Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240347/2/Gf/Km

Linz, 24.11.1999

VwSen-240347/2/Gf/Km Linz, am 24. November 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des Dr. E E, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. G E u.a., gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Ried vom 18. Oktober 1999, Zl. SanRB96-31-1999, wegen einer Beschlagnahme von Arzneiwaren zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 66 Abs. 1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Ried vom 18. Oktober 1999, Zl. SanRB-31-1999, wurde zur Sicherung der Strafe des Verfalls eine Beschlagnahme von Arzneiwaren des Rechtsmittelwerbers, die dieser ohne die hiefür erforderliche behördliche Bewilligung in das Bundesgebiet eingeführt habe, angeordnet.

1.2. Gegen diesen ihm am 4. November 1999 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 15. November 1999 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Bescheid führt die belangte Behörde begründend aus, dass der Verdacht der dem Rechtsmittelwerber angelasteten Verwaltungsübertretung aufgrund einer entsprechenden Anzeige der Zollwache zweifelsfrei gegeben und daher die Beschlagnahme auszusprechen gewesen sei.

2.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, dass er als in der BRD niedergelassener Tierarzt auch dazu berechtigt sei, diese Tätigkeit in Österreich auszuüben; zu diesem Zweck müsse es ihm aber auch gestattet sein, entsprechende - im EU-Raum generell zugelassene - Medikamente mitzuführen.

Daher wird die umgehende Aufhebung der Beschlagnahme beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Ried zu Zl. SanRB96-31-1999; da bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt geklärt werden konnte, mit der gegenständlichen Berufung lediglich ein verfahrensrechtlicher Bescheid angefochten wird und ein entsprechender Antrag von den Verfahrensparteien nicht gestellt wurde, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 4 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 des Arzneiwareneinfuhrgesetzes, BGBl.Nr. 179/1970, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 112/1997 (im Folgenden: ArzneiWEG), begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen, der ohne Einfuhrbewilligung Waren i.S.d. § 1 Z. 1 bis 4 ArzneiWEG in dosierter Form oder in Aufmachung für den Kleinverkauf einführt.

4.2. Im gegenständlichen Fall steht zwar allseits unbestritten fest, dass der Rechtsmittelwerber nicht über eine Einfuhrbewilligung i.S.d. §§ 2 bis 4 ArzneiWEG verfügte; aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt findet sich hingegen kein Hinweis dafür, dass es sich bei den beschlagnahmten Gegenständen entweder um "Waren der Nummer 3000" (§ 1 Z. 1 ArzneiWEG) oder um "Röntgenkontrastmittel oder diagnostische Reagenzien zur innerlichen Anwendung am Patienten aus der Unternummer 3006 30" (§ 1 Z. 2 ArzneiWEG) oder um "Waren der Unternummer 3006 60" (§ 1 Z. 3 ArzneiWEG) oder um eine "Netzflüssigkeit für harte Kontaktlinsen oder Pflegeprodukte für weiche Kontaktlinsen aus der Unternummer 3307 90" (§ 1 Z. 4 ArzneiWEG) handelte.

Damit liegt aber im Ergebnis ein essentielles Element der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des dem Beschwerdeführer angelasteten Deliktes nicht vor.

Wie der Oö. Verwaltungssenat bereits mehrfach betont hat, kommt ihm von Verfassnugs wegen nicht die Funktion einer Strafverfolgungsbehörde, sondern - nur - jene eines unabhängigen Organes der Rechtmäßigkeitskontrolle zu (vgl. in diesem Sinne auch VfGH v. 26.6.1997, G 270/96; v. 2.3.1999, B 3103/97; VwGH v. 26.4.1999, 97/170334); diese schließt es von vornherein aus, substanzielle Versäumnisse des erstbehördlichen Ermittlungsverfahrens zu substituieren (vgl. z.B. VwSen-102629 v. 10.3.1995 = ZUV 1995, Heft 1, 25), d.h. hier, etwa anstelle der belangten Behörde eine Zuordnung der beschlagnahmten Waren zu den in § 1 Z. 1 bis 4 ArzneiWEG angeführten Nummern vorzunehmen und gleichsam auf diese Weise selbst die bislang (in ordnungsgemäßer Form) fehlende strafrechtliche Anklage zu erheben.

4.3. Angesichts der gegebenen Umstände war der angefochtene Bescheid vielmehr gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG aufzuheben.

Ob bzw. in welcher Form das Verfahren von der belangten Behörde fortgeführt wird, hat diese hingegen aus eigenem zu beurteilen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. G r o f

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