Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240356/4/WEI/Bk

Linz, 01.03.2000

VwSen-240356/4/WEI/Bk Linz, am 1. März 2000

DVR.0690392

B E S C H L U S S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß aus Anlass der Berufung des M gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 20. Dezember 1999, Zl. SanRB 96-80-1999, wegen einer Verwaltungsübertretung nach §§ 7 Abs 1 lit c), 74 Abs 1 Lebensmittelgesetz 1975 (BGBl Nr. 86/1975 idgF) iVm § 1 Abs 1 Alkoholangabenverordnung (BGBl II Nr. 136/1997) den Beschluss gefasst:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991.

B e g r ü n d u n g:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis vom 20. Dezember 1999 hat die belangte Behörde den Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Anläßlich einer lebensmittelpolizeilichen Nachschau von einem Aufsichtsorgan des Amtes der Wiener Landesregierung, Marktamtsabteilung für den 20. Bezirk, am 01.03.1999 bei der Fa. K, wurde von dem von der Fa. 'A erzeugten Produkt 'C' (L) eine amtliche Probe entnommen und der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung und -forschung in Wien zur Begutachtung übermittelt.

Dieses Erzeugnis wurde von Ihrem Unternehmen, dem M Getränkefachmarkt, M, laut Lieferschein im Januar 1999 an die Firma P, geliefert, welche das gegenständliche Produkt in weiterer Folge am 1.2.1999 an die K GmbH. geliefert hat.

Laut amtlichem Untersuchungszeugnis der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung und -forschung überschreitet der ermittelte Alkoholgehalt des Erzeugnisses 'C' die gemäß Alkoholangabenverordnung 1997 festgesetzte maximal zulässige Abweichung von 0,5 %vol. vom deklarierten Wert.

Als Inverkehrbringer sind Sie für die obgenannte Übertretung verantwortlich bzw. haben für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zu sorgen."

Dadurch erachtete die Strafbehörde den § 7 Abs 1 lit c) Lebensmittelgesetz 1975 iVm § 1 Abs 1 Alkoholangabenverordnung als verletzte Rechtsvorschriften und verhängte wegen dieser Verwaltungsübertretung nach dem Strafrahmen des § 74 Abs 1 Lebensmittelgesetz 1975 eine Geldstrafe von S 1.500,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurden S 150,-- und weiter die Kosten der Lebensmitteluntersuchung von S 540,-- vorgeschrieben.

2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw nach dem aktenkundigen Zustellnachweis am Donnerstag, dem 23. Dezember 1999, durch Übergabe an einen ermächtigten Angestellten beim Postamt S zugestellt wurde, richtet sich die per Telefax am 11. Jänner 2000 um 17.16 Uhr bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung gleichen Datums, mit der erschließbar die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens angestrebt wird.

3. Mit Schreiben vom 21. Jänner 2000, ausgefolgt beim Postamt S am 1. Februar 2000, hat der Oö. Verwaltungssenat dem Bw u.a. Parteiengehör zur verspäteten Einbringung der Berufung und Gelegenheit gewährt, binnen 14 Tagen allfällige Zustellmängel bekannt zu geben und durch Beweismittel zu bescheinigen. Bis dato ist keine Stellungnahme beim Oö. Verwaltungssenat eingelangt, weshalb mangels entgegenstehender Anhaltspunkte von einem mängelfreien Zustellvorgang auszugehen ist.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs 4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Verspätet ist eine Berufung, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde. Für Berufungen im Verwaltungsstrafverfahren beträgt die Rechtsmittelfrist gemäß § 24 VStG iVm § 63 Abs 5 AVG zwei Wochen. Sie beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Straferkenntnisses zu laufen.

Nach § 32 Abs 2 AVG (iVm § 24 VStG) enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können gemäß § 33 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG weder verkürzt noch verlängert werden.

Gemäß § 33 Abs 1 AVG wird der Beginn und Lauf einer Frist durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert. Nach § 33 Abs 2 AVG ist der nächste Werktag letzter Tag der Frist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag fällt. Gemäß § 33 Abs 3 AVG werden die Tage des Postlaufs in die Frist nicht eingerechnet.

4.2. Im gegenständlichen Fall wurde dem Bw das angefochtene Straferkenntnis am Donnerstag, dem 23. Dezember 1999, durch Übergabe an den von ihm ermächtigten Angestellten beim Zustellpostamt S zugestellt. Das Straferkenntnis war damit rechtswirksam zugestellt und es begann die unabänderliche Berufungsfrist von 2 Wochen zu laufen. Letzter Tag für die Einbringung (Postaufgabe) der Berufung war Freitag, der 7. Jänner 2000, weil Donnerstag, der 6. Jänner 2000, ein Feiertag war. Mit Ablauf des 7. Jänners 2000 war das Rechtsmittel als verfristet anzusehen. Die Einbringung per Telefax am 11. Jänner 2000 erfolgte offenkundig verspätet. Die Berufung war daher ohne weiteres Verfahren als verspätet zurückzuweisen. Wegen der nach Ablauf der Berufungsfrist eingetretenen Rechtskraft des angefochtenen Straferkenntnisses der belangten Behörde war es dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich verwehrt, auf das Sachvorbringen des Bw einzugehen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von S 2.500,-- zu entrichten.

Dr. W e i ß

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