Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240344/2/Gf/Km

Linz, 08.11.1999

VwSen-240344/2/Gf/Km Linz, am 8. November 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des M L, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 21. September 1999, Zl. SanRB96-5-1999-Ja, wegen einer Übertretung des Lebensmittelgesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat weder einen Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG; § 66 Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 21. September 1999, Zl. SanRB96-5-1999-Ja, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe in Höhe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden) verhängt, weil er am 14. November 1998 in seinem Betrieb nicht ordnungsgemäß gekennzeichnete Milch gelagert habe; dadurch habe er eine Übertretung des § 4 Z. 5 der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung, BGBl.Nr. 72/1993, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 555/1995 (im Folgenden: LMKV) begangen, weshalb er gemäß § 74 Abs. 5 Z. 2 des Lebensmittelgesetzes, BGBl.Nr. 86/1975, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 63/1998 (im Folgenden: LMG) zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses ihm am 24. September 1999 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 7. Oktober 1999 - und damit rechtzeitig - unmittelbar bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde im wesentlichen begründend aus, dass die dem Rechtsmittelwerber angelastete Tat aufgrund eines entsprechenden Gutachtens der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung in Linz als erwiesen anzusehen sei.

2.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, dass er durch die Verwendung der Wortfolge "mind. haltbar bis" ohnehin dem Erfordernis des § 4 Z. 5 LMKV entsprochen habe. Im übrigen sei eine Vorschreibung von Untersuchungskosten schon deshalb zu Unrecht erfolgt, weil es zur Lösung der hier vorliegenden Problematik gar keines Sachverständigengutachtens bedurft hätte.

Aus diesen Gründen wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Freistadt zu Zl. SanRB96-5-1999; da bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt geklärt werden konnte und mit dem angefochtenen Straferkenntnis lediglich eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt sowie ein entsprechender Antrag von den Verfahrensparteien nicht gestellt wurde, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 4 Z. 5 LMKV i.V.m. § 74 Abs. 5 Z. 2 LMG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen, der verpackte Waren nicht mit dem Zeitpunkt, bis zu dem diese ihre spezifischen Eigenschaften behalten (Mindesthaltbarkeitsdatum), mit den Worten: "mindestens haltbar bis ....." kennzeichnet.

4.2. Im gegenständlichen Fall steht allseits unbestritten fest, dass die Flaschenverschlüsse u.a. jeweils auch mit der Wortfolge "gekühlt mind. haltbar bis 27. NOV 1998" gekennzeichnet waren.

Damit hat der Rechtsmittelwerber nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenates aber der ihn treffenden rechtlichen Verpflichtung entsprochen:

Denn zum einen ist aus § 4 Z. 5 LMKV selbst ohnehin kein explizites Verbot, wonach die nach dieser Bestimmung zu verwendenden Worte nicht auch abgekürzt werden dürften, ableitbar.

Und andererseits ist im gegebenen Zusammenhang - sogar in erster Linie - der Sinn der hier in Rede stehenden Regelung ins Kalkül zu ziehen, der vorrangig den Schutz der Verbraucher im Auge hat (vgl. die Präambel zur Etikettierungsrichtline, 79/112/EWG, die jedenfalls als Interpretationsmaxime für die LMKV dient: "Jede Regelung der Etikettierung von Lebensmitteln soll vor allem der Unterrichtung und dem Schutz der Verbraucher dienen"). Unter diesem Blickwinkel kann es aber bei verständiger Würdigung keinem Zweifel unterliegen, dass - legt man hier einen durchschnittlichen Konsumenten als Maßstab zugrunde - der Wendung "mind." im gegebenen Zusammenhang nur die Bedeutung von "mindestens" zukommen kann.

Nichts zwingt sohin zu der Annahme, die Bestimmung des § 4 Z. 5 LMKV müsse wort- oder gar buchstabengetreu ausgelegt werden.

Aus all dem folgt schließlich, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall nicht tatbestandsmäßig gehandelt hat.

4.3. Der vorliegenden Berufung war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Rechtsmittelwerber gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. G r o f

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