr für die Verbraucher sowie ohne Gefährdung seiner Mitarbeiter verwendet werden kann, und ist hiefür mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 S oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten zu bestrafen.

Der Beschwerdeführer hat nicht bestritten, durch wenige Wochen hindurch, jedenfalls aber am 5. Februar 1991 in seiner Fleischverkaufsstelle einen Dienstnehmer beschäftigt zu haben, der kein dementsprechendes amtsärztliches Zeugnis vorweisen konnte. Da sich auch sonst keine gegenteiligen Anhaltspunkte ergaben, ist die Tat somit als erwiesen anzusehen.

4.3. Gemäß § 21 Abs. 1 VStG hat die Behörde - wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist, die Folgen der Übertretung unbedeutend sind und dies hinreicht, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen der gleichen Art abzuhalten - von der Verhängung einer Strafe abzusehen und diesen unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid zu ermahnen; bei Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG ist damit die Behörde vor die Alternative gestellt, entweder mit Bescheid bloß die Schuldhaftigkeit der Rechtsverletzung festzustellen oder darüber hinaus - bei Vorliegen der Voraussetzungen - auch noch eine Ermahnung auszusprechen (vgl. VwGH v. 25.6. 1987, 85/06/0169).

Eine solcherart verfügte Ermahnung stellt sonach keine Strafe dar, sodaß sich in diesem Zusammenhang auch jegliche Auseinandersetzung mit den in § 19 VStG geregelten Prinzipien der Strafbemessung erübrigt; sie ist aber andererseits auch nur dann zulässig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hiefür vorliegen.

Da sich der Beschwerdeführer im Strafverfahren in materieller Hinsicht im wesentlichen damit verantwortet hat, den Dienstgeber nur kurz in seinem Unternehmen beschäftigt zu haben, ging die belangte Behörde offensichtlich davon aus, daß der Beschwerdeführer der Rechtsauffassung anhängt, daß es für die Strafbarkeit auf die Beschäftigungsdauer ankäme, was jedoch nicht zutrifft; die Dauer der Beschäftigung ohne amtsärztliches Zeugnis wirkt sich allenfalls im Zuge der Strafbemessung aus. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes kann somit der belangten Behörde aber auch nicht entgegengetreten werden, wenn diese nicht bloß einen bescheidmäßigen Schuldausspruch, sondern zudem auch noch eine Ermahnung verhängt hat.

4.4. Aus allen diesen Gründen war daher die vorliegende Beschwerde abzuweisen.

5. Da mit dem vorliegenden Erkenntnis die Berufung zwar abgewiesen, im Ergebnis aber keine Strafe ausgesprochen wird, hatte somit gemäß den §§ 64 und 65 VStG auch ein Ausspruch über die Vorschreibung eines Kostenbeitrages zum Strafverfahren zu entfallen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s :

Gegen diesen Bescheid kann von den Parteien des Verfahrens (§ 51d VStG) innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Linz, am 21. November 1991 Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f 6

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