Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240021/2/Gf/Kf

Linz, 16.12.1991

VwSen - 240021/2/Gf/Kf Linz, am 16. Dezember 1991 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Alfred Grof über die Berufung der H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf vom 18. November 1991, Zl. SanRB-47-1991, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird hinsichtlich der Strafhöhe teilweise stattgegeben; im übrigen wird diese abgewiesen.

Die Berufungswerberin ist daher schuldig, am 22. April 1991 um 16.30 Uhr im Einzelhandelsgeschäft "Familia Discount" in der S, die Verwaltungsübertretung des § 74 Abs.5 Z.3 i.V.m. § 20 des Lebensmittelgesetzes, BGBl.Nr. 86/1975, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 78/1987, dadurch begangen zu haben, daß sie als das zur Vertretung nach außen verantwortliche Organ der Familia-Betriebsgesellschaft II F.M. Z GmbH & Co KG nicht dafür vorgesorgt hat, daß Lebensmittel beim Inverkehrbringen nicht durch äußere Einwirkung beeinflußt werden und wird hiefür mit einer Geldstrafe von 1.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Stunden, belegt.

II. Die Berufungswerberin hat gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in Höhe von 100 S binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

1. Der vorliegenden Beschwerde liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

1.1. Mit Strafverfügung des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf an der Krems vom 17. Mai 1991, Zl. SanRB-47-1991, wurde über die Beschwerdeführerin wegen Übertretung des Lebensmittelgesetzes eine Geldstrafe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tage) verhängt; dagegen hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Einspruch erhoben.

1.2. Dieser Einspruch wurde vom Bezirkshauptmann von Kirchdorf mit Straferkenntnis vom 18. November 1991, Zl. SanRB-47-1991, abgewiesen; gleichzeitig wurde über die Beschwerdeführerin neuerlich wegen Übertetung des Lebensmittelgesetzes eine Geldstrafe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tage) verhängt, weil sie als zur Vertretung nach berufenes Organ einer GmbH & Co KG nicht entsprechend dafür vorgesorgt hat, daß Lebensmittel nicht durch äußere Einwirkung hygienisch nachteilig beeinflußt werden.

1.3. Gegen dieses der Beschwerdeführerin am 20. November 1991 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 28. November 1991 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Beschwerde.

2.1. In ihrem Straferkenntnis führt die belangte Behörde begründend aus, daß im Zuge einer Betriebskontrolle durch ein Lebensmittelaufsichtsorgan festgestellt worden sei, daß in weiten Teilen der Betriebsstätte am Boden und in den Lebensmittelregalen für Back-, Süß- und Teigwaren Mäuseexkremente sowie Fraßspuren von Mäusen an Schokolade vorzufinden gewesen wären. Damit sei der Tatbestand der Verletzung von Hygienevorschriften als erwiesen anzusehen. Bei der Strafbemessung seien die bisherige Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin als strafmildernd sowie deren Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse entsprechend berücksichtigt worden; Erschwerungsgründe seien keine hervorgekommen.

Da die Folgen der Verwaltungsübertretung nicht unbedeutend gewesen wären, habe auch nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden können und sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

2.2. Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, daß ihr ein sorgfaltswidriges Verhalten deshalb nicht zum Vorwurf gemacht werden könne, weil sie unmittelbar nach Wahrnehmung der ihr vorgeworfenen Mißstände, nämlich bereits 14 Tage vor der lebensmittelbehördlichen Kontrolle, einerseits selbst Mäusefallen aufgestellt und zudem auch unverzüglich ein Schädlingsbekämpfungsunternehmen damit beauftragt habe, die Mäuseplage zu bekämpfen. Daß das beauftragte Unternehmen nicht sofort, sondern erst am Tag nach der behördlichen Kontrolle damit begann, entsprechende Maßnahmen zu setzen, und sich daher die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich bloß mit dem Aufstellen von Mäusefallen behelfen mußte, liege aber nicht in ihrem Verantwortungsbereich.

Aus diesen Gründen wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens beantragt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf zu Zl. SanRB-47-1991; da aus diesem in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen der Sachverhalt hinreichend geklärt werden konnte und mit der vorliegenden Beschwerde überdies bloß eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde geltendgemacht wird, konnte gemäß § 51e Abs. 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Im Zuge dieser Beweisaufnahme wurde der oben unter 1. dargestellte Sachverhalt als erwiesen festgestellt.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1. Gemäß § 74 Abs. 5 Z. 3 iVm § 20 des Lebensmittelgesetzes, BGBl.Nr. 86/1975, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 78/1987 (im folgenden: LMG), begeht derjenige, der beim Inverkehrbringen von Lebensmitteln wenn und soweit ihm dies nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft möglich und nach der Verkehrsauffassung zumutbar ist - nicht dafür vorsorgt, daß diese nicht durch äußere Einwirkung nachteilig beeinflußt werden, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit einer Geldstrafe bis zu 25.000 S zu bestrafen. Nach § 5 Abs. 1 erster Satz VStG reicht - weil das LMG insoweit nicht anderes anordnet - zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.

4.2. Daß es einem Lebensmittelhändler nach dem Stand der Wissenschaft möglich und nach der Verkehrsauffassung auch zumutbar ist, seine Waren vor einem Befall durch Mäuse zu schützen, bedarf keines weiteren Nachweises und wird auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten; diese läßt mit der vorliegenden Beschwerde die objektive Tatseite unbestritten und wendet sich vielmehr nur gegen die Zurechnung der tatbildmäßigen Handlung zu ihrer Person.

4.3. Hinsichtlich des Schuldvorwurfes verantwortet sich die Beschwerdeführerin damit, alles ihr Mögliche zur Verhinderung der nachteiligen Beeinflußung der Hygiene der Lebensmittel getan zu haben; für die Versäumnisse anderer Personen hätte sie hingegen nicht einzustehen.

Dieser Ansicht kann nicht beigepflichtet werden. Zunächst ist festzuhalten, daß die Beschwerdeführerin selbst anführt, bereits zwei Wochen vor der behördlichen Kontrolle auf die Mäuseplage aufmerksam geworden zu sein und Gegenmittel ergriffen zu haben. Umso unverständlicher und gleichzeitig unentschuldbar muß es in erster Linie erscheinen, daß die Beschwerdeführerin nicht wenigstens täglich für die Entfernung der Mäuseexkremente gesorgt hat; diese waren jedenfalls noch am Tag der Kontrolle, die erst gegen 16.00 Uhr stattgefunden hat, - wie bilddokumentarisch belegt ist - in großer Zahl und an verschiedenen Stellen der Betriebsstätte vorhanden.

Der Beschwerdeführerin kann auch darin nicht gefolgt werden, daß sie dafür, daß das Schädlingsbekämpfungsunternehmen erst verspätet tätig wurde, keinerlei Verantwortung trifft: Da das bloße Aufstellen von Mäusefallen allein offensichtlich nicht den gewünschten Erfolg brachte, hätte die Beschwerdeführerin entweder das sofortige Tätigwerden mit Nachdruck fordern oder den Auftrag unverzüglich an ein anderes Unternehmen vergeben müssen.

Indem es die Beschwerdeführerin sohin über einen längeren Zeitraum hin unterlassen hat, einerseits die Mäuseexkremente zu beseitigen und andererseits für eine wirksame Mäusebekämpfung Sorge zu tragen, hat sie grob fahrlässig gehandelt. Aus diesem Grunde kam auch - wie die belangte Behörde richtig erkannt hat - ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG nicht in Betracht.

4.4. Bezüglich der Strafbemessung hat die belangte Behörde - von der Beschwerdeführerin unbestritten - die Kriterien des § 19 VStG beachtet und die Milderungs- und Erschwerungsgründe gegeneinander abgewogen sowie deren Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse berücksichtigt; der unabhängige Verwaltungssenat findet demnach keine Veranlassung, die im untersten Fünfundzwanzigstel des gesetzlichen Strafrahmens angesiedelte Geldstrafe hinsichtlich ihrer Höhe zu korrigieren.

In Beachtung der durch § 74 Abs. 5 LMG iVm § 16 VStG vorgegebenen Relation war jedoch die Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen auf 13 Stunden herabzusetzen.

4.5. Im übrigen war hingegen die vorliegende Beschwerde aus den genannten Gründen anzuweisen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war der Beschwerdeführerin gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in erster Instanz in Höhe von 10% der verhängten Geldstrafe, das sind 100 S, vorzuschreiben. Die Vorschreibung eines Kostenbeitrages zum Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat hatte hingegen infolge der teilweisen Stattgabe der Beschwerde zu entfallen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. H i n w e i s :

Gegen diesen Bescheid kann von den Parteien des Verfahrens (§ 51d VStG) innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Linz, am 16. Dezember 1991 Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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