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des Landes Oberösterreich
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VwSen-240312/2/KON/Pr

Linz, 03.09.1998

VwSen-240312/2/KON/Pr Linz, am 3. September 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die sich ausschließlich gegen die Strafhöhe richtende Berufung des Herrn F. H., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft vom 28.4.1998, UR96-69-1997-RE, wegen Übertretung des Chemikaliengesetzes 1996 - ChemG 1996, BGBl.53/1997, Teil I, zu Recht erkannt:

Der sich ausschließlich gegen die Strafhöhe richtenden Berufung wird insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 7.500 S, die Ersatzfreiheitsstrafe auf die Dauer von 54 Stunden und der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auf 750 S herabgesetzt werden.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, § 16 Abs.1 VStG und § 19 VStG.

Entscheidungsgründe:

Im angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber gemäß § 72 Abs.1 ChemG 1996 wegen der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung gemäß § 22 Abs.1 iVm § 71 Abs.2 leg.cit. eine Geldstrafe in der Höhe von 10.000 S, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 72 Stunden verhängt.

Gleichzeitig wurde der Bestrafte gemäß § 64 VStG verpflichtet, 1.000 S als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, zu leisten.

Die belangte Behörde führt zu dem von ihr festgesetzten Strafausmaß begründend aus, daß als strafmildernd das Schuldeingeständnis, als straferschwerend jedoch die dem Bestraften im Jahre 1997 ausgesprochene Ermahnung nach dem Chemikaliengesetz zu werten gewesen seien. So beruhe die erwähnte Ermahnung auf der gleichen schädlichen Neigung, wie sie der gegenständlichen Verwaltungsübertretung zugrunde liege. Bei der Strafbemessung seien die Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse die sich wie folgt darstellen: Nettoeinkommen monatl. ca. 47.000 S, sorgepflichtig für Gattin und drei Kinder, und Besitz ein wenn gleich mit beträchtlichen Schulden belasteten Einfamilienhauses, berücksichtigt worden. Aus spezialpräventiven Gründen, das heißt um den Beschuldigten bei weiteren strafbaren Handlungen der gleichen Art abzuhalten, wäre spruchbezeichnete Strafe zu verhängen gewesen. Abschließend sei auszuführen, daß, objektiv betrachtet, weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschließungsgründe vorgelegen, solche vom Beschuldigten auch nicht geltend gemacht seien.

In seiner dagegen rechtzeitig erhobenen Berufung (nur gegen Strafhöhe) wendet sich der Bestrafte gegen das Strafausmaß und wendet sinngemäß ein, daß die ihm seinerzeit ausgesprochene Ermahnung keine Verwaltungsübertretung dargestellt hätte und aufgrund dessen die relativ harte Strafe als Strafe gegen die zweite Verwaltungsübertretung ausgesprochen worden sei. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Berufungswerber ist zunächst darauf hinzuweisen, daß die Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens eine Ermessensentscheidung darstellt, die nach vom Gesetzgebern im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt demnach dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes (§ 19 VStG) Gebrauch macht.

Demgemäß obliegt es der Behörde, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist. Den begründenden Ausführungen der belangten Behörde nach, wurde bei der Strafbemessung auf sämtliche im § 19 VStG festgelegten Strafbemessungskriterien Bedacht genommen. Soweit der Berufungswerber seinen Ausführungen nach vermeint, daß die im Jahre 1997 erteilte Ermahnung keine Strafe im Sinne des VStG darstelle, und bei der Strafbemessung nicht hätte erschwerend gewertet werden dürfen, ist ihm jedoch zu folgen, weil eine Ermahnung keine rechtskrätige Bestrafung - nur solche dürfen erschwerend gewertet werden - darstellt. Da der erfolgten Strafbemessung sohin ein nicht zulässiger Erschwerungsgrund eingerechnet wurde, war der UVS als Berufungsinstanz verhalten, die verhängte Geldstrafe in Berücksichtigung dieses Umstandes herabzusetzen.

In Anbetracht der gesetzlichen Strafobergrenze von 70.000 S, erweist sich dieser Strafbetrag als dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat angemessen. So ist insbesondere auch der Schuldgehalt im Sinne des Ausmaßes der Vorwerfbarkeit nicht gering, da die Vermeidung des angelasteten Verwaltungsstraftatbestandes, der in der Nichtübermittlung amtlich angeforderter Daten besteht, der Aktenlage nach mit keinen nennenswerten Schwierigkeiten verbunden gewesen wäre. Weder aus dem Berufungsvorbringen noch sonst aus der Aktenlage ergeben sich Anhaltspunkte dafür, daß die verhängte Geldstrafe dem Berufungswerber wirtschaftlich nicht zumutbar wäre. Aufgrund dieses Verfahrensergebnisses fallen keine Kosten für das Berufungsverfahren an (§ 65 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

D r . K o n r a t h Beschlagwortung: Ermahnung stellt nicht den Erschwerungsgrund einer rechtskräftigen Bestrafung dar

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