Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240071/2/Gf/La

Linz, 25.05.1993

VwSen-240071/2/Gf/La Linz, am 25. Mai 1993 DVR 0690392

B e s c h l u s s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlaß der Berufung des H, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Bregenz vom 31. März 1993, Zl. X-257051991, beschlossen:

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist zur Entscheidung über diese Berufung gemäß § 51 Abs. 1 VStG örtlich nicht zuständig.

B e g r ü n d u n g:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Bregenz vom 31. März 1993, Zl. X-25705-1991, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 60 Stunden) verhängt, weil er es als gemäß § 9 VStG Beauftragter einer Aktiengesellschaft mit Sitz in Dornbirn zu verantworten habe, daß am 4. Juni 1991 nicht vorschriftsmäßig gekennzeichnete Lebensmittel durch Auslieferung an eine Gaststätte in Oberösterreich in Verkehr gebracht worden seien.

1.2. Gegen dieses ihm am 2. April 1993 zugestellte Straferkenntnis hat der Berufungswerber am 16. April 1993 Berufung erhoben und diese bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz eingebracht. Die Bezirkshauptmannschaft Bregenz hat diese Berufung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg zur Entscheidung vorgelegt.

1.3. Mit Schreiben vom 10. Mai 1993, Zl. 1-389/93/E5, hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg diese Berufung gemäß § 51 Abs. 1 VStG iVm § 6 AVG zuständigkeitshalber an den Oö. Verwaltungssenat weitergeleitet.

2. Der Oö. Verwaltungssenat erachtet sich jedoch aus folgenden Gründen nicht für zuständig, über die vorgelegte Berufung eine Sachentscheidung zu treffen:

2.1. In zahlreichen, bislang allerdings stets auf arbeitsrechtliche Vorschriften bezüglichen Entscheidungen vertrat der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsauffassung, daß "der Sitz des Unternehmens auch dann im Zweifel als Tatort anzusehen (ist), wenn das Unternehmen in Filialen gegliedert ist" und die Übertretung "im örtlichen Bereich einer Filiale begangen wurde" (vgl. zB VwGH v. 16. Dezember 1991, Zl. 91/19/0289; v. 14. April 1993, Zl. 93/18/0092). Ausgangspunkt dieser Judikatur ist, daß als Ort, an dem die gebotenen Vorsorgehandlungen unterlassen wurden, im Zweifel der Sitz der Unternehmensleitung anzusehen ist, sodaß es für die behördliche Zuständigkeit nur auf diesen Ort ankommt, auch wenn der Erfolg im Sprengel einer anderen Behörde (nämlich: wo die Filiale ihren Sitz hat) eingetreten ist (vgl. VwGH v. 14. Jänner 1993, Zl. 92/18/0416). Diese Rechtsprechung läßt sich somit nach h. Auffassung dahin verallgemeinern, daß es bei Delikten, die die Nichtsetzung einer gesetzlich gebotenen Vorsorgehandlung pönalisieren, hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit der Erstbehörde und damit auch der Berufungsbehörde generell auf den Sitz der Unternehmensleitung ankommt.

Da dem Berufungswerber im gegenständlichen Fall aber gerade die Nichtvornahme einer Vorsorgehandlung, nämlich die Nichtanbringung vorgeschriebener Kennzeichnungselemente (Zeitpunkt der Verpackung nach Tag, Monat und Jahr; empfohlene Aufbrauchfrist nach Tag, Monat und Jahr; Chargennummer) auf den in Verkehr gebrachten Lebensmitteln zur Last gelegt wird, ist somit für die Frage der örtlichen Zuständigkeit auch hier die angesprochene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes maßgeblich.

2.2. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausgesprochen, daß der Sitz des Unternehmens iSd § 51 Abs. 1 VStG selbst dann als Tatort anzusehen ist, wenn im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zwar ein anderer Tatort ausdrücklich genannt ist, dieser sich jedoch nur auf den Standort der Filiale bezieht und sich damit bezüglich der Frage des Sitzes der Unternehmensleitung überhaupt nichts nicht entnehmen läßt (vgl. VwGH v. 14. April 1993, Zl. 93/18/0092).

Aus Zweckmäßigkeitsgründen (vgl. § 63 Abs. 1 VwGG) erachtet sich der Oö. Verwaltungssenat im vorliegenden Fall an diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes materiell gebunden, sodaß - schon weil der Sitz der Unternehmensleitung und damit der Tatort nicht in seinem Sprengel gelegen ist (und unabhängig davon, daß im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses explizit - auch der Ort "Dornbirn" angeführt ist) - dessen örtliche Unzuständigkeit auszusprechen war.

+3. Die Absprache über diese Frage in Form eines Feststellungsbescheides hat - da eine nochmalige Weiterleitung gemäß § 6 Abs. 1 AVG nicht in Betracht kommt (vgl. zB VwGH v. 3. April 1989, Zl. 89/10/0085) - der Verwaltungsgerichtshof erst jüngst wiederum für unbedenklich erachtet (vgl. VwGH v. 18. März 1993, Zl. 93/09/0042,0043; s. aber auch VwGH v. 9. März 1970, Zl. 526/89, S. 7; VwSen-240009 v. 14. November 1991; VwSen240055 v. 1. Februar 1993).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann von den Parteien des Verfahrens innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den Oö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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