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des Landes Oberösterreich
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VwSen-240345/2/Gf/Km

Linz, 19.11.1999

VwSen-240345/2/Gf/Km Linz, am 19. November 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des Ing. G K, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Rohrbach vom 4. November 1999, Zl. SanRB96-44-2-1999, wegen einer Übertretung des Lebensmittelgesetzes zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis be- stätigt.

II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 100 S (entspricht  7,27 €) zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 66 Abs. 1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Rohrbach vom 4. November 1999, Zl. SanRB-44-2-1999, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe in Höhe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag) verhängt, weil er am 1. Juni 1999 insofern nicht ordnungsgemäß gekennzeichnetes Leinsamenöl, als dessen Mindesthaltbarkeitsdatum nicht in der erforderlichen Formulierung "mindestens haltbar bis Ende ....." angegeben gewesen sei, geliefert und somit in Verkehr gebracht habe; dadurch habe er eine Übertretung des § 4 Z. 5 der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung, BGBl.Nr. 72/1993, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 555/1995 (im Folgenden: LMKV) begangen, weshalb er gemäß § 74 Abs. 5 Z. 2 des Lebensmittelgesetzes, BGBl.Nr. 86/1975, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 63/1998 (im Folgenden: LMG) zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses ihm am 5. November 1999 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, mit 10. November 1999 datierte Berufung; da aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt nicht eruierbar ist, ob und wann diese entweder unmittelbar bei ihr eingebracht oder zur Post gegeben wurde, war im Zweifel zugunsten des Rechtsmittelwerbers von deren Rechtzeitigkeit i.S.d. § 63 Abs. 5 AVG auszugehen.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, dass die dem Rechtsmittelwerber angelastete Tat aufgrund eines entsprechenden Gutachtens der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung in Linz als erwiesen anzusehen sei.

Im Zuge der Strafbemessung sei eine einschlägige Vormerkung als erschwerend zu werten gewesen.

2.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, dass er durch die Verwendung der Abkürzung "mind." ohnehin dem Erfordernis des § 4 Z. 5 LMKV entsprochen habe.

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Rohrbach zu Zl. SanRB96-44-2-1999; da bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt geklärt werden konnte und mit dem angefochtenen Straferkenntnis lediglich eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt sowie ein entsprechender Antrag von den Verfahrensparteien nicht gestellt wurde, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 4 Z. 5 LMKV i.V.m. § 74 Abs. 5 Z. 2 LMG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen, der verpackte Waren nicht mit dem Zeitpunkt, bis zu dem diese ihre spezifischen Eigenschaften behalten (Mindesthaltbarkeitsdatum), mit den Worten: "mindestens haltbar bis Ende ....." kennzeichnet.

4.2. Wie sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt ergibt, waren die gegenständlichen Waren - soweit dies für die hier zu entscheidende Rechtsfrage relevant ist - lediglich mit der Wortfolge "haltbar bis 99" gekennzeichnet.

Damit fehlte es im Ergebnis aber sowohl an einer verläßlichen Angabe darüber, bis zu welchem Zeitpunkt die Ware ihre spezifischen Eigenschaften jedenfalls behält - denn entgegen dem Vorbringen des Rechtsmittelwerbers war auf der Verpackung auch eine Abkürzung in Form von "mind." o.ä. nicht vorzufinden - , als auch ein Hinweis darauf, ob sich die Angabe "99" auf den Beginn oder das Ende des Jahres 1999 bezieht.

Die belangte Behörde ist daher im Ergebnis zu Recht von einem tatbestandsmäßigen Verhalten des Beschwerdeführers i.S.d. § 74 Abs. 5 Z. 2 LMG i.V.m. § 4 Z. 5 LMKV ausgegangen, was vom Berufungswerber im Grunde auch nicht bestritten wird (vgl. die Niederschrift der BH Rohrbach vom 30. August 1999, Zl. SanRB96-44,-1,-2-1999, S. 2).

4.3. Da es sich bei § 4 Z. 5 LMKV um eine präzise und allgemein leicht verständliche Rechtsvorschrift handelt, hätte dem Rechtsmittelwerber bei gehöriger Aufmerksamkeit auffallen müssen, dass die von ihm verwendeten Etiketten vorschriftswidrig ausgestattet waren.

Ihm ist daher jedenfalls Fahrlässigkeit anzulasten.

4.4. Angesichts des Vorliegens einer einschlägigen Vorstrafe und weiterer rechtskräftig festgestellter Übertretungen des LMG kann der Oö. Verwaltungssenat schließlich auch nicht finden, dass die belangte Behörde das ihr im Zuge der Strafbemessung eingeräumte Ermessen gesetzwidrig ausgeübt hätte, wie sie ohnehin bloß eine im untersten Hundertstel der gesetzlichen Strafdrohung gelegene Geldstrafe als in gleicher Weise tat- und schuldangemessen zu verhängen gefunden hat.

4.5. Die vorliegende Berufung war daher aus allen diesen Gründen gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Rechtsmittelwerber gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG zusätzlich zum Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, d.s. 100 S, vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S (entspricht  181,68 €) zu entrichten.

Dr. G r o f

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