Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240427/2/Gf/Km

Linz, 13.02.2002

VwSen-240427/2/Gf/Km Linz, am 13. Februar 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des K N, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von P vom 8. Oktober 2001, Zl. SanRB96-10-5-2001, wegen einer Übertretung des Lebensmittelgesetzes zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis

bestätigt.

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zum Kostenbeitrag für das

Strafverfahren vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den

Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 20%

der verhängten Geldstrafe, d.s. 72,67 Euro (entspricht 999,96 S), zu

leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von P vom 8. Oktober 2001, Zl. SanRB96-10-5-2001, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von 363,36 Euro (5.000 S; Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) verhängt, weil er es als verantwortlicher Beauftragter einer GmbH zu vertreten habe, dass von dieser Gesellschaft zwischen dem 16. März und dem 6. April 2001 falsch bezeichnete Wurst in Verkehr gebracht worden sei; dadurch habe er eine Übertretung des § 74 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 lit. c und § 8 lit. f des Lebensmittelgesetzes, BGBl.Nr. 86/1975, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 105/2000 (im Folgenden: LMG) begangen, weshalb er nach der erstgenannten Bestimmung zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses ihm am 22. Oktober 2001 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 25. Oktober 2001 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, dass der dem Rechtsmittelwerber angelastete Tatbestand auf Grund entsprechender Wahrnehmungen des einschreitenden Aufsichtsorganes sowie eines Gutachtens der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung in Wien als erwiesen anzusehen sei.

Im Zuge der Strafbemessung seien mehrere einschlägige Vormerkungen als erschwerend zu werten gewesen, während Milderungsgründe nicht hervorgekommen seien. Mangels entsprechender Mitwirkung des Beschuldigten seien dessen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse auf Grund früherer Strafverfahren von Amts wegen zu schätzen gewesen.

2.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, dass es zwar zutreffe, dass in der von seiner GmbH gelieferten Wurst auch Geflügelfleisch zum Zwecke der Fettemulsion des Rindfleisches enthalten gewesen sei; dass die Angabe dieser Zutat auf der Verpackung bloß unterblieben ist, könne aber noch keine Falschbezeichnung darstellen. Da dieses Produkt seiner Aufmachung nach klar erkennbar für Mitglieder der moslemischen Glaubensgemeinschaft bestimmt gewesen sei, denen es ausschließlich darauf ankomme, dass die Wurst kein Schweinefleisch enthalte, könne dieser Umstand - wie bereits in mehreren gerichtlichen Verfahren festgestellt - für die Verbrauchererwartung sohin auch nicht als wesentlich i.S.d. LMG erscheinen. Schließlich wendet der Rechtsmittelwerber ein, die ihm angelastete Übertretung nicht bloß fahrlässig, sondern - auf Grund vergleichsweise für ihn günstigerer Erfahrungen im gerichtlich strafbaren Bereich des Lebensmittelrechts - sogar im vollen Bewusstsein der möglichen Rechtswidrigkeit begangen zu haben; somit liege im Ergebnis nicht ein behördlich, sondern ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vor.

Aus allen diesen Gründen wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des gegenständlichen Strafverfahrens beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der BH zu Zl. SanRB96-10-2001; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, mit der vorliegenden Berufung lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde geltend gemacht wird und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 1 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1.1. Gemäß § 74 Abs. 1 LMG begeht - sofern diese Tat nicht nach § 63 Abs. 2 Z. 1 LMG einer strengeren Strafe unterliegt - u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100.000 S zu bestrafen, der falsch bezeichnete Lebensmittel in Verkehr bringt.

Nach § 63 Abs. 2 Z. 1 LMG ist u.a. derjenige vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen, der Lebensmittel in Verkehr bringt, von denen er weiß, dass sie entgegen entsprechenden, im Österreichischen Lebensmittelbuch bestehenden Bestimmungen falsch bezeichnet sind.

Gemäß § 5 Abs. 3 StGB handelt der Täter dann wissentlich, wenn er den Umstand oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich, sondern sein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält.

4.1.2. Im gegenständlichen Fall bringt der Rechtsmittelwerber selbst vor, in der festen Überzeugung, dass seine Rechtsansicht richtig ist, nicht den Auftrag erteilt zu haben, Wursthüllen anzufertigen, die den Hinweis auf beigemengtes Geflügelfleisch enthalten. Dies deshalb, weil die verwendeten Därme vorgedruckt sind und in der Regel etwa 10.000 Stück auf Lager gehalten werden. Insgesamt würde es daher eine wesentliche Verteuerung der Produktion nach sich ziehen, wenn nur bei den Chargen, denen eine geringe Menge Geflügelfleisch beizugeben ist, jeweils eine eigene Wursthülle mit einer spezifischen Bezeichnung verwendet werden müsste. Außerdem wäre dann die Gefahr ständiger Verwechslung gegeben.

Daraus geht aber insgesamt zweifelsfrei hervor, dass es dem Rechtsmittelwerber keineswegs gezielt darauf ankam, etwaige Bezeichnungsvorschriften des Österreichischen Lebensmittelbuches zu verletzen - wie dies das Spezialdelikt des § 63 Abs. 2 Z. 1 LMG voraussetzt -, sondern dass er vielmehr lediglich danach trachtete, sich Produktionskosten zu ersparen und dafür in einem Teilbereich eine gesetzwidrige Warenbezeichnung in Kauf nahm.

Im Ergebnis hat er sohin nicht wissentlich im Hinblick auf das Tatbild des § 63 Abs. 2 Z. 1 LMG gehandelt, sondern wissentlich eine Übertretung des § 74 Abs. 1 LMG begangen, sodass die belangte Behörde letztlich zu Recht vom Vorliegen ihrer - anstelle einer gerichtlichen - Zuständigkeit ausgegangen ist.

4.2. Ein ausdrücklicher Hinweis darauf, dass die verfahrensgegenständliche Ware ausschließlich für Angehörige der moslemischen Glaubensgemeinschaft bestimmt war, fand sich auf deren Verpackung - allseits unbestritten - nicht.

Selbst wenn diese Produkte daher nach der Intention des Beschwerdeführers primär und überwiegend für Konsumenten dieser Gruppe bestimmt gewesen sein mochten, kann somit objektiv betrachtet keine Rede davon sein, dass es für die übrigen Konsumenten i.S.d. § 8 lit. f LMG "unwesentlich" gewesen wäre, dass in einem als "Rindfleisch-Pikantwurst" bezeichneten Produkt auch Geflügelfleisch enthalten ist, beeinträchtigt dieser Umstand z.B. doch nicht nur die Haltbarkeit, sondern auch den Geschmack dieses Lebensmittels nicht unerheblich.

4.3. Schließlich ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb die bewusste Nichtangabe wesentlicher Kennzeichnungselemente keine Falschbezeichnung darstellen sollte, wenn sich - wie im vorliegenden Fall - ansonsten sämtliche erforderlichen Angaben auf der Verpackung finden, sodass sich die Bezeichnung damit insgesamt betrachtet als unvollständig und solcherart als irreführend erweist.

Nur dann, wenn sich überhaupt keine Kennzeichnung auf der Verpackung findet, ist davon auszugehen, dass dies keine Falschbezeichnung darstellt; ein derartiger Fall liegt jedoch gegenständlich nicht vor.

4.4. Hinsichtlich der Strafbemessung kann der Oö. Verwaltungssenat nicht finden, dass die belangte Behörde das ihr in diesem Zusammenhang zukommende Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes ausgeübt hätte, wenn sie angesichts der gravierenden Schuldform (s.o., 4.1.) ohnehin bloß eine im untersten Zwanzigstel des gesetzlichen Strafrahmens gelegene Geldstrafe in gleicher Weise als tat- und schuldangemessen zu verhängen gefunden hat.

4.5. Aus allen diesen Gründen war daher die gegenständliche Berufung abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Rechtsmittelwerber gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG zusätzlich zum Kostenbeitrag für das Strafverfahren vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, d.s. 72,67 Euro (entspricht 999,96 S), vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro (entspricht 2.476,85 S) zu entrichten.

Dr. G r o f

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