Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-240040/2/Gf/Hm

Linz, 21.09.1992

VwSen-240040/2/Gf/Hm Linz, am 21. September 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Alfred Grof über die Berufung des F, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 21. Juli 1992, Zl. 101-6/1, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG eingestellt.

II. Gemäß § 66 Abs. 1 VStG entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde und den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

1.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 21. Juli 1992, Zl. 101-6/1, wurde über den Beschwerdeführer eine Ermahnung ausgesprochen, weil er es als das nach außen verantwortliche Organ zugelassen habe, daß am 14. August 1990 in einer Filiale der Lagerhausgenossenschaft verpackte Ware (Sultaninen) in Verkehr gebracht worden sei, die den Bestimmungen des § 3 Z. 10 lit. c der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung insofern nicht entsprochen hätte, als das Kennzeichnungselement des Zeitpunktes, bis zu dem diese bei Einhaltung der angegebenen Lagerbedingungen mindestens haltbar ist, bestimmt nach Monat und Jahr, gefehlt habe; dadurch habe der Beschwerdeführer gegen die Bestimmungen des § 74 Abs. 5 Z. 1 des Lebensmittelgesetzes i.V.m. § 4 Abs. 1 Z. 4 lit. b der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung verstoßen, weshalb über ihn gemäß § 21 Abs. 1 VStG eine Ermahnung auszusprechen gewesen sei.

1.2. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 3. August 1992 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 14. August 1992 - und damit rechtzeitig - bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde.

2.1. Im angefochtenen Bescheid führt die belangte Behörde begründend aus, daß im gegenständlichen Fall das Fehlen eines Kennzeichnungselementes lediglich durch technisches Versagen verursacht worden sein dürfte, daß ein Verschulden des Beschwerdeführers jedoch darin zu erblicken sei, daß die von ihm veranlaßte Kontrolle der diversen technischen Geräte nicht ausreichend bzw. intensiv genug durchgeführt worden sei. Da dieses Verschulden jedoch als geringfügig erscheine, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

2.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, daß die von ihm veranlaßten und ausgeübten Kontrolleinrichtungen ausreichend gewesen wären und ihm daher kein Verschulden an der gegenständlichen Verwaltungsübertretung zur Last gelegt werden könne. Im übrigen habe die belangte Behörde auch nicht begründet, inwiefern dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall ein Fehlverhalten überhaupt zugerechnet werden könne, wenn er doch alle ihm zumutbaren Vorkehrun gen getroffen habe, um die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung zu verhindern.

Aus allen diesen Gründen wird beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Magistrates Linz zu Zl. 101-6/1; da bereits aus diesem ersichtlich war, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 51e Abs. 1 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1. Gemäß § 74 Abs. 5 Z. 1 des Lebensmittelgesetzes, BGBl.Nr. 86/1975, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 78/1987 (im folgenden: LMG), i.V.m. § 3 Z. 10 lit. c und § 4 Abs. 1 Z. 4 lit. b der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung, BGBl.Nr. 627/1973, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 86/1975 (im folgenden: LMKV), begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 25.000 S zu bestrafen, der bei verpackten Obst-Halbdauerwaren jenen Zeitpunkt, bis zu dem das Lebensmittel bei Einhaltung der angegebenen Lagerbedingungen mindestens haltbar ist, nicht in unverschlüsselter Form nach Monat und Jahr kennzeichnet.

4.2. Dem Beschwerdeführer wird mit dem angefochtenen Bescheid zwar vorgeworfen, verpackte Ware in Verkehr gebracht zu haben, bei der "der Zeitpunkt, bis zu dem das Lebensmittel bei Einhaltung der angegebenen Lagerbedingun gen mind. haltbar ist, in unverschlüsselter Form (empfohlene Aufbrauchfrist), bestimmt nach Monat und Jahr (lt. § 3 Zahl 10 lit. c LMKV)" fehlte; wodurch diese Übertretung allerdings konkret begangen wurde, d.h. welchen spezifischen Sachverhalt der Beschwerdeführer verwirklicht haben soll, der unter diesen gesetzlichen Tatbestand subsumiert werden könnte, wird in der Folge mit dem Spruch des angefochtenen Bescheides jedoch nicht dargetan. Insbesondere bleibt nach der dargestellten Formulierung, die sich im wesentlichen lediglich in einer Wiedergabe des Textes des § 3 Z. 10 lit. c der auf Gesetzesstufe (vgl. § 77 Abs. 1 Z. 19 LMG) stehenden LMKV erschöpft, offen, ob der Verstoß gegen diese Bestimmung dadurch geschah, daß entweder sowohl die Angabe des Monates als auch die Angabe des Jahres oder nur die Angabe des Monates oder nur die Angabe des Jahres fehlte. Gleiches gilt für die mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 25. Juli 1991, Zl. 101-6/1, gegen den Beschwerdeführer gesetzte erste Verfolgungshandlung.

Damit ist aber der Spruch des angefochtenen Bescheides nicht als ausreichend konkretisiert i.S.d. § 44a Z. 1 VStG und der hiezu ergangenen - wenngleich ho. nicht geteilten, weil im Vergleich zur ordentlichen Strafgerichtsbarkeit weit überzogenen, aus Zweckmäßigkeitsgründen aber dennoch zu befolgenden - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. zuletzt VwGH v. 10.6.1992, Zl. 92/04/0055) anzusehen. Abgesehen davon, daß im vorliegenden Fall überdies eine dem in der vorangeführten Weise konkretisierten Tatvorwurf entsprechende Verfolgungshand lung gegen den Beschwerdeführer ohnedies nicht gesetzt wurde, erachtet sich der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich aber auch unter dem Aspekt, daß dem Beschwerdeführer ansonsten die Möglichkeit genommen würde, sich auch bereits im Verfahren vor der belangten Behörde im Hinblick auf den konkreten Tatvorwurf ausreichend zu verteidigen, schon grundsätzlich nicht für befugt, einen derartigen wie den aufgezeigten Mangel des Spruches des angefochtenen Bescheides aus eigenem heraus zu sanieren, weil der Beschwerdeführer durch die solcherart resultierende faktische Übergehung einer Instanz ansonsten in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt würde (vgl. z.B. VfGH vom 1.10.1991, B 976/90; VwSen-200022 vom 18.5.1992).

Der angefochtene Bescheid war somit schon aus diesem Grunde aufzuheben.

4.3. Aus den dargelegten Gründen war daher der vorliegenden Beschwerde gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben, der angefochtene Bescheid aufzuheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorzuschreiben.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann von den Parteien des Verfahrens (§ 51d VStG) innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden; diese muß von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Grof 6

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum