Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240393/2/Gf/Km

Linz, 06.04.2001

VwSen-240393/2/Gf/Km Linz, am 6. April 2001 DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des J F, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Ried vom 16. März 2001, Zl. SanRB96-16-2000, wegen einer Übertretung des Lebensmittelgesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat weder einen Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der belangten Behörde noch einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Ried vom 16. März 2001, Zl. SanRB96-16-2000, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe in Höhe von 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Woche) verhängt, weil er am 23. März 2000 in Ried durch näher bezeichnete Handlungen und Unterlassungen gegen Bestimmungen der Lebensmittelhygieneverordnung, BGBl.Nr. II 31/1998 (im Folgenden: LMHV) - nämlich gegen deren § 4 Abs. 1 Z. 3 und 5 i.V.m. Abschnitt III, VIII und IX - verstoßen habe; dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung begangen, weshalb er gemäß § 74 Abs. 4 Z. 1 des Lebensmittelgesetzes, BGBl.Nr. 86/1975, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I .../19.. (im Folgenden: LMG) zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses ihm am 20. März 2001 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 28. März 2001 - und damit rechtzeitig - mittels Telefax bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, dass der dem Rechtsmittelwerber angelastete Sachverhalt im Rahmen einer von einem Organ der Lebensmittelaufsicht durchgeführten Kontrolle festgestellt worden und sohin als erwiesen anzusehen sei.

Im Zuge der Strafbemessung sei eine einschlägige Vormerkung des Beschwerdeführers als erschwerend zu werten gewesen, während mildernde Umstände nicht hervorgekommen seien; seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien mangels entsprechender Mitwirkung von Amts wegen zu schätzen gewesen.

2.2. Dagegen bringt der Berufungswerber vor, dass er entgegen den Feststellungen des Aufsichtsorganes einen Schurz getragen habe, während es demgegenüber einer Kopfbedeckung deshalb nicht bedurft hätte, weil seine Haare ohnedies "nicht länger als ein Streichholz" seien. Außerdem hätte er die beanstandeten Verfehlungen ohnedies sofort korrigiert.

Daher wird - erkennbar - wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Ried zu Zl. SanRB96-16-2000; im Übrigen konnte gemäß § 51e Abs. 2 Z. 1 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 74 Abs. 4 Z. 1 LMG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100.000 S zu bestrafen, der den Bestimmungen einer auf Grund der §§ 10 Abs. 1, 21 und 29 lit. b LMG erlassenen Verordnung zuwiderhandelt.

Nach § 4 Abs. 1 Z. 3 und 5 der auf den letztzitierten Bestimmungen fußenden LMHV hat der Inhaber oder Geschäftsführer eines Lebensmittelunternehmens - d.i. gemäß § 2 Z. 2 LMHV jeder Betrieb, der mit Lebensmitteln zu Erwerbszwecken umgeht - für die Einhaltung der in Abschnitt III und in den Abschnitten V bis X des Anhanges zur LMHV angeführten Hygienevorschriften zu sorgen.

Zufolge dieser vom Verordnungsgeber gewählten Normkonstruktion enthalten die von der belangten Behörde dem angefochtenen Straferkenntnis zu Grunde gelegten Strafbestimmungen eine Vielzahl von unterschiedlichen Tatbestandskategorien (insgesamt 29), die ihrerseits wiederum in zahlreiche Substraftatbestände untergliedert sind.

4.2. Nach § 44a Z. 2 VStG hat der Spruch des Straferkenntnisses die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, zu enthalten.

Vor dem zuvor aufgezeigten Hintergrund wird das hier angefochtene Straferkenntnis diesem Erfordernis jedoch offensichtlich nicht gerecht, wenn sich in dessen Spruch lediglich der Hinweis "Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 4 Abs. 1 Z. 3 und 5 iVm. Abschnitt III, VIII und IX der Lebensmittelhygieneverordnung, BGBl. II Nr. 31/1998 und § 74 Abs. 4 Z. 1 Lebensmittelgesetz 1975, BGBl.Nr. 86/1975 idgF." findet, ohne gleichzeitig konkret anzugeben, welche der zahlreichen in Abschnitt III, VIII und IX des Anhanges zur LMHV normierten Tatbestände seitens der belangten Behörde der Bestrafung nun tatsächlich zu Grunde gelegt wurden.

4.3. Der gegenständlichen Berufung war sohin schon aus diesem Grunde gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. G r o f

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