Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240042/2/Gf/Hm

Linz, 22.09.1992

VwSen-240042/2/Gf/Hm Linz, am 22. September 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Alfred Grof über die Berufung des K, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 11. August 1992, Zl. SanRB96/2/1726/1991-Fu, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat gemäß § 66 Abs. 1 und 2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde in Höhe von 300 S und zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in Höhe von 600 S binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 11. August 1992, Zl. SanRB/2/1726/1991-Fu, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von jeweils 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: jeweils 24 Stunden) verhängt, weil er es als zur Vertretung nach außen Beauftragter einer GmbH&Co KG zu verantworten habe, daß am 28. März 1991 ca. 2.000 Becher Mascarpone, 130 Stück vakuumverpackte Selchroller und 250 Stück vakuumverpacktes Schinkenteilsames jeweils bei einer Raumtemperatur von 17 Grad Celsius ungekühlt zum Verkauf angeboten und damit in Verkehr gebracht worden seien, obwohl die Lagerung des Mascarpone laut Verpackungsaufschrift bei einer Temperatur zwischen 1 Grad Celsius und 4 Grad Celsius und der Selchroller sowie des Schinkenteilsamen bei einer Temparatur von höchstens 4 Grad Celsius zu erfolgen gehabt hätte; da er somit nicht dafür vorgesorgt habe, daß diese Lebensmittel durch äußere Einwirkung hyginisch nachteilig beeinflußt werden, obwohl ihm dies nach dem Stand der Wissenschaft möglich und nach der Verkehrsauffassung auch zumutbar gewesen wäre, habe der Beschwerdeführer sohin in drei Fällen eine Übertretung des § 20 des Lebensmittelgesetzes, BGBl.Nr. 86/1975, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 78/1987 (im folgenden: LMG), begangen, weshalb er jeweils gemäß § 74 Abs. 5 Z. 3 LMG zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses dem Beschwerdeführer am 20. August 1992 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 3. September 1992 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Beschwerde.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde begründend aus, daß der Beschwerdeführer vom zur Vertretung nach außen berufenen Organ der verfahrensgegenständlichen GmbH&Co KG zum verantwortlichen Beauftragten für die Einhaltung sämtlicher Gesetze und Verwaltungsvorschriften bestellt worden sei und darüber auch ein schriftlicher Zustimmungsnachweis bei der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn aufliege. Zum Tatzeitpunkt sei daher der Beschwerdeführer - obwohl selbst bloß Marktleiter Stellvertreter - und nicht der eigentliche Marktleiter, für den im übrigen keine Bestellung gemäß § 9 VStG existiere, für die Einhaltung der Vorschriften des LMG verantwortlich gewesen.

Die Verwirklichung des Straftatbestandes sei im übrigen durch die Angaben des Lebensmittelaufsichtsorganes, wonach die Waren aufgrund der schon mehrere Stunden dauernden Lagerung ohne Kühlung breits eine warme Oberfläche aufgewiesen hätten, als erwiesen anzusehen.

Unter Berücksichtigung des nicht unbeträchtlichen Unrechtsgehaltes der Tat, des nicht geringfügigen Verschuldens des Beschwerdeführers, seiner Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse sowie des Milderungsgrundes der bisherigen Unbescholtenheit sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

2.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, daß die gegenständliche Verwaltungsübertretung nicht ihm als Marktleiter-Stellvertreter, sondern vielmehr dem zum Vorfallszeitpunkt ebenfalls anwesenden Marktleiter selbst anzulasten sei, der damals gleichfalls als verantwortlicher Beauftragter bestellt gewesen sei. Aus unerklärlichen Gründen sei jedoch die Bestellung des Marktleiters von diesem erst am 4. Dezember 1991 bestätigt worden; der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn sei aber bekannt gewesen, daß der Marktleiter bereits zum Zeitpunkt der Übertretung gemäß § 9 VStG verantwortlich gewesen sei.

Aus diesen Gründen wird die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens beantragt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zu Zl. SanRB-96/2/1726/1991; im übrigen konnte - da mit der vorliegenden Beschwerde lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde geltendgemacht wird - gemäß § 51e Abs. 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1. Gemäß § 20 i.V.m. § 74 Abs. 5 Z. 3 LMG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 25.000 S zu bestrafen, der Lebensmittel in Verkehr bringt, ohne dafür vorzusorgen, daß diese nicht durch äußere Einwirkung hygienisch nachteilig beeinflußt werden, soweit dies nach dem Stand der Wissenschaft möglich und nach der Verkehrsauffassung nicht unzumutbar ist.

Nach § 9 Abs. 2 VStG sind die zur Vertretung juristischer Personen nach außen Berufenen berechtigt, für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten zu bestellen; derartige Personen haben ihrer Bestellung gemäß § 9 Abs. 4 VStG nachweislich zuzustimmen.

4.2.1. Aus den im von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt erliegenden Unterlagen ergibt sich, daß unter anderen auch der Beschwerdeführer, und zwar mit Wirkung vom 30. Juli 1990, zum verantwortlichen Beauftragten insbesondere für die Überwachung der Produkte des Trockensortiments, des Frischwarenbereiches, des Molkereiberei ches und des Wurst- und Selchwarenbereiches nach den lebensmittelrechtlichen Vorschriften bestellt wurde, daß er dieser Bestellung am 16. Juli 1990 auch ausdrücklich zugestimmt hat und daß diese Bestellung schließlich auch der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn bekanntgegeben wurde.

Zum Tatzeitpunkt war der Beschwerdeführer - obwohl betriebsintern lediglich in der Funktion eines Marktleiter-Stellvertreters tätig - sohin den Anforderungen des § 9 VStG entsprechend zum verantwortlichen Beauftragten bestellt und hatte er daher die Einhaltung des Lebensmittelgesetzes durch die GmbH&Co KG verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten.

Davon vermag ihn auch die Bestellung des Marktleiters selbst zum verantwortlichen Beauftragten nicht zu entlasten: Zum einen datiert jene Bestellung nämlich vom 4. Dezember 1991 und sohin zu einem nach der begangenen Übertretung gelegenen Zeitpunkt; damit ist aber schon offensichtlich der vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung geforderten Voraussetzung, daß der Bestellungsnachweis, d.i. - um die Übertragung gemäß § 9 VStG rechtswirksam erscheinen zu lassen - insbesondere auch die nachweisliche Zustimmung des Bestellten, aus der Zeit vor der Begehung der Übertretung stammen muß (vgl. z.B. VwSlg 12375 A/1987), nicht entsprochen. Zum anderen würde selbst eine rechtswirksame Bestellung des Marktleiters nicht zur Straflosigkeit des Beschwerdeführers führen, weil im Falle der Bestellung mehrerer verantwortlicher Beauftragter - von deren Zulässigkeit § 9 Abs. 2 VStG offensichtlich ausgeht - jeder von diesen gesondert zu bestrafen ist, soweit ihm ein tatbestandsmäßiges Handeln und Verschulden zum Vorwurf gemacht werden kann (vgl. R. Walter - H. Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 5. Auflage, Wien 1991, RN 775).

4.2.2. Die Tatbestandsmäßigkeit des Handelns des Beschwerdeführers im Sinne der ihm von der belangten Behörde zur Last gelegten Übertretung blieb von ihm während des gesamten Strafverfahrens und auch mit der vorliegenden Beschwerde unbestritten, sodaß diese auch vom unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich als gegeben anzusehen war.

4.2.3. Indem es der Beschwerdeführer unterlassen hat, die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses genannten Lebensmittel entgegen dem Verpackungsaufdruck gekühlt zu lagern, obwohl ihm dies offensichtlich problemlos möglich gewesen wäre, hat er auch nicht der Einsicht eines objektiven Durchschnittsmenschen entsprechend und sohin fahrlässig und damit schuldhaft gehandelt.

Die Bestrafung des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde erfolgte damit im Ergebnis zu Recht.

4.3. Davon ausgehend kann der belangten Behörde aber auch nicht entgegengetreten werden, wenn diese in offenbarer Beachtung der Strafbemessungsgründe des § 19 VStG über den Beschwerdeführer eine ohnehin im untersten Fünfundzwanzigstel der gesetzlichen Strafdrohung gelegene Geldstrafe als gleichermaßen tat- und schuldangemessen zu verhängen gefunden hat.

4.4. Aus diesen Gründen war daher die vorliegende Beschwerde gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde in Höhe von 10% der verhängten Geldstrafe, d.s. insgesamt 300 S, sowie zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, d.s. insgesamt 600 S, sohin insgesamt in einer Höhe von 900 S, vorzuschreiben.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann von den Parteien des Verfahrens (§ 51d VStG) innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden; diese muß von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Grof

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgewiesen;

VwGH vom 27.11.1995, Zl.: 93/10-0104

 

 

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