Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240328/2/Wei/Bk

Linz, 31.01.2000

VwSen-240328/2/Wei/Bk Linz, am 31. Jänner 2000

DVR.0690392

B E S C H L U S S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß aus Anlass der am 5. Jänner 1999 protokollierten Strafberufung der H gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 2. Dezember 1998, Zl. 101-4/9-330066455, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem § 4 Abs 2 iVm § 9 Abs 1 Z 2 AIDS-Gesetz 1993 (W BGBl Nr. 728/1993 idF BGBl I Nr. 78/1998) zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991.

B e g r ü n d u n g :

1. Mit dem bezeichneten Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz wurde die Berufungswerberin (Bwin) wie folgt schuldig gesprochen und bestraft:

"Sie haben am 21.8.97 zwischen 01.30 und 01.33 Uhr in L, im Bereich P gegenüber Haus Nr. , durch Ausübung der Prostitution mit einem Kunden gewerbsmäßig Unzucht getrieben, ohne sich vor Aufnahme dieser Tätigkeit einer Untersuchung auf das Vorliegen einer HIV-Infektion unterzogen zu haben."

Dadurch erachtete die belangte Behörde § 4 Abs 2 iVm § 9 Abs 1 Z 2 AIDS-Gesetz 1993 idgF als verletzte Rechtsvorschriften und verhängte wegen dieser Verwaltungsübertretung "gemäß § 9 Abs. 1 Z. 2 leg. cit." eine Geldstrafe von S 10.000,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurden S 1.000,-- (10 % der Geldstrafe) vorgeschrieben.

2. Gegen dieses Straferkenntnis, das die Bwin nach dem aktenkundigen Zustellnachweis (Rückschein b) am 18. Dezember 1998 persönlich an der Zustelladresse I, übernahm, richtet sich die am 5. Jänner 1999 von der belangten Behörde niederschriftlich festgehaltene Berufung folgenden Inhalts:

"Ich erhebe Einspruch gegen die Strafhöhe in allen drei Fällen * Straferkenntnisse vom 2.12.1998, GZ 101-4/9 AZ 330064680, 330066455 und 330065019."

3. Das angefochtene Straferkenntnis wurde nach dem Stempelaufdruck "Expediert am 16. Dezember 1998" offenbar an diesem Tag, einem Mittwoch, abgefertigt. Die Zustellung am Freitag, dem 18. Dezember 1998, wird durch die eigenhändige Unterschrift der Bwin auf dem Rückschein bestätigt. Die Schriftzüge der Unterschrift anlässlich der niederschriftlichen Berufung vom 5. Jänner 1999 sind für jedermann erkennbar mit jener am Zustellnachweis identisch. Wie im Folgenden noch darzulegen ist, steht daher fest, dass die am 5. Jänner 1999 protokollierte mündliche Berufung verspätet erhoben wurde.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs 4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Verspätet ist eine Berufung, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde. Für Berufungen im Verwaltungsstrafverfahren beträgt die Rechtsmittelfrist gemäß § 24 VStG iVm § 63 Abs 5 AVG zwei Wochen. Sie beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Straferkenntnisses zu laufen.

Nach § 32 Abs 2 AVG (iVm § 24 VStG) enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können gemäß § 33 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG weder verkürzt noch verlängert werden.

Gemäß § 33 Abs 2 AVG ist der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag fällt.

4.2. Im gegenständlichen Fall ist der Bwin das angefochtene Straferkenntnis am Freitag, dem 18. Dezember 1998, durch Übergabe zugestellt worden. An diesem Tag begann die unabänderliche gesetzliche Berufungsfrist von 2 Wochen zu laufen. Sie endete rechnerisch am Freitag, dem 1. Jänner 1999. Da dies ein Feiertag war und danach ein Wochenende folgte, hätte die Berufung spätestens am Montag, dem 4. Jänner 1999 erhoben werden müssen. Mit Rücksicht auf § 33 Abs 3 AVG, nach dem die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet werden, hätte die Berufung spätestens am 4. Jänner 1999 zur Post gegeben werden müssen. Mit dem Ablauf dieses Tages war das Rechtsmittel als verfristet anzusehen. Die mündliche Berufung am 5. Jänner 1999 erfolgte verspätet. Die Berufung war daher ohne weiteres Verfahren als verspätet zurückzuweisen. Wegen der nach Ablauf der Berufungsfrist eingetretenen Rechtskraft des angefochtenen Straferkenntnisses der belangten Behörde war es dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich verwehrt, auf das Sachvorbringen der Bwin einzugehen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von S 2.500,-- (entspricht 181, 68 Euro) zu entrichten.

Dr. W e i ß

 

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