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VwSen-240052/12/Gf/La

Linz, 30.11.1993

VwSen-240052/12/Gf/La Linz, am 30. November 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der Oö. Verwaltungssenat hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des A P, vom 20. Jänner 1993 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 14. Jänner 1993, Zl.

SanRB-112-1992/Pa, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG; § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG; § 66 Abs. 1 VStG. Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 14. Jänner 1993, Zl. SanRB-112-1992/Pa, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 1.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) verhängt, weil er es als zur Vertretung einer GmbH nach außen Berufener zu verantworten habe, daß diese am 20. Juni 1992 Wurstwaren in Verkehr gebracht habe, auf deren Verpackungen vorgeschriebene Kennzeichnungselemente nicht angebracht gewesen seien; dadurch habe er eine Übertretung des § 74 Abs. 5 Z. 1 des Lebensmittelgesetzes, BGBl.Nr. 86/1975 idF BGBl.Nr. 226/1988 (im folgenden: LMG), iVm § 3 der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung, BGBl.Nr. 627/1973 (im folgenden: LMKV), begangen, weshalb er zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses dem Rechtsmittelwerber am 15. Jänner 1993 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 20. Jänner 1993 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Schärding zu Zl.

SanRB-112-1992/Pa; da bereits aus diesem hervorging, daß das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben war, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 1 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 44a Z. 1 VStG in jener Ausprägung, wie sie diese Bestimmung durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfahren hat, müssen im Spruch des Straferkenntnisses alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift erforderlich sind, angeführt werden. Dies bedeutet insbesondere, daß es nicht hinreicht, wenn dort bloß der Gesetzeswortlaut unter Anführung der Tatzeit und des Tatortes wieder gegeben wird, sondern daß die Tat entsprechend den Gegebenheiten des jeweiligen Falles zu individualisieren ist (vgl.

die Nachweise bei W. Hauer - O. Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Auflage, Eisenstadt 1990, 939).

3.2. Der Spruch des in Berufung gezogenen Straferkenntnisses lautet in seinem hier maßgeblichen Teil (lediglich):

"..... geliefert bzw. verkauft und somit in Verkehr gebracht, ohne daß auf diesen Packungen die Kennzeichnungselemente gemäß § 3 Z. 1, 2, 3, 5, 6, 18 und 19 der LMKV 1973 angebracht waren." Damit wird aber das angefochtene Straferkenntnis, das sich offensichtlich nicht einmal die Mühe macht, im Spruch den Gesetzeswortlaut wiederzugeben (geschweige denn, den Tatvorwurf gesetzeskonform zu individualisieren), sondern die übertretenen Rechtsvorschriften bloß zitiert, den zuvor dargestellten Anforderungen des § 44a Z. 1 VStG zweifelsfrei nicht gerecht.

Eine entsprechende Spruchkorrektur durch den Oö. Verwaltungssenat kam schon im Hinblick auf die zwischenzeitlich eingetretene Verfolgungsverjährung von vornherein nicht in Betracht.

3.3. Bereits aus diesen Gründen war daher ohne weiteres Eingehen auf das Vorbringen des Berufungswerbers der vorliegenden Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für den Oö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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