Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-240431/2/Gf/La

Linz, 11.04.2002

VwSen-240431/2/Gf/La Linz, am 11. April 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des J M, B 98, 4 P, vertreten durch RA Dr. P F, R 2, 4 W, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Ried vom 15. März 2002, Zl. SanRB96-2-1-2001, wegen der Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid

aufgehoben.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG; § 66 Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Ried vom 15. März 2002, Zl. SanRB96-2-1-2001, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung des Rechtsmittelwerbers gegen die zur selben Aktenzahl ergangene Strafverfügung vom 23. Februar 2001, mit der über ihn eine Geldstrafe von 145,35 Euro verhängt wurde, abgewiesen.

1.2. Gegen diesen ihm am 19. März 2002 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 24. März 2002 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Bescheid führt die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, dass eine Einvernahme des Zustellorganes der Post zweifelsfrei ergeben habe, dass dieses die verfahrensgegenständliche Strafverfügung durch Hinterlegung zugestellt habe. Auch im Parallelverfahren des Bezirkshauptmannes von Gmunden zu Zl. SanRB96-17-2001 sei keinesfalls der vom Rechtsmittelwerber behauptete Zustellmangel vorgelegen, sondern vielmehr eine ordnungsgemäße Zustellung erfolgt, sodass der Einwand einer "Verwechslung von Verfahren" lediglich als eine Schutzbehauptung zu qualifizieren sei.

2.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, dass seinem Wiedereinsetzungsantrag gegen die Strafverfügung vom 16. Februar 2001 im Verfahren zu Zl. SanRB96-13-2001 vom Bezirkshauptmann von Gmunden bereits stattgegeben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt worden sei. Es sei sohin offenkundig, dass in jenem Verfahren ein Zustellmangel vorgelegen habe, der infolge der zeitlichen Identität der versuchten Zustellung auch auf den gegenständlichen Fall durchschlagen müsse.

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Bewilligung der Wiedereinsetzung beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten der BH Ried zu Zl. SanRB96-2-1-2001 und der BH Gmunden zu Zl. SanRB96-17-2001; im Übrigen konnte gemäß § 51e Abs. 3 Z. 4 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Nach § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand u.a. dann zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Gemäß § 17 Abs. 1 ZustG ist die Sendung dann, wenn diese an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zu der Annahme hat, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, beim zuständigen Postamt zu hinterlegen.

Nach § 17 Abs. 3 ZustG ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt, wenn sich nicht ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

4.2. Im gegenständlichen Fall steht allseits unbestritten fest, dass die Strafverfügung des Bezirkshauptmannes von Ried vom 23. Februar 2001, Zl. SanRB-2-1-2001, am 1. März 2001 beim Postamt Gmunden hinterlegt wurde.

Fraglich ist allerdings, ob dadurch auch eine Zustellung gemäß § 17 Abs. 3 ZustG bewirkt wurde.

4.2.1. Hiezu vermag die Aussage des am 12. Juni 2001 zeugenschaftlich einvernommenen Zustellorgans der Post nichts Entscheidungswesentliches beizutragen, weil dieser gerade nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnommen werden kann, ob und aus welchen Umständen heraus am 1. März 2001 ein Grund für die Annahme bestanden haben soll, dass sich der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt - wenngleich dieser i.d.R. "äußerst selten anzutreffen" ist - dennoch regelmäßig i.S.d. § 17 Abs. 1 ZustG an der Abgabestelle aufgehalten hat bzw. anders gewendet: nicht nur vorübergehend abwesend war.

Allerdings wird auch vom Beschwerdeführer selbst in seinen zahlreichen Schriftsätzen nicht konkret vorgebracht, am 1. März 2001 von der Abgabestelle ortsabwesend gewesen zu sein.

Auch der Hinweis des Rechtsmittelwerbers auf das Verfahren zu Zl. SanRB96-13-2001 bzw. der belangten Behörde zu Zl. SanRB96-17-2001 vermag diesbezüglich keine Aufklärung zu bringen, weil es dort jeweils nicht um den hier maßgeblichen (1. März 2001), sondern um einen anderen Zeitpunkt (2. März 2001) ging.

4.2.2. Zusammengefasst kann man sich vielmehr des Eindruckes nicht erwehren, dass sämtliche Beteiligten des erstbehördlichen Verfahrens - nämlich: die belangte Behörde, die von dieser um Amtshilfe ersuchte Behörde, das Zustellorgan der Post und der Vertreter des Beschwerdeführers - den rechtlichen Gehalt des § 17 ZustG nicht erkannt haben.

Davon ausgehend ist die Frage, ob im gegenständlichen Fall die Zustellung der Strafverfügung gemäß § 17 Abs. 3 dritter Satz ZustG oder nach § 17 Abs. 3 letzter Satz ZustG oder erst zu einem späteren Zeitpunkt oder Wege des § 7 ZustG erfolgte, derzeit in Wahrheit noch offen.

4.2.3. Die Beantwortung der Frage, wann hier die Zustellung der Strafverfügung tatsächlich konkret erfolgte, bildet jedoch eine entscheidende Voraussetzung dafür, um die Zulässigkeit bzw. Fristgerechtigkeit des gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrages beurteilen zu können:

* Liegt eine gültige Zustellung vor, so ist der Wiedereinsetzungsantrag - unter der Voraussetzung, dass dieser (bezogen auf den maßgeblichen Zustellzeitpunkt) fristgerecht eingebracht wurde - grundsätzlich zulässig, allenfalls aber unbegründet, wenn es dem Rechtsmittelwerber nicht gelungen ist, die Ortsabwesenheit (und nicht, wovon der angefochtene Bescheid auszugehen scheint: dass eine Hinterlegungsanzeige zurückgelassen wurde) zum Zustellzeitpunkt glaubhaft zu machen.

* Liegt hingegen keine gültige Zustellung vor, so ist der Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig zurückzuweisen, weil diesfalls die Einspruchsfrist gar nicht zu laufen begonnen hatte und somit vom Beschwerdeführer auch nicht versäumt werden konnte (vgl. z.B. VwGH v. 29.5.2001, 2001/03/0136; s.a. VwGH v. 27.2.2001, 97/21/0183).

Zur amtswegigen Ermittlung jener Tatsachen, die zur Klärung der Frage, ob und wann die Strafverfügung zugestellt wurde, erforderlich sind, ist aber nach hg. ständiger Rechtsprechung nicht der Oö. Verwaltungssenat - als ein Organ der Rechtmäßigkeitskontrolle (vgl. Art. 129 ff B-VG) - sondern die belangte Behörde berufen.

4.3. Aus allen diesen Gründen war daher der vorliegenden Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. G r o f

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum