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VwSen-240061/2/Gf/La

Linz, 08.06.1993

VwSen-240061/2/Gf/La Linz, am 8. Juni 1993 DVR 0690392

E r k e n n t n i s

Der Oö. Verwaltungssenat hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des K, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 19. Februar 1993, Zl. VetR96/16/1992-3/93/H, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 und 3 VStG eingestellt.

II. Gemäß § 66 Abs. 1 VStG entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde sowie zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 19. Februar 1993, Zl. VetR96/16/19923/93/H, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden) verhängt, weil er in der Zeit vom 6. Oktober 1992 bis zum 7. Dezember 1992 nicht dafür gesorgt habe, daß der von ihm gehaltene dreijährige Hund mit einer amtlichen Hundemarke gekennzeichnet war; dadurch habe er eine Übertretung des § 1 der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend die Kennzeichnung der Hunde mit amtlichen Hundemarken, LGBl.Nr. 67/1963 (im folgenden: HundemarkenVO) iVm § 63 Abs. 1 lit. c des Tierseuchengesetzes, RGBl.Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 746/1988 (im folgenden: TierseuchenG), begangen, weshalb er gemäß § 63 Abs. 1 lit. c TierseuchenG zu bestrafen gewesen sei.

+1.2. Gegen dieses dem Berufungswerber am 22. Februar 1993 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 1. März 1993 - und damit rechtzeitig - bei der belangten Behörde erhobene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde begründend aus, daß es aufgrund der Wahrnehmungen und Erhebungen des einschreitenden Sicherheitsorganes als erwiesen anzusehen sei, daß der über acht Wochen alte Hund des Berufungswerbers im Tatzeitraum nicht mit einer amtlichen Hundemarke gekennzeichnet gewesen sei. Im Zuge der Strafbemessung seien die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers zu schätzen gewesen.

2.2. Dagegen bringt der Berufungswerber vor, daß er deshalb nicht früher um die Erteilung einer Hundemarke angesucht habe, weil er vorerst nur beabsichtigt habe den Hund probeweise zu halten; als er schließlich bei der Gemeinde die Ausgabe einer Hundemarke begehrte, sei ihm bedeutet worden, daß es für das Jahr 1992 keine Hundemarken mehr gebe.

Aus diesen Gründen wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung zu Zl. VetR96/16/1992/93; da bereits aus diesem hervorging, daß das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist, konnte gemäß § 51e Abs. 1 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 63 Abs. 1 lit. c TierseuchenG begeht ua. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 60.000 S zu bestrafen, der einer aufgrund der Bestimmung des § 42 Abs. 1 lit. a TierseuchenG erlassenen Verordnung zuwiderhandelt.

Nach § 1 HundemarkenVO sind über acht Wochen alte Hunde, die in Oberösterreich gehalten werden, durch amtliche Hundemarken zu kennzeichnen. Gemäß § 2 Abs. 2 HundemarkenVO hat der Hundehalter dafür zu sorgen, daß die für den Hund ausgegebene amtliche Hundemarke an öffentlichen Orten am Halsband oder am Brustgurt des Hundes sichtbar getragen wird.

4.2. Nach dem im angefochtenen Straferkenntnis enthaltenen Tatvorwurf ist es evident, daß die Bestrafung des Berufungswerbers nicht wegen Übertretung des § 1, sondern tatsächlich wegen Übertretung des § 2 Abs. 2 HundemarkenVO erfolgte. Unabhängig davon liegt der Schutzzweck dieser Normen - wie aus der gesetzlichen Grundlage der HundemarkenVO zweifelsfrei hervorgeht (vgl. § 42 Abs. 1 TierseuchenG) - darin, die Gefahr des Ausbruches der Wutkrankheit zu minimieren bzw. deren Verbreitung zu hindern. Mit Erkenntnis vom 11. Februar 1975, Zl. 413/74 (= VwSlg 8757 A/1975), hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, daß in den Fällen einer auf § 42 TierseuchenG gestützten Verordnung die Annahme der Fortgeltung dieser Verordnung für den Tatzeitpunkt nur dann gerechtfertigt ist, wenn zu Recht davon ausgegangen werden kann, daß in dem Gebiet, für welches die Verordnung seinerzeit erlassen worden ist, die zumindest latente Gefahr des Ausbruches oder der Verbreitung der Wutkrankheit unverändert besteht; dies bedeutet, daß es daher erforderlich ist, sich in jedem Fall der Anwendung von Bestimmungen dieser Verordnung aufgrund fachkundiger Begutachtung darüber schlüssig zu werden, ob die Voraussetzungen, unter denen diese seinerzeit erlassen wurde, bis zum angenommenen Tatzeitpunkt unverändert angedauert hat. Derartige Feststellungen hat die belangte Behörde aber weder tatsächlich getroffen noch dem Berufungswerber formal im Wege einer iSd § 44 Z. 1 VStG konkretisierten Verfolgungshandlung innerhalb der Verjährungsfrist zum Vorwurf gemacht.

4.3. Schon aus diesen Gründen war daher das angefochtene Straferkenntnis gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG aufzuheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 und 3 VStG einzustellen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann von den Parteien des Verfahrens innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den Oö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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