Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240338/2/Gf/Km

Linz, 06.08.1999

VwSen-240338/2/Gf/Km Linz, am 6. August 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des A H, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Perg vom 6. Juli 1999, Zl. VetR96-2-10-1999, wegen einer Übertretung des Fleischuntersuchungsgesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat weder einen Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG; § 66 Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Perg vom 6. Juli 1999, Zl. VetR96-2-10-1999, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe in Höhe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden) verhängt, weil er es als Tierhalter zu vertreten habe, daß er die Verabreichung eines Medikamentes an drei Stiere am 15., 16. und 17. Februar 1999 nicht in das Stallgesundheitsbuch eingetragen habe; dadurch habe er eine Übertretung des § 50 Z. 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl.Nr. 522/1982, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 66/1998 (im folgenden: FlUG), i.V.m. § 12 Abs. 2 der Rückstandskontrollverordnung, BGBl.Nr. II 426/1997 (im folgenden: RückstandskontrollV), begangen, weshalb er nach der erstgenannten Bestimmung zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses ihm am 16. Juli 1999 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 29. Juli 1999 - und damit jedenfalls rechtzeitig (in dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt fehlt das entsprechende Kuvert !) - zur Post gegebene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde im wesentlichen begründend aus, daß der dem Rechtsmittelwerber angelastete Sachverhalt aufgrund entsprechender Wahrnehmungen des Amtstierarztes für den Bezirk Perg als erwiesen anzusehen sei.

Im Zuge der Strafbemessung seien die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Rechtsmittelwerbers entsprechend sowie dessen bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit als mildernd berücksichtigt worden.

2.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer (lediglich) vor, daß ihm die hier in Rede stehende Ordnungsvorschrift völlig unbekannt gewesen sei.

Aus diesem Grund wird - erschließbar - die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt zu Zl. VetR96-2-1999; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und mit dem angefochtenen Straferkenntnis lediglich eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt sowie von den Verfahrensparteien ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 50 Z. 1 FlUG i.V.m. § 12 Abs. 2 RückstandskontrollV begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 60.000 S zu bestrafen, der als Tierhalter oder Betriebsinhaber nicht den Zeitpunkt und die Art der Behandlung seiner Tiere in das betriebseigene Register einträgt, sofern dies nicht bereits durch den Tierarzt erfolgt ist.

Nach § 12 Abs. 1 RückstandskontrollV hat der behandelnde Tierarzt im betriebseigenen Register den Zeitpunkt und die Art der verordneten oder durchgeführten Behandlungen, die genauen Angaben zur Identität der behandelten Tiere (nach Möglichkeit gemäß der TierkennzeichnungsV BGBl.Nr. 413/1995) sowie die jeweiligen Wartezeiten einzutragen.

4.2. Daraus ergibt sich insgesamt, daß die Eintragungspflicht in erster Linie den behandelnden Tierarzt trifft.

Eine - bloß subsidiäre - Strafbarkeit des Tierhalters oder Betriebsinhabers kommt sohin nur dann in Betracht, wenn der behandelnde Tierarzt bereits die ihn treffende verordnungsmäßige Verpflichtung verletzt hat.

Dieser Umstand stellt daher ein essentielles Tatbestandsmerkmal i.S.d. § 44a Z. 1 VStG dar.

4.3. Da der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses diesbezüglich keinerlei sachverhaltsmäßige Konkretisierung aufweist, der Oö. Verwaltungssenat aber andererseits keine Anklagebehörde verkörpert (vgl. zuletzt VwGH v. 26. April 1999, 97/17/0334), sodaß schon aus diesem Grund durch diesen eine entsprechende Spruchkorrektur nicht erfolgen konnte, war der gegenständlichen Berufung sohin schon deshalb gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Rechtsmittelwerber gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. G r o f

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