Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240341/2/Gf/Km

Linz, 06.09.1999

VwSen-240341/2/Gf/Km Linz, am 6. September 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des Dr. M H, vertreten durch RA Dr. C H, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 29. Jänner 1999, Zl. SanRB96-44-1998, wegen zwei Übertretungen des Lebensmittelgesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat weder einen Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG; § 66 Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 29. Jänner 1999, Zl. SanRB96-44-1998, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe in Höhe von 2.000 S bzw. eine solche in Höhe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 48 bzw. 12 Stunden) verhängt, weil er es als verantwortlicher Beauftragter zu vertreten habe, daß von seiner GmbH mit Sitz in F am 17. September 1997 insgesamt 76 Kartons einerseits falsch - weil verbotene gesundheitsbezogene Angaben enthaltend - bezeichneter und andererseits nicht der Nährwertkennzeichnungsverordnung, BGBl.Nr. 896/1995 (im folgenden: NWKennzV), entsprechender Lebensmittel dadurch in Verkehr gebracht worden seien, daß diese nach Kärnten verkauft wurden; dadurch habe er eine Übertretung des § 7 Abs. 1 lit. c i.V.m. § 74 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes, BGBl.Nr. 86/1975, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 762/1995 (im folgenden: LMG), sowie eine Übertretung der §§ 3, 5 und 7 NWKennzV i.V.m. § 74 Abs. 5 Z. 2 LMG begangen, weshalb er zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses ihm am 4. Februar 1999 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 18. Februar 1999 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

1.3. Obwohl der Erstbehörde gemäß § 24 VStG i.V.m. § 64a Abs. 1 AVG lediglich ein Zeitraum von zwei Monaten zur Erledigung dieses Rechtsmittels im Wege der Berufungsvorentscheidung zur Verfügung steht, hat die belangte Behörde - ohne daß eine Berufungsvorentscheidung getroffen worden oder wenigstens ein sonstiger Verfahrensschritt im bezughabenden Verwaltungsakt dokumentiert wäre - diese Berufung dem Oö. Verwaltungssenat erst am 6. September 1999 vorgelegt.

2. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat - nachdem eine mündliche Verhandlung gemäß § 51e Abs. 2 Z. 1 VStG unterbleiben konnte - erwogen:

2.1. Tatort einer Verwaltungsübertretung, mit der dem Beschuldigten - wie hier - angelastet wird, falsch bezeichnete Lebensmittel in Verkehr gebracht bzw. deren ordnungsgemäße Bezeichnung unterlassen zu haben, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH v. 9. März 1998, 97/10/0232) der Unternehmenssitz jener Gesellschaft, die die Lebensmittel ausgeliefert hat (und nicht jener, die sie empfangen hat oder bei der sie angetroffen wurden bzw. etwa - wie die belangte Behörde offenbar vermeint - der Wohnort der zum Außenvertretungsbefugten bestellten Person).

Der Unternehmenssitz der verfahrensgegenständlichen GmbH (in Fuschl) ist aber im Bundesland Salzburg (Bezirk Salzburg-Umgebung; vgl. den Österreichischen Amts-kalender 1999/2000, Wien 1999, S. 1445) und damit offenkundig außerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereiches der belangten Behörde gelegen.

2.2. Da die Frage der (sachlichen und örtlichen) Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen ist (vgl. § 24 VStG i.V.m. § 6 Abs. 1 AVG), war der vorliegenden Berufung sohin schon aus diesem Grund stattzugeben (vgl. bereits VwSlg 1750 A/1950 sowie die Nachweise bei W. Hauer - O. Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Wien 1996, 564 f), das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 3 VStG einzustellen.

3. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Rechtsmittelwerber gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. G r o f

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