Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-240420/3/WEI/Ni

Linz, 06.08.2002

VwSen-240420/3/WEI/Ni Linz, am 6. August 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des S, vertreten durch Rechtsanwälte gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 5. Dezember 2001, Zl. SanRB 96-115-1999, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem § 74 Abs 1 iVm § 7 Abs 1 lit c) und § 8 lit f) Lebensmittelgesetz 1975 - LMG 1975 (BGBl Nr. 86/1975 idF der Novelle BGBl I Nr. 63/1998) zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

II. Die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens entfällt.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991; § 66 Abs 1 VStG 1991.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis hat die belangte Behörde den Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben es als gem. § 9 Abs. 4 VStG - verantwortlicher Beauftragter - der Fa. P Gesellschaft m.b.H., für den Bereich Frischdienstlager im Standort T, zu verantworten, dass, wie anlässlich einer Kontrolle durch ein Lebensmittelaufsichtsorgan des Bezirkes , am 26.4.1999 um 10.19 Uhr im Lebensmittelgeschäft des U festgestellt wurde, am 24.2.1999 'Bergbauernmilch haltbar' an obenangeführten U geliefert und somit in Verkehr gebracht wurden, obwohl die vorliegende Probe auf der Verpackung folgende gesundheitsbezogene Angaben aufwies: '....Calcium; wichtig für Muskelfunktion, Knochenaufbau und Zähne'. Derartige Angaben sind dem. § 9 Lebensmittelgesetz 1975 ohne bescheidmäßige Zulassung durch das Bundeskanzleramt bei Lebensmitteln verboten. Eine Zulassung für die genannte Angabe liegt nicht vor. Die Probe ist daher nach den Begriffsbestimmungen des § 8 lit. f des Lebensmittelgesetzes 1975 als falsch bezeichnet zu beurteilen."

Dadurch erachtete die belangte Strafbehörde §§ 7 Abs 1 lit c), § 8 lit f) und 74 Abs 1 LMG 1975 als verletzte Rechtsvorschriften und verhängte wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von S 500,-- (entspricht 36,34 Euro) und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Stunden. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurden S 50,-- (entspricht 3,63 Euro) und als Ersatz für Untersuchungskosten der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung Linz S 823,50 vorgeschrieben.

2.1. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw zu Händen seiner Rechtsvertreter am 7. Dezember 2001 zugestellt worden ist, richtet sich die rechtsfreundlich vertretene Berufung vom 14. Dezember 2001, die rechtzeitig am 17. Dezember 2001 bei der belangten Behörde einlangte. Die Berufung beantragt primär die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Strafverfahrens.

In der Sache selbst wird ein angemessenes Kontrollsystem behauptet, das die belangte Behörde nicht auf seine Tauglichkeit geprüft hätte. Weiters wird bezweifelt, ob überhaupt eine verbotene Angabe iSd § 9 LMG 1975 vorlag, zumal gemäß § 9 Abs 2 leg.cit. die Verbote nicht für althergebrachte Bezeichnungen gelten, die keinerlei Zweifel über die Beschaffenheit der Ware zulassen. Schließlich wird auf Art 2 Abs 1 lit b der Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18.12.1978 (Etikettierungs-Richtlinie) hingewiesen, wonach rein gesundheitsbezogene Angaben nicht verboten seien. Danach sei allein die Werbung mit krankheitsbezogenen Aussagen verboten. Die Angaben dürften daher nach Gemeinschaftsrecht keinem Zulassungsverfahren nach § 9 Abs 3 LMG 1975 unterworfen werden. Zur Klärung dieser Frage habe der VwGH den EuGH gemäß Art 234 EG um Vorabentscheidung ersucht (EU 2001/0001). Deshalb beantragt die Berufung auch in eventu die Aussetzung des Verfahrens nach § 38 AVG bis zur Entscheidung durch den EuGH.

2.2. Mit dem am 8. Jänner 2002 beim Oö. Verwaltungssenat eingelangten Vorlageschreiben vom 4. Jänner 2001 (richtig: 2002) hat die belangte Behörde die Berufung mit ihrem Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vorgelegt, ohne eine Gegenschrift zu erstatten.

2.3. Mit der rechtsfreundlich vertretenen Eingabe vom 29. April 2002 wird die mittlerweile eingetretene Strafbarkeitsverjährung geltend gemacht, weshalb der Berufung unabhängig von den gemachten Ausführungen Folge zu geben und das Verfahren einzustellen sei. Ein entsprechender Antrag wird dann noch ausdrücklich gestellt.

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten festgestellt, dass das angefochtene Straferkenntnis schon nach der Aktenlage aufzuheben ist.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 31 Abs 3 Satz 1 VStG darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden, wenn seit dem in Abs 2 bezeichneten Zeitpunkt drei Jahre vergangen sind. Nach dem § 31 Abs 2 Satz 2 VStG ist die Verjährungsfrist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Handlung abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

Der Bw ist mit seinem Einwand der mittlerweile eingetretenen Strafbarkeitsverjährung im Recht, zumal seit dem angelasteten Tatzeitpunkt des Inverkehrbringens am 24. Februar 1999 bereits mehr als drei Jahre verstrichen sind. Die gegenständlich angelastete strafbare Handlung des Inverkehrbringens falsch bezeichneter Lebensmittel war bereits mit diesem Zeitpunkt abgeschlossen. Nach dem § 31 Abs 3 letzter Satz VStG nicht einzurechnende Verfahrenszeiten liegen nicht vor. Spätestens mit Ablauf des 24. Februar 2002 war die Strafbarkeit der angelasteten Übertretung daher als verjährt anzusehen.

Im Hinblick auf die eingetretene Strafbarkeitsverjährung bedarf es keiner weiteren Erörterungen in der Sache. Das angefochtene Straferkenntnis war aus Anlass der Berufung aufzuheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen, weil nunmehr mit der Strafbarkeitsverjährung ein Umstand vorliegt, der die Strafbarkeit aufhebt.

5. Bei diesem Ergebnis entfällt auch gemäß § 66 Abs 1 VStG die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens. Damit entfällt auch der Ersatz für Untersuchungskosten nach § 45 Abs 2 LMG 1975.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. W e i ß

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum