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VwSen-240086/2/Gf/La

Linz, 07.02.1994

VwSen-240086/2/Gf/La Linz, am 7. Februar 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der O.ö. Verwaltungssenat hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung der M H, vom 28. Jänner 1994 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 24.

Jänner 1994, Zl. VetR96-11-1993, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Die Berufungswerberin hat einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem O.ö. Verwaltungssenat in Höhe von 200 S binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 24. Jänner 1994, Zl. VetR96-11-1993, wurde über die Rechtsmittelwerberin eine Geldstrafe von je 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe: je 12 Stunden) verhängt, weil sie es in ihrem Betrieb unterlassen habe, einerseits eine Abort zelle mit Toilettepapier und andererseits das dortige Waschbecken mit einem Handwaschmittel und Papierhandtüchern auszustatten; dadurch habe sie eine Übertretung des § 50 Abs. 15 des Fleischuntersuchungsgesetzes iVm § 32 Abs. 2 bzw. § 8 Abs. 5 der Fleischhygieneverordnung begangen, weshalb sie zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses der Rechtsmittelwerberin am 26. Jänner 1994 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 28. Jänner 1994 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde begründend aus, daß die der Rechtsmittelwerberin zur Last gelegten Tatbestände aufgrund der Sachverhaltsfeststellungen des eingeschrittenen Amtstierarztes als erwiesen anzusehen seien. Bei der Strafbemessung seien die bisherige Unbescholtenheit der Rechtsmittelwerberin als strafmildernd und deren Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse entsprechend berücksichtigt worden.

2.2. Dagegen bringt die Rechtsmittelwerberin zum einen vor, daß sie nicht Geschäftsführerin, sondern lediglich Inhaberin der Fa. "W" sei und daher nicht sie, sondern ihr Gatte als Betriebsleiter die angelasteten Versäumnisse zu verantworten hätte; zum anderen sei zum Tatzeitpunkt ohnehin Faltpapier vorhanden gewesen und werde täglich Flüssigseife eingefüllt.

Aus diesen Gründen wird - erschließbar - die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses beantragt.

3. Der O.ö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Schärding zu Zl.

VetR96-11-1993; da aus diesem der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien und im übrigen mit der vorliegenden Berufung lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde geltend gemacht wird, konnte darüber hinaus gemäß § 51e Abs. 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Im Zuge dieser Beweisaufnahme wurde der oben unter 1.1. und 2.1. dargestellte Sachverhalt als erwiesen festgestellt.

4. In der Sache selbst hat der O.ö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 50 Abs. 15 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl.Nr. 522/1982, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 252/1989 (im folgenden: FlUG), iVm § 1 Z. 4 und § 32 Abs. 2 bzw. iVm § 8 Abs. 5 der Fleischhygieneverordnung, BGBl.Nr. 280/1983 (im folgenden: FlHV), begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 60.000 S zu bestrafen, der nicht gewährleistet, daß in den Abortzellen seines Wildverarbeitungsbetriebes ausreichend Klosettpapier zur Verfügung steht bzw. daß im Umfeld der Handwaschbecken Seifenspender und Papierhandtücher vorhanden sind.

Von den Fällen des § 9 VStG abgesehen trifft die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Bestimmungen der FlHV den Betriebsinhaber (vgl. § 38 Abs. 4 FlUG iVm § 37 FlHV).

4.2. Wie sich aus den unter FN-18370-s des Firmenbuches der KG Ried enthaltenen Eintragungen ergibt, ist die Rechtsmittelwerberin Inhaberin der Fa. "W", die in der Rechtsform eines Einzelkaufmannes geführt wird. Da somit weder eine juristische Person oder Personengemeinschaft iSd § 9 Abs. 1 VStG noch die Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 VStG - Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten (im Falle eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens) vorliegen, war sohin auch ausschließlich die Rechtsmittelwerberin selbst für Einhaltung der Vorschriften der FlHV verantwortlich.

4.3. Da die Rechtsmittelwerberin bereits in ihrem Einspruch gegen die Strafverfügung - in gleicher Weise wie mit der vorliegenden Berufung - geltend gemacht hatte, daß sowohl in der Abortzelle als auch beim Handwaschbecken Faltpapier vorhanden gewesen und täglich Flüssigseife eingefüllt worden sei, hat die belangte Behörde im Zuge des von ihr in der Folge durchgeführten ordentlichen Ermittlungsverfahrens den die der Rechtsmittelwerberin zur Last gelegten Tatbestände erhoben habenden Amtstierarzt mit diesen Vorhalten konfrontiert. In seiner Stellungnahme blieb der Amtstierarzt bei seinen damaligen Sachverhaltsfeststellungen; diese wurden auch explizit dem angefochtenen Straferkenntnis zugrundegelegt.

Wenn nun die Rechtsmittelwerberin unter solchen Umständen diesen Feststellungen nicht konkret - insbesondere unter gleichzeitiger Angabe von ihrem Vorbringen dienlichen Beweismitteln -, sondern weiterhin nur mit den allgemeinen, einer näheren Überprüfung nicht zugänglichen Behauptungen entgegentritt, daß "statt Rollpapier ..... Faltpapier eingelegt" gewesen und daß "statt Papierhandtüchern ..... Faltpapier verwendet und täglich Flüssigseife eingefüllt" worden sei, sieht sich der O.ö. Verwaltungssenat als ein Organ der Rechtmäßigkeitskontrolle und unter Einbeziehung der Tatsache, daß sich ein Beschuldigter im Verwaltungsstrafverfahren nach jeder Richtung hin frei verantworten kann, sowie des Umstandes, daß keine Verpflichtung zur Aufnahme bloßer Erkundungsbeweise besteht, auch nicht dazu veranlaßt, das vor der belangten Behörde durchgeführte Beweisverfahren zu wiederholen.

Vielmehr war aufgrund der Feststellungen des Amtstierarztes mit der belangten Behörde davon auszugehen, daß die Rechtsmittelwerberin tatbestandsmäßig iS des Tatvorwurfes gehandelt hat.

4.4. Dadurch, daß die Rechtsmittelwerberin als Betriebsinhaberin rechtlich dazu verpflichtet ist, sich Kenntnis über die für den Betrieb eines Unternehmens maßgeblichen Rechtsvorschriften zu verschaffen und sie es - allenfalls in Kenntnis der Bestimmungen des FlUG und der FlHV - dennoch unterließ, Klosettpapier, Papierhandtücher und einen Seifenspender bereitzustellen, hat sie jedenfalls fahrlässig und damit auch schuldhaft gehandelt.

Die Strafbarkeit der Rechtsmittelwerberin ist daher gegeben.

4.5. Dafür, daß die belangte Behörde das ihr im Zuge der Strafbemessung zukommende Ermessen gesetzwidrig gehandhabt hätte, wenn sie jeweils eine ohnedies bloß eine im untersten Einhundertzwanzigstel des gesetzlichen Strafrahmens gelegene Geldstrafe als schuldangemessen zu verhängen gefunden hat, haben sich im Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat keine Anhaltspunkte ergeben; auch die Rechtsmittelwerberin hat derartiges in ihrer Berufungsschrift nicht behauptet.

Ein Absehen von der Strafe iSd § 21 Abs. 1 VStG kam wegen der mit der Tat verbundenen, nicht unbedeutenden Folgen das Fleisch war jedenfalls der Möglichkeit der Verunreinigung mit Fäkalkeimen ausgesetzt und damit die Gesundheit der Konsumenten zumindest potentiell gefährdet - nicht in Betracht.

4.6. Aus allen diesen Gründen war daher die vorliegende Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war der Rechtsmittelwerberin gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG jeweils ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem O.ö. Verwaltungssenat in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, d.s. jeweils 100 S, sohin insgesamt in Höhe von 200 S vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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