Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240067/2/Gf/La

Linz, 13.08.1993

VwSen-240067/2/Gf/La Linz, am 13. August 1993 DVR 0690392

B e s c h l u s s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlaß der Berufung des H, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Dornbirn vom 22. Oktober 1992, Zl. X-3838-1992, beschlossen:

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist zur Entscheidung über diese Berufung gemäß § 51 Abs. 1 VStG örtlich nicht zuständig.

B E G R Ü N D U N G:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Dornbirn vom 22. Oktober 1992, Zl. X-3838-1992, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe von 300 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 18 Stunden) verhängt, weil er es als gemäß § 9 VStG Beauftragter einer GmbH&CoKG mit Sitz in D zu verantworten habe, daß am 22. Jänner 1992 nicht ordnungsgemäß gekennzeichnete Lebensmittel in einer Filiale dieser GmhH&CoKG in G in Verkehr gebracht worden seien.

1.2. Gegen dieses ihm am 2. November 1992 durch Hinterlegung zugestellte Straferkenntnis hat der Rechtsmittelwerber am 12. November 1992 Berufung erhoben und diese bei der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn eingebracht. Die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn hat diese Berufung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg zur Entscheidung vorgelegt.

1.3. Mit Schreiben vom 16. April 1993, Zl. 1-452/92/E2, hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg diese Berufung gemäß § 51 Abs. 1 VStG iVm § 6 AVG zuständigkeitshalber an den Oö. Verwaltungssenat weitergeleitet.

2. Der Oö. Verwaltungssenat erachtet sich jedoch aus folgenden Gründen nicht für zuständig, über die vorgelegte Berufung eine Sachentscheidung zu treffen:

2.1. In zahlreichen, bislang allerdings stets auf arbeitsrechtliche Vorschriften bezüglichen Entscheidungen vertrat der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsauffassung, daß "der Sitz des Unternehmens auch dann im Zweifel als Tatort anzusehen (ist), wenn das Unternehmen in Filialen gegliedert ist" und die Übertretung "im örtlichen Bereich einer Filiale begangen wurde" (vgl. zB VwGH v. 16. Dezember 1991, Zl. 91/19/0289; v. 14. April 1993, Zl. 93/18/0092). Ausgangspunkt dieser Judikatur ist, daß als Ort, an dem die gebotenen Vorsorgehandlungen unterlassen wurden, im Zweifel der Sitz der Unternehmensleitung anzusehen ist, sodaß es für die behördliche Zuständigkeit nur auf diesen Ort ankommt, auch wenn der Erfolg im Sprengel einer anderen Behörde (nämlich: wo die Filiale ihren Sitz hat) eingetreten ist (vgl. VwGH v. 14. Jänner 1993, Zl. 92/18/0416). Diese Rechtsprechung läßt sich somit nach h. Auffassung dahin verallgemeinern, daß es bei Delikten, die die Nichtsetzung einer gesetzlich gebotenen Vorsorgehandlung pönalisieren, hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit der Erstbehörde und damit auch der Berufungsbehörde generell auf den Sitz der Unternehmensleitung ankommt.

Da dem Rechtsmittelwerber im vorliegenden Fall aber gerade die Nichtvornahme einer Vorsorgehandlung, nämlich die Unterlassung einer vorschriftsmäßigen Kennzeichnung der in Verkehr gebrachten Lebensmittel, zur Last gelegt wird, ist somit für die Frage der örtlichen Zuständigkeit auch hier die angesprochene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes maßgeblich.

2.2. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, daß der Sitz des Unternehmens iSd § 51 Abs. 1 VStG selbst dann als Tatort anzusehen ist, wenn im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zwar ein anderer Tatort ausdrücklich genannt ist, dieser sich jedoch nur auf den Standort der Filiale bezieht und sich damit bezüglich der Frage des Sitzes der Unternehmensleitung aus dem Spruch überhaupt nichts entnehmen läßt (vgl. VwGH v. 14. April 1993, Zl. 93/18/0092).

Aus Zweckmäßigkeitsgründen (vgl. § 63 Abs. 1 VwGG) erachtet sich der Oö. Verwaltungssenat im vorliegenden Fall an diese Rechtsprechung gebunden, sodaß - weil der Sitz der Unternehmensleitung (der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ohnedies - auch - explizit angeführt ist) und damit der Tatort nicht in seinem Sprengel gelegen ist - dessen örtliche Unzuständigkeit auszusprechen war (vgl. dazu schon VwSen-240071 v. 25. Mai 1993).

3. Die Absprache über diese Frage in Form eines Feststellungsbescheides hat - da eine nochmalige Weiterleitung gemäß § 6 Abs. 1 AVG nicht in Betracht kommt (vgl. zB VwGH v. 3. April 1993, Zl. 89/10/0085) - der Verwaltungsgerichtshof erst jüngst wiederum für unbedenklich erachtet (vgl. VwGH v. 18. März 1993, Zl. 93/09/0042,0043; s. aber auch VwGH v. 9. März 1970, Zl. 526/89, S. 7; VwSen-240009 v. 14. November 1991; VwSen-240055 v. 1. Februar 1993; VwSen-240071 v. 25. Mai 1993).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den Oö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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