Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240382/2/Gf/Km

Linz, 05.10.2000

VwSen-240382/2/Gf/Km Linz, am 5. Oktober 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des Mag. J F, vertreten durch die RAe DDr. W B, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 22. August 2000, Zl. SanRB96-107-1999, wegen einer Übertretung des Lebensmittelgesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG; § 66 Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 22. August 2000, Zl. SanRB96-107-1999, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe in Höhe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer GmbH verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten habe, dass diese am 7. September 1999 nicht entsprechend der Verordnung für tiefgefrorene Lebensmittel gekennzeichnetes Fleisch (Faschiertes) in Verkehr gebracht habe; dadurch habe er eine Übertretung des § 74 des Lebensmittelgesetzes, BGBl.Nr. 86/1975, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. II 372/1998 (im Folgenden: LMG), i.V.m. § 6 Abs. 1 lit. b und c der Verordnung für tiefgefrorene Lebensmittel, BGBl.Nr. 201/1994 (im Folgenden: TiefgefVO), begangen, weshalb er nach der erstgenannten Bestimmung zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses ihm am 28. August 2000 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 11. September 2000 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde - offenkundig von einer unstrittigen Sachverhaltsfeststellung ausgehend - näher begründend aus, dass im gegenständlichen Fall die Deklaration der beanstandeten Ware - entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers - nicht den Anforderungen der TiefgefVO entspreche. Nähere Darlegungen zur Strafbemessung fehlen allerdings.

2.2. Dagegen wendet der Rechtsmittelwerber einerseits ein, dass es seines Erachtens nicht erforderlich sei, sämtliche übrigen der in § 6 Abs. 1 lit. b TiefgefVO vorgesehenen Angaben auf der Verpackung anzubringen, wenn aufgrund der Produktart von vornherein ohnehin bloß eine spezifische Lagerart möglich ist. Außerdem reiche es hin, wenn der in der TiefgefVO vorgesehene Hinweis, dass aufgetaute Lebensmittel nicht wieder eingefroren werden dürfen, auf der Verpackung sinngemäß wiedergegeben wird; eine wörtliche Übernahme des Verordnungstextes sei hingegen nicht geboten.

Aus diesen Gründen wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Gmunden zu Zl. SanRB96-107-1999; im Übrigen konnte - da gegenständlich bloß eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde geltend gemacht wird sowie mit dem angefochtenen Straferkenntnis lediglich eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt und von den Verfahrensparteien ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde - gemäß § 51e Abs. 3 Z. 1 und 3 VStG von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 74 Abs. 5 Z. 2 LMG i.V.m. § 6 Abs. 1 lit. b und c TiefGefVO begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen, der tiefgefrorene Lebensmittel ohne Angabe des Zeitraumes der Lagerfähigkeit, der Aufbewahrungstemperatur und der zur Aufbewahrung erforderlichen Anlage einerseits sowie auf der anderen Seite ohne den - der Art nach - deutlich lesbaren und dauerhaften Vermerk "Nach dem Auftauen nicht wieder einfrieren" in Verkehr bringt.

4.2.1. Der Oö. Verwaltungssenat pflichtet dem Rechtsmittelwerber zunächst insofern bei, als sich aus dem im gegenständlichen Fall auf der Verpackung der Ware angebrachten Hinweis "Bei - 18ºC mindestens haltbar bis: 12 03 2000" zweifelsfrei ableiten lässt, dass diese generell - und damit auch vom Letztverbraucher - bis zu diesem Datum gelagert werden konnte; dass dies bei einer Lagertemperatur von -18ºC voraussetzungsgemäß nur in einer Tiefkühlanlage erfolgen kann, versteht sich dabei von selbst. Daraus folgt aber insgesamt, dass der Beschwerdeführer den Tatbestand des § 74 Abs. 5 Z. 2 LMG i.V.m. § 6 Abs. 1 lit. b TiefgefVO nicht erfüllt hat.

4.2.2. Gleiches gilt aber auch hinsichtlich des - auf dem Etikett zusätzlich dick umrandeten und damit deutlich hervorgehobenen - Vermerkes "Hinweis für den Verbraucher: Nach dem Auftauen sofort verbrauchen!": Wie der Rechtsmittelwerber zutreffend ausführt, muss dies von jedem durchschnittlichen Konsumenten nicht nur dahin verstanden werden, dass die Ware nicht wieder eingefroren werden darf, sondern darüber hinaus sogar dahin, dass diese - bei sonstigem Haltbarkeitsverlust - überhaupt nicht mehr gelagert werden darf; die Anforderungen des § 6 Abs. 1 lit. b TiefgefVO wurden somit im gegenständlichen Fall nicht nur nicht verletzt, sondern im Ergebnis sogar übererfüllt.

4.3. Schon aus diesen inhaltlichen Gründen war daher der gegenständlichen Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z.1 VStG einzustellen, ohne dass auf die Frage nach der fehlerhaften Normzitierung i.S.d. § 44a Z. 1 VStG (der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses allein angeführte "§ 74 Lebensmittelgesetz 1975" enthält zahlreiche Straftatbestände, wobei allein schon aufgrund der Präambel zur TiefgefVO prima vista durchaus fraglich sein könnte, ob gegenständlich § 74 Abs. 4 LMG [mit einem Strafsatz bis zu 100.000 S] oder § 74 Abs. 5 LMG [mit einem Strafsatz bis zu 50.000 S] zum Tragen kommt) einerseits bzw. jene nach der fehlenden Trennung des Strafausspruches und der fehlenden Begründung zur Strafbemessung (unter Einschluss einer fehlenden Auseinandersetzung mit der Frage nach der Anwendbarkeit der §§ 20 und 21 VStG) andererseits eingegangen zu werden brauchte.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Rechtsmittelwerber gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. G r o f

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