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VwSen-240080/2/Gf/La

Linz, 09.12.1993

VwSen-240080/2/Gf/La Linz, am 9. Dezember 1993 DVR.0690392

B e s c h l u s s

Der Oö. Verwaltungssenat hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlaß der Berufung des Dipl.Ing. H F, vom 15. September 1993 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 3. September 1993, Zl. SanRB-96/2/1715/1991-Mel, beschlossen:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG; § 31 Abs. 3 VStG; § 45 Abs. 1 Z. 3 VStG; § 66 Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 3. September 1993, Zl. SanRB-96/2/1715/1991Mel, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) verhängt, weil er es als verantwortlicher Beauftragter einer RegGenmbH zu vertreten habe, daß diese am 29. November 1990 verdorbene kosmetische Mittel in Verkehr gebracht hätte; dadurch habe er eine Übertretung des § 74 Abs. 2 Z. 11 iVm § 26 Abs. 1 lit. c und § 8 lit. b des Lebensmittelgesetzes, BGBl.Nr.

86/1975 idF BGBl.Nr. 226/1988, begangen, weshalb er zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses dem Rechtsmittelwerber am 7. September 1993 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 15. September 1993 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

1.3. Mit Schreiben des Bezirkshauptmannes von Linz-Land 27.

September 1993, Zl. SanRB-96/2/1715/1991-Fu, wurde diese Berufung dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt. Dieses ho. am 30. September 1993 eingelangte Schreiben begründete erstmals zu diesem Zeitpunkt eine Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates zur Entscheidung über diese Berufung.

2. Nach § 31 Abs. 3 VStG darf dann, wenn seit dem Abschluß der strafbaren Tätigkeit drei Jahre vergangen sind, ein Straferkenntnis - auch in Form einer Berufungsentscheidung (vgl.

W. Hauer - O. Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Auflage, Eisenstadt 1990, 870) nicht mehr gefällt werden.

Im angefochtenen Straferkenntnis ist als Tatzeitpunkt der 29. November 1990 angeführt. Eine Berufungsentscheidung hätte daher spätestens am 29. November 1993 ergehen müssen.

Da dem Oö. Verwaltungssenat somit insgesamt nur knappe zwei Monate zur Entscheidung zur Verfügung standen, mußte schon angesichts der gesetzlichen Ladungsfristen (vgl. § 51e Abs.

4 AVG) die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung - deren Durchführung im gegenständlichen Fall aber erforderlich gewesen wäre, weil mit der Berufung nicht bloß eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde geltend gemacht wird - als illusorisch erscheinen.

3. Bei dieser Sachlage blieb dem Oö. Verwaltungssenat daher nur mehr, das angefochtene Straferkenntnis gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG aufzuheben und gemäß § 31 abs. 3 VStG iVm § 45 Abs. 1 Z. 3 VStG die Einstellung des Strafverfahrens zu verfügen.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Rechtsmittelwerber gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für den Oö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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