Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240035/2/Gf/Hm

Linz, 22.09.1992

VwSen-240035/2/Gf/Hm Linz, am 22. September 1992 DVR.0069264

B e s c h l u s s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Alfred Grof über die Berufung des W, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 16. April 1992, Zl. 101-6/1, zu Recht erkannt:

I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 71 Abs.1 Z.1 AVG i.V.m. § 24 VStG und § 66 Abs.4 AVG als unbegründet abgewiesen.

II. Die Berufung wird gemäß § 24 VStG i.V.m. § 63 Abs.5 AVG als verspätet zurückgewiesen.

B e g r ü n d u n g:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 16. April 1992, Zl. 101-6/1, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von insgesamt 6.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe: insgesamt 6,5 Tage) verhängt, weil bei der am 8. August 1991 an seinem Eisverkaufsstand, 4034 durchgeführten lebensmittelpolizeilichen Kontrolle festgestellt worden sei, daß das von ihm hergestellte und dort zum Verkauf bereitgehaltene Speiseeis in drei Fällen nicht den Bestimmungen der Speiseeisverordnung entsprochen habe; der Beschwerdeführer habe daher eine Übertretung des § 74 Abs.5 Z.1 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl.Nr. 86/1975, i.V.m. § 9 Abs.1 lit.c der Speiseeinsverordnung, BGBl.Nr.

6/1973 begangen, weshalb er gemäß § 74 Abs.5 Z.1 Lebensmittelgesetz zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses dem Beschwerdeführer am 22. Mai 1992 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 16. Juni 1992 bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde begründend aus, daß der Einwand des Beschwerdeführers, daß der vom Behördenorgan zur Probenziehung verwendete Portionierer nicht abgeflammt gewesen sei, schon deshalb nicht zutreffe, weil grundsätzlich vor jeder Probenentnahme der Eisportionierer gereinigt und abgeflammt werde; überdies seien über Veranlassung des Marktamtes bei den Probenziehungen am 6. Juni 1991 und am 8. August 1991 jene Spachteln verwendet worden, die auch der Eisverkäufer für die Eisausgabe benützt habe. Zudem sei das Eis deshalb von der Oberfläche und vom Rand entnommen worden, weil auch der Kunde sein Eis nicht vom Boden des Eisbehälters, sondern von der Oberfläche erhalte; bei den beanstandeten Grenzwertüberschreitungen handle es sich um Fäkalkeime, die sicher nichts mit mituntersuchten Umwelteinflüssen zu tun hätten. Schließlich habe sich der Transport des Eises mittels Kühltasche seit vielen Jahren sehr bewährt und auch nur geringfügig aufgetautes Eis würde von der Untersuchungsanstalt nicht mehr für Untersuchungen herangezogen werden. Außerdem würden die in der Lebensmitteluntersuchungsanstalt Linz eingereichten Proben prinzipiell sofort untersucht; es sei zwar richtig, daß sich Lebensmittel auch im tiefgekühlten Zustand verändern, hiebei komme es aber sicher nicht zu einer Vermehrung der Enterokokken und der coliformen Keime: Da das Temperaturminimum für die Vermehrung solcher Keime nämlich zwischen 5 und 10 Grad Celsius liege, komme es während der Gefrierlagerung sogar zum Absterben eines gewissen Prozentsatzes vor allem der coliformen Keime. Da darüberhinaus das Ausmaß der Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung diene, nämlich der Anspruch der Konsumenten auf hygienisch einwandfreies Eis, im gegenständlichen Fall als groß erscheine, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

2.2. Dagegen bringt der Berufungswerber vor, daß die belangte Behörde unter ein und derselben Geschäftszahl mehrere von einander getrennte Straferkenntnisse erlassen habe. Da er der irrigen Meinung gewesen sei, daß es sich hiebei lediglich um eine einzige Strafsache handle, habe er zunächst gegen das nunmehr angefochtene Straferkenntnis nicht berufen. Als sich in einem Gespräch mit der belangten Behörde herausgestellt habe, daß es sich insoweit um unterschiedliche Straferkenntnisse handle, habe er sich sofort entsprechend zur Wehr gesetzt.

Aus diesem Grund wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und gleichzeitig in der Sache unter Hinweis auf die im Zuge des ordentlichen Ermittlungsverfahrens vor der belangten Behörde abgegebene Stellungnahme verwiesen sowie die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses beantragt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Magistrates der Stadt Linz zu Zl. 101-6/1; im übrigen konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 51e Abs.1 VStG abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1. Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:

4.1.1. Gemäß § 24 VStG i.V.m. § 71 Abs.1 Z.1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten, und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

4.1.2. Der Beschwerdeführer bringt hiezu vor, daß ihm die Einhaltung der Frist deshalb nicht möglich gewesen sei, weil ihm einige Tage nach der Zustellung des angefochtenen Straferkenntnisses vom unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich eine Ladung zur öffentlichen mündlichen Verhandlung am 9. Juni 1992 betreffend das Straferkenntnis des Magistrates Linz zur Geschäftszahl 101-6/1 zugestellt worden sei. Erst am 15. Juni 1992 habe sich aus einem Gespräch mit einem Vertreter der belangten Behörde ergeben, daß zur Geschäftszahl 101-6/1 mehrere Straferkenntnisse erlassen worden seien und bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich jedenfalls nicht das mit der vorliegenden Berufung angefochtene Straferkenntnis den Verhandlungsgegenstand bilde. Der Beschwerdeführer sei - weil stets die gleiche Geschäftszahl verwendet worden sei - daher der irrigen Annahme gewesen, daß es sich um eine einzige Verwaltungsstrafangelegenheit handle.

4.1.3. Zum Beschwerdevorbringen ist festzustellen, daß gegen den Beschwerdeführer vom Bürgermeister der Stadt Linz - jeweils zur Aktenzahl 101-6/1 - ein vom 17. Dezember 1991 datiertes sowie drei jeweils vom 16. April 1992 datierte Straferkenntnisse erlassen wurden. Mit dem Straferkenntnis vom 17. Dezember 1991 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe verhängt, weil er es als das zur Vertretung nach außen berufene Organ einer GmbH zu verantworten habe, daß am 24. Juli 1990 beim Eisverkaufsstand Vanilleeis und Pistazieneis feilgehalten worden sei, das die in der Speiseeisverordnung festgesetzten Grenzwerte überschritten hätte; (nur - wie sich aus der dementsprechenden Ladung zweifelsfrei ergibt) hierüber wurde vom unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich für den 9. Juli 1992 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt. Mit den Straferkenntnissen vom 16. April 1992 wurde - wie sich aus den jeweiligen Sprüchen unmißverständlich ergibt - dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, einerseits am 6. Juni 1991 - und zwar beim Verkaufsstand - und andererseits am 8. August 1991 - und zwar einmal beim Verkaufsstand und das andere Mal beim Verkaufsstand - als das zur Vertretung nach außen befugte Organ einer GmbH Speiseeis feilgehalten zu haben, das die in der Speiseeisverordnung festgesetzten Grenzwerte überschritten hätte. Selbst angesichts des Umstandes, daß die belangte Behörde bei den angeführten Straferkenntnissen jeweils dieselbe Aktenzahl verwendet hat, kann in Anbetracht der Tatsache, daß sich diese ihrem Spruch zufolge aus der Sicht eines objektiven Durchschnittsbetrachters jeweils offensichtlich auf voneinander gänzlich unabhängige Ereignisse beziehen, keine Rede davon sein, daß diese auch als eine Einheit aufgefaßt hätten werden können. Davon ausgehend kann sohin die zeitliche Überschneidung zwischen der sich an die Zustellung der Straferkenntnisse vom 16. April 1992 knüpfenden Berufungsfrist und der Zustellung der das Straferkenntnis vom 17. Dezember 1991 betreffenden Ladung zur öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich nicht als ein unabwendbares oder unvorhersehbares Ereignis i.S.d. § 71 Abs.1 Z.1 AVG qualifiziert werden.

4.1.4. Aus diesem Grund war daher der mit der vorliegenden Beschwerde gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs.1 Z.1 AVG i.V.m. § 24 VStG und § 66 Abs.4 AVG als unbegründet abzuweisen.

4.2. Zum Beschwerdevorbringen:

4.2.1. Gemäß § 24 VStG i.V.m. § 63 Abs.5 AVG ist eine Berufung von der Partei binnen zwei Wochen ab Zustellung des angefochtenen Straferkenntnisses einzubringen.

4.2.2. Nach dem im Akt erliegenden Rückschein wurde dem Beschwerdeführer das angefochtene Straferkenntnis am 22. Mai 1992 zugestellt; die Berufungsfrist hat daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 32 Abs.2 AVG am 5. Juni 1992 geendet. Spätestens an diesem Tag hätte - da das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung enthält und Gründe für die Bewilligung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorliegen (s.o., 4.1.) - die vorliegende Beschwerde zur Post gegeben oder unmittelbar bei der belangten Behörde eingebracht werden müssen. Da die gegenständliche Beschwerde tatsächlich erst am 16. Juni 1992 bei der belangten Behörde eingebracht wurde, ist diese sohin als verspätet zu qualifizieren.

4.2.3. Da es sich bei der von § 63 Abs. 5 AVG vorgegebenen Frist um eine gesetzliche, nicht verlängerbare Fallfrist handelt, die eine absolute Prozeßvoraussetzung bildet, war es dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich sohin wegen Nichterfüllung derselben schon von Gesetzes wegen verwehrt, in die sachliche Behandlung der vorliegenden Beschwerde einzutreten.

Die Beschwerde war aus den genannten Gründen vielmehr gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG als verspätet zurückzuweisen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war eine Kostenentscheidung gemäß den §§ 64 und 65 VStG nicht zu treffen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann von den Parteien des Verfahrens (§ 51d VStG) innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f 6

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