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VwSen-240075/2/Gf/La

Linz, 07.12.1993

VwSen-240075/2/Gf/La Linz, am 7. Dezember 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der Oö. Verwaltungssenat hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des G B, vom 29. Juli 1993 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Eferding vom 20. Juli 1993, Zl. SanRB96-261/61993-He, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern stattzugeben, als die verhängte Geldstrafe auf jeweils 800 S herabgesetzt wird; im übrigen wird diese hingegen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß es in dessen Spruch anstelle von "§ 1 Bazillenausscheidergesetz," nunmehr "§ 2 Bazillenausscheidergesetz," zu lauten hat.

II. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf jeweils 80 S ; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG; § 65 VStG. Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Eferding vom 20. Juli 1993, Zl. SanRB96-261/6-1993-He, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe von je 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: je 1 Tag) verhängt, weil er in seinem Restaurant zwei Personen beschäftigt habe, ohne daß für diese durch ein amtsärztliches Zeugnis der Nachweis erbracht habe werden können, daß gegen deren Weiterverwendung keine Bedenken bestehen; dadurch habe er eine Übertretung des § 2 iVm § 9 des Bazillenausscheidergesetzes, StGBl.Nr. 153/1945 idF BGBl.Nr. 131/1964 (im folgenden: BazAG), und iVm § 4 der Bazillenausscheiderverordnung, BGBl.Nr. 128/1946 idF 203/1954 (im folgenden: BazAV), begangen, weshalb er zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses dem Berufungswerber am 22. Juli 1993 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 2. August 1993 - und damit rechtzeitig - unmittelbar bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde begründend aus, daß der dem Rechtsmittelwerber zur Last gelegte Tatvorwurf durch die Wahrnehmungen des Lebensmittelaufsichtsorganes der BH Eferding als erwiesen anzusehen sei.

Bei der Strafbemessung sei eine einschlägige Vormerkung als erschwerend zu werten gewesen.

2.2. Dagegen bringt der Berufungswerber vor, daß die erforderlichen Untersuchungen zwischenzeitlich nachgeholt worden seien und er den Strafbetrag aus wirtschaftlichen Gründen nicht bezahlen könne.

Aus diesen Gründen wird - erschließbar - die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Eferding zu Zl.

SanRB96-261-1993; da aus diesem der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien und mit der vorliegenden Berufung lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde geltend gemacht wird, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 2 iVm § 9 BazAG und iVm § 4 BazAV begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 5.000 S oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, der in seinem Betrieb Bedienstete weiterverwendet, ohne daß für diese im Zuge von in Abständen von je zwölf Monaten durchgeführten Untersuchungen durch amtsärztliches Zeugnis festgestellt wurde, daß gegen deren Weiterverwendung keine gesundheitspolizeilichen Bedenken bestehen.

4.2. Der von einem Behördenorgan festgestellte Tatvorwurf wird vom Rechtsmittelwerber mit der vorliegenden Berufung nicht bestritten. In gleicher Weise vermag auch der Umstand, daß die fälligen Untersuchungen zwischenzeitlich nachgeholt wurden, sein zum Tatzeitpunkt gegebenes Verschulden in Form eines zumindest fahrlässigen Verhaltens - da er als Unterneh mer um die Notwendigkeit der jährlichen amtsärztlichen Untersuchung seiner Bediensteten wissen mußte - nicht zu entschuldigen.

Die Strafbarkeit des Berufungswerbers ist daher gegeben.

4.3. Daraus, daß der Rechtmittelwerber die fälligen Untersuchungen zwischenzeitlich nachgeholt hat, ist jedoch eine gewisse Einsichtigkeit in sein bisher rechtswidriges Verhalten erkennbar; dieser Umstand war im Zuge der Strafbemessung als Milderungsgrund zu berücksichtigen.

4.4. Aus diesen Gründen war daher der vorliegenden Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG insofern stattzugeben, als die verhängte Geldstrafe auf jeweils 800 S herabgesetzt wird; im übrigen war diese hingegen abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis auch hinsichtlich der Höhe der verhängten Ersatzfreiheitsstrafe - die zwar der durch § 9 BazAG iVm § 16 Abs. 2 VStG vorgegebenen Relation nicht entspricht, aus dem Grunde des § 51 Abs. 6 VStG von der Berufungsbehörde jedoch nicht erhöht werden durfte (vgl. VwSen-240059 v. 6.

Dezember 1993) - mit der Maßgabe zu bestätigen, daß es in dessen Spruch anstelle von "§ 1 Bazillenausscheidergesetz" richtig "§ 2 Bazillenausscheidergesetz" zu heißen hat.

Auf die gemäß § 54b Abs. 3 VStG vorgesehene Möglichkeit, bei der Behörde um Bezahlung der verhängten Geldstrafe im Ratenwege anzusuchen, wird der Berufungswerber hingewiesen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war der dem Berufungswerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis vorgeschriebene Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf jeweils 80 S herabzusetzen; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat war gemäß § 65 VStG kein Kostenbeitrag vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für den Oö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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