Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240171/2/Gf/Km

Linz, 20.12.1995

VwSen-240171/2/Gf/Km Linz, am 20. Dezember 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des Mag.

M. F., .............., .............., gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt ..... vom 18. Oktober 1995, Zl. 101-6/1-53-3521, wegen Übertretung des Lebensmittelgesetzes zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 200 S binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt .....

vom 18. Oktober 1995, Zl. 101-6/1-53-3521, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag) verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer GmbH zu vertreten habe, daß bei den von dieser GmbH gelieferten Lebensmitteln die Nettofüllmenge nicht angegeben und die Etiketten nicht deutlich lesbar gewesen seien; dadurch habe er eine Übertretung des § 74 Abs. 5 Z. 1 des Lebensmittelgesetzes, BGBl.Nr. 86/1975, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 756/1992 (im folgenden: LMG), i.V.m. § 4 Z. 3 sowie § 3 Abs. 1 lit. a der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung, BGBl.Nr. 557/1993 (im folgenden: LMKV) begangen, weshalb er gemäß § 74 Abs. 5 LMG zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses dem Rechtsmittelwerber am 7. November 1995 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 17. November 1995 - und damit rechtzeitig - unmittelbar bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde begründend aus, daß der dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Sachverhalt im Zuge einer lebensmittelpolizeilichen Revision festgestellt worden und es daher als erwiesen anzusehen sei, daß bei den in Netzen gelieferten Semmeln auf den Etiketten die Nettofüllmenge nicht angegeben und hinsichtlich der übrigen Kennzeichnungselemente die Stempelfarbe stark verschwommen war. Im Zuge der Strafbemessung seien die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse von Amts wegen zu schätzen sowie die bisherige Unbescholtenheit als strafmildernd zu werten gewesen.

2.2. Dagegen bringt der Berufungswerber vor, daß er die Dichte der Kontrolle - in einer Nachtschicht würden ca. 6500 Semmelnetze abgefüllt - aufgrund früherer Beanstandungen beständig erhöht habe, daß eine lückenlose Kontrolle jedoch niemals möglich sei. Außerdem habe er die Durchführung der Kontrollen durch seine Mitarbeiter persönlich stichproben artig überprüft, sodaß ihn kein individuelles Verschulden treffe.

Aus diesen Gründen wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Magistrates der Stadt ..... zu Zl. 101-6/1-3521; da aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt hinreichend geklärt erschien und mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt sowie mit der vorliegenden Berufung ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 74 Abs. 5 Z. 1 LMG i.V.m. § 4 Z 3 lit. a bzw.

§ 3 Abs. 1 lit. a LMKV begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 25.000 S zu bestrafen, der Waren nicht derart kennzeichnet, daß insbesondere die Nettofüllmenge angegeben ist und die übrigen Kennzeichnungselemente deutlich lesbar hervorgehen.

4.2. Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, daß anläßlich einer lebensmittelpolizeilichen Revision festgestellt wurde, daß die von der verfahrensgegenständlichen GmbH gelieferten Backwaren auf ihrem Etikett einerseits keine Angabe über die Nettofüllmenge aufwiesen und andererseits die übrigen Kennzeichnungselemente deshalb nicht deutlich lesbar waren, weil die Stempelfarbe stark verschwommen war.

Die Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers ist daher gegeben.

4.3. Den Beschwerdeführer trifft darüber hinaus aber auch entgegen dessen Ansicht - ein persönliches Verschulden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird einem Unternehmer zwar zugestanden, daß es diesem bei Betrieben größeren Umfanges oft kaum möglich ist, die notwendige Übersicht über das Geschehen in einem solchen Maß im Auge zu behalten, das auch die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften sicherstellt. Doch besteht gemäß § 9 VStG in diesem Fall die Möglichkeit, die strafrechtliche Verantwortlichkeit auf gesondert bestellte Beauftragte zu delegieren. Wenn und solange - wie im vorliegenden Fall eine derartige Bestellung jedoch nicht erfolgt ist, bleibt die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Außenvertretungsbefugten einer GmbH in vollem Umfang bestehen und könnte allenfalls nur durch Delegation auf untergebene Mitarbeiter bei gleichzeitiger Errichtung eines wirksamen Kontrollsystems ausgeschlossen werden. Eine bloß stichprobenartige Überprüfung durch den Verantwortlichen gewährleistet jedoch noch kein in diesem Sinne wirksames Kontrollsystem (vgl. die Nachweise bei W. Hauer - O.

Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Auflage, Eisenstadt 1990, 754 ff).

Indem der Berufungswerber selbst vorbringt, die von ihm zwar verdichteten - Kontrollen bloß "stichprobenartig überprüft" zu haben, ist sohin mit der ständigen Judikatur davon auszugehen, daß ihn an der Nichteinhaltung der in Rede stehenden Verwaltungsvorschriften auch ein persönliches Verschulden insoweit trifft, als er es zumindest fahrlässig unterlassen hat, durch ein tatsächlich wirksames Kontrollsystem zuverlässig dafür Sorge zu tragen, daß bei der Lieferung von Backwaren stets den Kennzeichnungsvorschriften entsprochen wird.

4.4. Gegen die Höhe der Strafe wendet sich der Beschwerdeführer mit der vorliegenden Berufung nicht. Auch der Oö. Verwaltungssenat kann nicht finden, daß die belangte Behörde insoweit das ihr im Zuge der Strafbemessung zukommende Ermessen gesetzwidrig ausgeübt hätte, wenn sie eine ohnedies bloß im untersten Fünfundzwanzigstel des gesetzlichen Strafrahmens gelegene Geldstrafe als in gleicher Weise tat- und schuldangemessen zu verhängen gefunden hat.

4.5. Aus allen diesen Gründen war daher die vorliegende Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG zusätzlich zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, d.s. 200 S, vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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